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	<title>Dienstverhinderung &#8211; KOMPETENZ-online</title>
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	<title>Dienstverhinderung &#8211; KOMPETENZ-online</title>
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		<title>Sonderbetreuungszeit &#8211; was gilt?</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2020/12/16/sonderbetreuungszeit-was-gilt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Dec 2020 12:53:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2021/01]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Andrea Komar]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Kennst du dich noch aus, was eigentlich gilt? Muss ich Sonderbetreuungszeit nehmen oder Pflegefreistellung oder ist es eine Dienstverhinderung wegen sonstiger wichtiger Gründe? Wir haben die wichtigsten Unterschiede für dich zusammengefasst.]]></description>
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<p><strong>Kennst du dich noch aus, was eigentlich gilt? Muss ich Sonderbetreuungszeit nehmen oder Pflegefreistellung oder ist es eine Dienstverhinderung wegen sonstiger wichtiger Gründe? Wir haben die wichtigsten Unterschiede für dich zusammengefasst.</strong> <em>Update am 12.1.2022</em></p>



<span id="more-15766"></span>



<h4 class="wp-block-heading">1. Dein Kind erkrankt</h4>



<p>Wenn dein Kind erkrankt, hast du Anspruch auf Pflegefreistellung. Das gilt auch, wenn du mit dem erkrankten Kind nicht in einem Haushalt lebst. Pro Arbeitsjahr kannst du eine Woche Pflegefreistellung nehmen. Erkrankt dein Kind nach dieser Woche nochmal, dann liegt ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlungsanspruch vor. Er besteht, wenn du durch wichtige, deine Person betreffende Gründe ohne dein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert bist. Als „verhältnismäßig kurze Zeit“ ist jedenfalls eine Woche anzusehen. Sind alle anderen Ansprüche erschöpft, kannst du zur Pflege eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren eine zweite Woche Pflegefreistellung und danach einseitig Urlaub in Anspruch nehmen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2. Dein Kind ist erkältet</h4>



<p>Es kann passieren, dass Schulen/Kindergärten sich weigern, dein erkältetes Kind zu betreuen. In diesem Fall liegt – sofern es keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt – jedenfalls ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch vor. Außerdem besteht nach der neuen Rechtslage Anspruch auf Sonderbetreuungszeit. Voraussetzung ist auch hier, dass es keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt. Du kannst also zwischen Dienstverhinderungsgrund und Anspruch auf Sonderbetreuungszeit<br>wählen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">3. Dein Kind muss in Quarantäne</h4>



<p>Auch hier liegt ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch vor, wenn es keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt. Nach der aktuellen Rechtslage besteht im Falle der Quarantäne eines Kindes, das noch nicht 14 Jahre alt ist, außerdem Anspruch auf Sonderbetreuungszeit. Du kannst auch in diesem Fall zwischen Dienstverhinderungsgrund und Anspruch auf Sonderbetreuungszeit wählen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">4. Schule oder Kindergarten deines Kindes wird geschlossen</h4>



<p>Die neue Rechtslage lautet: Wird in Schule/Kindergarten eine Betreuung angeboten, dann hast du die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, wenn deine Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, kein Dienstfreistellungsanspruch besteht und dein Arbeitgeber zustimmt. Dasselbe gilt wenn die Schule zwar offen ist, die Schulpflicht aber aufgehoben wurde. Auch dann kannst du Sonderbetreuungszeit vereinbaren, um dein Kind zuhause zu betreuen. </p>



<p>Schließt die Schule/der Kindergarten oder eine Klasse/Gruppe zur Gänze und bestehen auch keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten für das Kind, liegen sowohl ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit als auch ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch vor. In diesem Fall kannst du wiederum zwischen Dienstverhinderungsgrund und Anspruch auf Sonderbetreuungszeit wählen.</p>



<p class="rotebox"><strong>ACHTUNG:</strong><br>Wegen des Risikos, an COVID-19 zu erkranken, sollten ältere Personen sowie Angehörige der Risikogruppe nicht zur Betreuung des Kindes herangezogen werden.<br>Der/die ArbeitgeberIn muss von jeder Form der Dienstverhinderung umgehend verständigt werden.<br>Derzeit gilt die Sonderbetreuungszeit 6 bis 31. März 2022. Insgesamt 3 Wochen Sonderbetreuungszeit stehen zur Verfügung. </p>



