Arbeitsrecht: Facebook, Twitter und WhatsApp am Arbeitsplatz

Facebook, Whatsapp und Twitter am Arbeitsplatz. Foto: Fotolia
Facebook, Whatsapp und Twitter am Arbeitsplatz. Foto: Fotolia

Die Versuchung ist groß, rasch am Smartphone die neuesten Whatsapp-Nachrichten zu checken oder am Dienst-PC einen Online-Einkauf zu erledigen. Wir erklären, wie viel private Kommunikation am Arbeitsplatz rechtlich zulässig ist.

Doris Z. und Andreas F. haben einander am Arbeitsplatz kennen und lieben gelernt. Während des Arbeitstages durch mehrere Stockwerke des Firmengebäudes voneinander getrennt, tratschen sie privat via Dienst-E-Mail. Hannes S. nutzt seinen Dienst-PC, um Online-Einkäufe zu erledigen, Arzttermine zu vereinbaren und in seine private Mailbox zu schauen.Viola R. betätigt sich sehr rege in sozialen Netzwerken. Selbst die Mittagspause verbringt sie am Dienst-PC, um sich in ihrem privaten Facebook-Account mit „friends“ über die Arbeit, kulturelle Events sowie die Tagespolitik auszutauschen. Julian C. wiederum twittert und chattet gerne privat auf seinem Diensthandy. Sie alle haben etwas gemeinsam: Sie verwenden elektronische Betriebsmittel am Arbeitsplatz für private Kommunikation. Aber ist das auch erlaubt?

Der Teufel steckt im Detail

Die Frage, was erlaubt ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, denn natürlich steckt der Teufel im Detail. Zunächst einmal ist abzuklären, ob sich der Arbeitgeber zur privaten Nutzung seiner elektronischen Betriebsmittel geäußert hat – ob es eine ausdrückliche Erlaubnis oder ein ausdrückliches Verbot gibt. Ebenfalls möglich ist die bloße Duldung der Privatnutzung durch den Arbeitgeber. Danach ist zu prüfen, ob die private Kommunikation in der Mittagspause oder während der Arbeitszeit erfolgt.

Regeln für private Kommunikation

In den meisten Unternehmen ist es üblich, dass die Beschäftigten elektronische Betriebsmittel auch privat nutzen, sei es aufgrund einer diesbezüglichen Erlaubnis oder weil der Arbeitgeber die Nutzung duldet. In beiden Fällen sollte die Privatnutzung maßvoll erfolgen. Zumeist erlässt der Arbeitgeber Weisungen, wie die Nutzung der elektronischen Betriebsmittel zu erfolgen hat (z. B. IT-Handbuch). Diesen Weisungen sollte in jedem Fall nachgekommen werden, weil sie in erster Linie der IT-(Daten)Sicherheit dienen, auf die in diesem Beitrag nicht weiter eingegangen wird.

Verbietet der Arbeitgeber die Privatnutzung, sollte sie unterlassen werden. Eine Ausnahme stellen Notsituationen dar. Ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin muss überraschend Überstunden leisten und daher dafür Sorge tragen, dass jemand ihr Kind aus dem Kindergarten abholt. Der Akku des Privat-Handys ist leer. In diesem Fall darf der Anruf vom Dienst-Handy erfolgen.

Die Privatnutzung sollte sich in der Regel auch auf echte Arbeitspausen beschränken. Während der Arbeitszeit schulden Beschäftigte dem Arbeitgeber nämlich zuallererst ihre Arbeitsleistung, weswegen sie private Korrespondenz auf das absolut Notwendige beschränken sollten. Eine Ausnahme können Wartezeiten sein, in denen nicht gearbeitet werden kann.

Die Antwort ist ein klares „JEIN“

Was bedeutet das für die eingangs geschilderten Fälle? Immer davon ausgehend, dass kein ausdrückliches Verbot besteht, elektronische Betriebsmittel privat zu nutzen, lässt sich sagen: Doris Z. und Andreas F. sollten bei allem Verständnis für ihre noch junge Liebe vorsichtig sein. Zum einen besteht bei der privaten Nutzung des Dienst-E-Mails stets die Gefahr, dass Vorgesetzte und Kollegen mitlesen, zum anderen kommt dem Ausmaß der privaten Kommunikation während der Arbeitszeit großes Gewicht zu. Unproblematisch wird wohl eine kurze Verabredung zum gemeinsamen Mittagessen sein, problematisch hingegen eine, wenn auch immer wieder durch Arbeit unterbrochene Unterhaltung.

Hannes S. sollte seine Aktivitäten weitestgehend in der Mittagspause setzen. Während der Arbeitszeit online einen Arzttermin zu vereinbaren, wird noch nicht unverhältnismäßig sein, die Bearbeitung der privaten Mailbox sowie Online-Einkäufe können zeitlich allerdings rasch über das Gebot der maßvollen Nutzung hinausgehen. Außerdem ist bei Einkäufen stets darauf zu achten, dass dabei nicht die Firmen-E-Mail-Adresse aufscheint. Es könnte nämlich der Anschein entstehen, die Firma wäre Vertragspartner.

Viola R. nutzt für FB-Unterhaltungen ihre Mittagspause. Trotzdem muss sie gut aufpassen, was sie schreibt, sofern bekannt ist, wo sie arbeitet bzw. sich der Arbeitgeber über den Firmen-PC ermitteln lässt. Sie sollte sich weder abfällig noch gelangweilt über ihre Arbeit äußern, und sie sollte keine Behauptungen aufstellen oder Meinungen vertreten, die geeignet sind, dem Ansehen ihres Arbeitgebers zu schaden. Je nachdem, wie ihr FB-Account eingerichtet ist, muss sie nämlich damit rechnen, dass ihr Arbeitgeber mitliest oder einer ihrer „friends“ ihn informiert.

Julian C. wiederum sollte auf die Zeit achten. Die Nutzung sozialer Medien während der Arbeitszeit kann nämlich auch dann exzessiv und damit unzulässig sein, wenn zwar jeder Tweet kurzgehalten ist, die Summe an Tweets aber ein vertretbares Maß übersteigt. Gerade die Sozialen Medien bergen die Gefahr in sich, dass man die Zeit vergisst. Auch Julian C. sollte daher bevorzugt in seiner Mittagspause twittern und chatten.

Und wie sieht es aus, wenn Beschäftigte private elektronische Medien nutzen? Auch hier gilt: Tunlichst nicht während der Arbeitszeit!

Private Kommunikation am Arbeitsplatz ist ein heikles Thema.

Nutzung von Betriebsmitteln wie Internet, E-Mail und Dienst-Handy ist in Betrieben mit Betriebsrat mittels Betriebsvereinbarung zu regeln, zumal die Gefahr einer Kontrolle des privaten Nutzungsverhaltens durch den Arbeitgeber besteht.

Betriebsinterne IT-Leitfäden und Handbücher müssen in jedem Fall auch bei der privaten Kommunikation befolgt werden.

Außerdem empfiehlt es sich, Sorgfalt walten zu lassen und insbesondere keine Software herunterzuladen, die schädlich sein und etwa Viren enthalten oder die Sicherheit betrieblicher Daten gefährden könnte. Wer Betriebsmittel privat nutzt und dabei einen Schaden verursacht, kann sich nämlich nicht auf den Schutz des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes berufen und muss unter Umständen dafür geradestehen.

Daher gilt als Grundregel: Private Kommunikation am Arbeitsplatz nur mit Maß und Ziel!

Die Gewerkschaft GPA hilft

GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.

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