Arbeitnehmerschutz: Mehr Schutz für die Psyche

Foto: Fotolia

Das novellierte Gesetz zum Schutz der ArbeitnehmerInnen definiert Gesundheit nun sowohl physisch als auch psychisch. Das ist ein wesentlicher Fortschritt für die Beschäftigten.

Steter Tropfen höhlt den Stein. Mit viel Kraft und Nachdruck forderte die GPA-djp in den vergangenen Jahren Verbesserungen beim Schutz der ArbeitnehmerInnen. Konkret ging es darum, psychische Belastungen am Arbeitsplatz zu verringern oder am besten gar nicht erst entstehen zu lassen.

Das überarbeitete Gesetz zum Schutz von ArbeitnehmerInnen (ASchG) legt nun die Verpflichtung der Arbeitgeber fest, psychische Belastungen und Gefahren zu beseitigen und zu verhindern. Die sogenannte Evaluierungspflicht schreibt vor, dass belastende Faktoren erhoben und verändert werden müssen. Das Gesetz verbessert auch die Möglichkeiten, Arbeits- und OrganisationspsychologInnen miteinzubeziehen um Maßnahmen zu vereinbaren, die eine psychisch krank machende Arbeitssituation beseitigen.

Schutz vor psychischen Belastungen

„Die verpflichtende Überprüfung der Arbeitsbedingungen auf psychisch belastende Faktoren ist eine zentrale Neuerung und Verbesserung für die Beschäftigten“, erklärt Isabel Koberwein, Expertin für ArbeitnehmerInnenschutz in der GPA-djp.

Zwar waren die Arbeitgeber schon bisher dazu verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen zu sorgen. Das bezog sich aber vor allem auf körperliche Gefahren und Belastungen. Der Schutz vor gefährlichen Arbeitsstoffen oder Arbeitsvorgängen konnte – meist durch technische Maßnahmen – relativ einfach umgesetzt werden. Maßnahmen zur Vermeidung psychischer Belastungen erfordern oftmals organisatorische Veränderungen, die in der Vergangenheit schwieriger durchgesetzt werden konnten.

Das novellierte Gesetz erweitert die Verpflichtung der ArbeitgeberInnen zur Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) und zum Gesundheitsschutz (§§ 2,4 ASchG) um die psychischen Arbeitsbelastungen: unter Gesundheit wird fortan sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit verstanden. Ebenso werden Gefahren als arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen definiert.

Krankmacher

Arbeitsbedingte psychische Fehlbelastungen entstehen dann, wenn die Anforderungen und die Möglichkeiten, sie zu bewältigen, nicht zusammenpassen. Das kann durch Arbeitsverdichtung, durch zunehmenden Zeit- und Termindruck, durch unpassende Kommunikationsabläufe oder auch durch fehlende Handlungs- und Beteiligungsmöglichkeiten der Beschäftigten geschehen. Dauert dieses Ungleichgewicht länger an, führt es zu kurz- und langfristigen Fehlbeanspruchungen. Und das macht krank.

Die Folge sind steigende Krankenstände, mehr Arbeitsunfälle, Demotivation, Konflikte im Betrieb, Mobbing oder erhöhte Fehlerhäufigkeit. Neben psychischen Beschwerden können durch länger andauernde unangenehme und belastende Arbeitsbedingungen auch viele körperliche Erkrankungen ausgelöst oder verstärkt werden, dazu gehören besonders Stoffwechselstörungen, Herzkreislauferkrankungen und Muskel-Skelett-Leiden.

Belastungen als Gefahr

Auch die Grundsätze zur Verhütung von Gefahren werden im novellierten Gesetz auf mögliche psychische Belastungen hin präzisiert. Gefahren werden als arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen definiert.

Deswegen müssen die Art der Tätigkeit und die Gestaltung der Arbeitsaufgaben künftig berücksichtigt werden, wenn es um die Gestaltung der Arbeitsstätten, der Arbeitsplätze und der Arbeitsvorgänge geht, sowie auch bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der ArbeitnehmerInnen, der Arbeitsorganisation und bei allen Maßnahmen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen.

In der Praxis ergeben sich hier wertvolle Lösungsansätze und Handlungsmöglichkeiten, indem z.B. die Führungs- oder Kommunikationskultur geändert werden kann, die Arbeitszeitgestaltung optimiert oder MitarbeiterInnen höher qualifiziert werden.

Arbeitspsychologinnen helfen

ArbeitgeberInnen sind nach der neuen Gesetzeslage dazu verpflichtet, geeignete Fachleute heranzuziehen, die die Belastungen und Gefahren beurteilen und gegensteuernde Maßnahmen festlegen. Als solche werden ArbeitspsychologInnen im Gesetz besonders hervorgehoben. „Durch die verpflichtende Evaluierung psychischer Arbeitsbelastungen wird es nun möglich, die Expertise von ArbeitspsychologInnen häufiger zu nutzen und in Form konkreter betrieblicher Maßnahmen umzusetzen“, erläutert Koberwein.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu erheben und zu bewerten, ob und wodurch es im Betrieb zu psychischen Fehlbelastungen kommt und mit welchen Maßnahmen wirksam und nachhaltig gegengesteuert werden kann. Das kann gut mittels Fragebögen und Checklisten abgefragt werden.

Rolle des Betriebsrats

Das beste Gesetz braucht zur tatsächlichen Umsetzung aktive und gewandte BetriebsrätInnen, die es auch anwenden und einfordern. „Wichtig wäre es vor allem, darauf zu schauen, dass die Evaluierungen regelmäßig und nach den gesetzlichen Anforderungen erfolgen“, konkretisiert Koberwein die Rolle der Belegschaftsvertretung. Als Orientierungshilfe kann dabei ein Leitfaden für die Kontrolle der Evaluierung dienen, der von der Arbeitsinspektion entwickelt wurde. Er ist abrufbar unter www.arbeitsinspektion.gv.at

Scroll to top