Arbeitsrecht: Ausgegliedert

Foto: Fotolia.de, contrastwerkstatt
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Gericht bestätigt Rechtsmeinung der GPA-djp bei Ausgliederungen.

Thomas R. war 31 Jahre lang Angestellter bei einer großen österreichischen Bank und wegen seiner langen Betriebszugehörigkeit unkündbar gestellt. Außerdem war er Mitglied des Angestelltenbetriebsrates. Er fiel aus allen Wolken, als er eines Morgens in seiner Mailbox eine Nachricht entdeckte, in der ihm mitgeteilt wurde, dass er in Folge eines Betriebsübergangs künftig nicht mehr bei der Bank, sondern vielmehr bei deren Immobilientochter angestellt sein werde. Zwar wurde ihm versichert, dass sich weder an seinem Gehalt noch an seiner Tätigkeit etwas ändern werde, die Verunsicherung bei Herrn R. war dennoch groß. Zu Recht, denn wie sich nach Rückfrage bei der Personalabteilung und auch beim Betriebsrat herausstellte, würde Thomas R. im Fall des Übergangs seines Dienstverhältnisses  sehr wohl auf eine Reihe von Vergünstigungen und betriebliche Sozialleistungen verzichten müssen. Auch sein Betriebsratsmandat würde wegen des Ausscheidens aus dem Betrieb erlöschen.

Aus all diesen Gründen teilte er seinem Arbeitgeber mit, dass er dem Übergang seines Dienstverhältnisses auf das Tochterunternehmen widerspreche. Die Bank ignorierte seinen Einspruch jedoch. Sie argumentierte damit, dass einem Betriebsübergang nur dann widersprochen werden könne, wenn der neue Arbeitgeber einen bestehenden kollektivvertraglichen Bestandschutz oder eine bestehende betriebliche Pensionszusage nicht übernehme. Die Immobilientochter der Bank werde die Unkündbarkeit jedoch übernehmen. Thomas R. habe daher kein Widerspruchsrecht und müsse künftig für die Immobilientochter arbeiten.

Ab sofort erhielt Herr R. sein Gehalt von der Immobilientochter überwiesen. Er musste in ein anderes Büro übersiedeln, an seiner Tätigkeit änderte sich hingegen wie versprochen wenig: Er behielt die Mail­adresse der Bank, seine Handynummer, seine Durchwahl und seine Kontakte und nahm sogar seine Akten in sein neues Büro mit und bearbeitete sie weiter wie bisher. Die Website der Immobilientochter war über die Website der Bank zu finden und jeder Kaufvertrag, den Herr R. im Namen seines „neuen“ Arbeitgebers abschloss, musste der Bank vorgelegt werden.

Doch Thomas R. gab sich nicht geschlagen. Er wollte weiter für die Bank arbeiten und sein Betriebsratsmandat behalten. Mit Unterstützung der GPA-djp klagte er gegen die in seinen Augen unrechtmäßige Behandlung und bekam vor Gericht auch Recht.

Wie sich im Verfahren herausstellte, hatte die Bank die Immobilientochter ausgegliedert, obwohl diese weiterhin in jeder Hinsicht vom Mutterunternehmen abhängig war. Von einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Immobilienunternehmens konnte keine Rede sein. Die Bank führte das Unternehmen,  erstellte den Personalplan und führte die Lohnverrechnung für die MitarbeiterInnen des Tochterunternehmens durch. Die angebliche Selbstständigkeit der Immobilientochter war weder für die MitarbeiterInnen noch für die KundInnen erkennbar. Daher kam das Erstgericht zur zutreffenden Auffassung, dass die Immobilientochter über keinerlei umfassende arbeitstechnische Leitungs- und Organisationsgewalt verfüge, weil diese einzig und allein bei der Bank liege. Ein Betriebsübergang verlange aber das Übergehen der Verfügungsgewalt.

Außerdem wurde Thomas R. ein Widerspruchsrecht aufgrund seines Betriebsratsmandats zugestanden. Betriebsratsmitglieder genießen aus gutem Grund einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Auch dürfen sie in ihrer Betriebsratstätigkeit nicht beschränkt werden. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass sich Arbeitgeber jener Betriebsratsmitglieder entledigen, die ihnen besonders lästig sind, weil sie sich sehr engagiert um die Anliegen der Belegschaft kümmern. Auch ein Betriebsübergang wäre ein einfacher Weg, Betriebsratsmitglieder um ihr Mandat zu bringen. Zwar gibt es bei Ausgliederungen kein ausdrücklich geregeltes Widerspruchsrecht für Betriebsratsmitglieder, ein solches Recht ergibt sich aber aus dem Schutzzweck der bereits genannten Bestimmungen.

Das Oberlandesgericht als zweite Instanz hat die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt. Herr R. ist nach wie vor bei der Bank und nicht bei deren Tochterunternehmen beschäftigt und kann weiterhin sein Betriebsratsmandat ausüben.

Herr R. ist froh, dass nach dreieinhalb Jahren Gerichtsverfahren sein Dienstverhältnis zur Bank endgültig geklärt wurde und inzwischen auch die Nachmeldung zur Sozialversicherung erfolgte. Heute meint er: „Ohne Hilfe meiner Gewerkschaft hätte ich diese Phase meines Lebens wirtschaftlich und gesundheitlich nicht überstehen können.“

Was gilt bei Betriebsübergang?

Betriebsübergänge, zu denen auch Ausgliederungen zählen, sind zumeist sehr komplexe Vorgänge, die es im Einzelfall rechtlich zu prüfen gilt.

Ein allgemeines Widerspruchsrecht gibt es nicht! ArbeitnehmerInnen können dem Übergang ihres Dienstverhältnisses jedoch widersprechen, wenn der neue Arbeitgeber einen bestehenden kollektivvertraglichen Bestandschutz oder eine bestehende betriebliche Pensionszusage nicht übernimmt.

Werden durch den Übergang eines Dienstverhältnisses durch einen neu geltenden Kollektivvertrag oder neu geltende Betriebsvereinbarungen die Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert, kann der/die ArbeitnehmerIn innerhalb eines Monats das Dienstverhältnis unter Wahrung der Ansprüche wie bei Arbeitgeberkündigung (z. B. Abfertigung Alt) lösen.

Empfehlenswert ist es allerdings, sich zunächst in der zuständigen GPA-djp-Regionalgeschäftsstelle beraten zu lassen und erst danach die geeigneten Schritte zu setzen!

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