Arbeitsrecht: Ich bin so frei

Im Unterschied zum freien Dienstverhältnis gibt es beim echten Arbeitsverhältnis
Im Unterschied zum freien Dienstverhältnis gibt es beim echten Arbeitsverhältnis
eine sehr starke persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber. Foto: contrastwerkstatt – Fotolia

Immer mehr ArbeitnehmerInnen werden als Scheinselbstständige um ihre Ansprüche geprellt. Die GPA-djp unterstützt Betroffene dabei, zu ihrem Recht zu kommen.

René S. kam auf Anraten der Gebietskrankenkasse in die Regionalgeschäftsstelle NÖ der GPA-djp. Er wollte seine Beendigungsansprüche überprüfen lassen, da die Kooperationsvereinbarung mit seinem Dienstgeber, einem Immobilienmakler, geendet hatte. Zehn Jahre lang hatte Herr S. für die Immobilienkanzlei einerseits allgemeine Sekretariatstätigkeiten verrichtet, und andererseits als Immobilienmakler gearbeitet. Die Abrechnung erfolgte in Form von regelmäßig ausbezahlten und leistungsangemessenen Provisionen, die Herr S. selbstständig versteuerte. Herr S. zweifelte schon seit längerer Zeit an der Rechtmäßigkeit seines Vertrages. Aus Angst vor Problemen und Sorge um seinen Arbeitsplatz hatte er diese Zweifel aber gegenüber seinem Arbeitgeber für sich behalten. Nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses war daher für ihn naheliegend, seinen Vertrag überprüfen zu lassen. Um festzustellen, ob wie im Fall von Herrn S. ein Werkvertragsverhältnis, ein Verhältnis als freier Dienstnehmer oder ein echter Dienstvertrag vorliegt, muss die Tätigkeit im Detail betrachtet werden.

Tätigkeiten im Detail

Herr S. erledigte in der Immobilienkanzlei den Großteil der E-Mail-Korrespondenz, akquirierte neue Objekte, führte Telefonate und begleitete bei Besichtigungsterminen. Außerdem erstellte er Fotos, wickelte Kaufverträge ab, nahm Kaufanbote entgegen und nahm sowohl an Besprechungen mit KundInnen als auch internen Besprechungen teil. Alle diese Tätigkeiten musste er persönlich ausführen und konnte sich nicht durch eine andere Person vertreten lassen. Seinem Chef war Herr S. weisungsgebunden. Auch bei den Terminen hatte er keine Gestaltungsmöglichkeiten. Sie wurden ihm durch seinen Chef verbindlich vorgegeben. Wenn Herr S. nicht außer Haus tätig war, musste er in der Zeit zwischen 8.00 und 16.00 Uhr zumindest vier Stunden in der Immobilienkanzlei verbringen, um dort die Büroarbeiten zu erledigen. Die Kooperationsvereinbarung beinhaltete außerdem ein Konkurrenzverbot. Herrn S. wurde im Vertrag verboten, auch für einen anderen Auftraggeber tätig zu sein. Die Immobilienkanzlei stellte Herrn S. für seine Tätigkeit eine SIM-Karte, Werbetafeln, Software und alle erforderlichen Unterlagen zur Abwicklung der Immobiliengeschäfte zur Verfügung. Nur das Handy und den Laptop stellte Herr S. selbst zur Verfügung.

Scheinselbstständig

Die genaue Schilderung seiner Tätigkeiten beim Beratungsgespräch machte klar, dass Herr S. bei seiner Arbeit alles andere als frei und selbstständig war. Herr S. kann weder als freier Dienstnehmer noch als Werksvertragsnehmer für die Immobilienkanzlei tätig gewesen sein. „Hier liegen die typischen Merkmale für ein echtes Arbeitsverhältnis vor“, war die beratende Regionalsekretärin der GPA-djp überzeugt. Im Unterschied zum freien Dienstverhältnis gibt es beim echten Arbeitsverhältnis eine sehr starke persönliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber, also eine starke Bindung an Arbeitszeiten und an Weisungen. Es besteht keine Vertretungsmöglichkeit. Man ist in die Organisation des Betriebes eingebunden, verwendet die Arbeitsmittel des Arbeitgebers und schuldet dem Arbeitgeber keinen Erfolg bzw. Recht aktuell kein „Werk“, wie dies beim Werkvertrag vereinbart ist, sondern bloß eine sorgfältige und bemühte Leistung. Die Gebietskrankenkasse kam ebenfalls zum Schluss, dass ein echtes Dienstverhältnis vorliege. In einem Bescheid verpflichtete sie den Arbeitgeber von Herrn S. dazu, sowohl die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers als auch die des Arbeitnehmers nachzuzahlen.

Urlaubsansprüche gesichert

Nachdem geklärt war, dass die ganzen Jahre ein echtes Arbeitsverhältnis zwischen Herrn S. und der Immobilienkanzlei vorgelegen hatte, und der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt hatte, machte die GPA-djp für Herrn S. schließlich noch die Urlaubsersatzleistung für seinen nicht konsumierten Urlaub geltend. Herr S. war nämlich die letzten Jahre nie auf Urlaub gewesen, obwohl ihm wie allen Beschäftigten fünf Wochen Urlaub pro Jahr zugestanden wären. Angesichts der Aussichtslosigkeit seiner Lage war der Arbeitgeber bereit, auch die Urlaubsersatzleistung zu bezahlen. Dank der Unterstützung durch die GPA-djp konnte Herr S. mit dem erstrittenen Geld einen langen und erholsamen Urlaub verbringen.

www.watchlist-prekaer.at

Rene S. ist mit seiner Geschichte leider kein Einzelfall. Quer über alle Branchen sind immer mehr Menschen von sogenannter Scheinselbstständigkeit betroffen. Für die Betroffenen bedeutet das, dass sie mit weit weniger Geld auskommen müssen als ihre angestellten KollegInnen, sie haben z. B. keinen Anspruch auf die kollektivvertraglich geregelten Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Außerdem sind sie arbeitsrechtlich kaum geschützt. Die Arbeitgeber begründen diese Vorgangsweise meistens mit der schlechten Auftragslage. Betroffen sind neben älteren Arbeitnehmerinnen vor allem BerufseinsteigerInnen, die oftmals zu hören bekommen: „Wir würden Ihnen gerne fürs Erste einen freien Dienstvertrag anbieten, wenn alles gut läuft, können wir uns gut vorstellen, Sie in einem Jahr bei uns anzustellen.“ Da sie auf ihren Job angewiesen sind, zögern viele Betroffene – wie auch Herr S. – oft lange, eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Die GPA-djp hat daher für diese ArbeitnehmerInnen die Seite http://www.watchlist-prekaer.ateingerichtet. Hier können Menschen, die vermuten, dass sie von ihrem Arbeitgeber um Ansprüche geprellt werden, anonym Meldung machen. Selbstverständlich unterstützt die GPA-djp auch beratend in allen Regionen. Ein Erstgespräch ist während der Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung möglich.

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