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			</item>
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		<title>Arbeitsrecht: Was tun bei Rohrbruch, Amtsweg oder Arztbesuch?</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2018/08/13/arbeitsrecht-was-tun-bei-rohrbruch-amtsweg-oder-arztbesuch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Aug 2018 10:58:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2018/04]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Andrea Komar]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstverhinderung]]></category>
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					<description><![CDATA[Die meisten ArbeitnehmerInnen werden irgendwann mit einer Situation konfrontiert, in der sie sich fragen, ob sie ihrer Arbeit fernbleiben dürfen, und falls ja, ob eine Dienst­verhinderung vorliegt, für die Entgelt gebührt. Die einen müssen während der Arbeitszeit einen dringenden Arzttermin wahrnehmen, die anderen haben einen Amtsweg zu erledigen oder warten auf den Installateur, weil ihre [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<figure id="attachment_5689" aria-describedby="caption-attachment-5689" style="width: 900px" class="wp-caption alignnone"><img decoding="async" class="size-full wp-image-5689" src="https://www.kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2018/07/Fotolia_102908578_L.jpg" alt="Foto: Picture-Factory, Fotolia.de" width="900" height="600" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2018/07/Fotolia_102908578_L.jpg 900w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2018/07/Fotolia_102908578_L-300x200.jpg 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2018/07/Fotolia_102908578_L-768x512.jpg 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2018/07/Fotolia_102908578_L-720x480.jpg 720w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2018/07/Fotolia_102908578_L-272x182.jpg 272w" sizes="(max-width: 900px) 100vw, 900px" /><figcaption id="caption-attachment-5689" class="wp-caption-text">Foto: Picture-Factory, Fotolia.de</figcaption></figure>
<p><strong>Die meisten ArbeitnehmerInnen werden irgendwann mit einer Situation konfrontiert, in der sie sich fragen, ob sie ihrer Arbeit fernbleiben dürfen, und falls ja, ob eine Dienst­verhinderung vorliegt, für die Entgelt gebührt.</strong></p>
<p><span id="more-5677"></span>Die einen müssen während der Arbeitszeit einen dringenden Arzttermin wahrnehmen, die anderen haben einen Amtsweg zu erledigen oder warten auf den Installateur, weil ihre Küche nach einem Rohrbruch unter Wasser steht. Hier ein paar Fälle aus der Praxis.</p>
<h4><strong>Arztbesuche</strong></h4>
<p>Monique C. arbeitet in einem großen Büro. Weil sie den ganzen Vormittag starke Zahnschmerzen hat, ruft sie in der Mittagspause ihren Zahnarzt an. Sie ersucht um einen Termin ab achtzehn Uhr, aber er kann nur noch einen Termin um fünfzehn Uhr anbieten, während ihrer Arbeitszeit. Die Schmerzen sind stark, also nimmt Monique C. den Termin. Am nächsten Morgen klärt ihr Abteilungsleiter sie darüber auf, dass die Fehlstunden von ihrem Gehalt abgezogen würden. „Er sagt, Arzttermine müssen so vereinbart werden, dass sie in die Freizeit fallen“, erzählt sie. „Stimmt das?“ Nun,  grundsätzlich hat der Abteilungsleiter recht. Im konkreten Fall hatte Monique C. aber starke Schmerzen. Das hat sie dazu berechtigt, unverzüglich den Arzt aufzusuchen. Es wäre ihr nicht zumutbar gewesen, bis zum nächsten Tag zu warten. Ihre sogenannten Fehlstunden stellen eine Dienstverhinderung dar, für die Entgelt gebührt.</p>
<p>Dasselbe gilt für Arno B., der um sieben Uhr einen Termin in einem Ambulatorium der GKK wahrnimmt. Es ist der frühestmögliche Termin. Er muss jedoch lange warten und kommt erst um zehn Uhr zur Arbeit. „Kein Problem“, sagt sein Chef, „Sie haben ohnedies Gleitzeit. Sie können die Stunden einarbeiten.“ Arno B. kommt das komisch vor. Er greift zum Telefon und ruft in der GPA-djp an. „Ich muss nach einer Netzhautablösung zu routinemäßigen Kontrollen ins Ambulatorium“, erläutert er. „Da die Öffnungszeiten in meine Arbeitszeit fallen, nehme ich stets den frühesten Termin. Es stimmt, dass ich Gleitzeit habe. Meistens fange ich gegen halb neun zu arbeiten an. Diesmal bin ich erst um zehn zur Arbeit gekommen. Muss ich den Arzttermin wirklich ein­arbeiten?“ Die Rechtsberaterin fragt nach seiner vereinbarten fiktiven Arbeitszeit, jener Zeit also, die im Falle eines Krankenstandes oder Urlaubs aufgezeichnet wird. „Acht bis sechzehn Uhr dreißig“, gibt Arno B. Auskunft. Er ist erfreut zu hören, dass er infolge seiner Dienstverhinderung acht Uhr als Arbeitsbeginn angeben kann.</p>
<p>Weniger erfreut ist Dagmar F., die ihre Arzttermine während der Arbeitszeit wahrnehmen will, weil sie abends zu lange warten muss. Sofern keine unmittelbaren gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und die behandelnden Ärzte auch außerhalb der Arbeitszeit Termine anbieten, ist es ihr nämlich zumutbar, abends zum Arzt zu gehen.</p>
<h4><strong>Rauchfangkehrer und Stromableser</strong></h4>
<p>Andere Dienstverhinderungsgründe können sich ergeben, wenn ein krankes Kind aus dem Kindergarten abgeholt oder daheim auf Rauchfangkehrer oder Stromableser gewartet werden muss. In diesen Fällen stellt sich stets die Frage, ob diese Verpflichtungen auch von anderen Personen wahrgenommen werden könnten. Ist dies der Fall und ist die Beiziehung dieser Personen zumutbar, liegt kein persönlicher Dienstverhinderungsgrund vor. Der alleinstehende Ivan W. schildert seine diesbezüglichen Debatten mit seinem Arbeitgeber: „Im Winter musste ich daheimbleiben, weil meine Heizung ausgefallen war und ich auf den Notdienst wartete. Dafür musste ich einen Urlaubstag nehmen“, beschwert er sich. „Morgen kommt der Stromableser, und mein Chef sagt, dass ich Minusstunden schreiben muss. Ich könnte ja auch einen Nachbarn bitten, den Stromableser einzulassen. Das will ich aber nicht tun. Ich kenne meine Nachbarn kaum.“<br />Es beruhigt ihn zu hören, dass es ihm nicht zumutbar ist, Nachbarn seinen Schlüssel zu überlassen. Anders wäre das, wenn er mit einem seiner Nachbarn befreundet wäre und ihm auch im Urlaub seine Schlüssel gäbe, damit er die Blumen gießen oder das Haustier füttern kann. Auch der Urlaubstag im Winter war eine entgeltpflichtige Dienstverhinderung.</p>
<h4><strong>Flugverspätungen</strong></h4>
<p>Belinda S. und ihr Lebensgefährte haben ein ganz anderes Problem. Sie waren gemeinsam auf Urlaub und haben wegen einer Flugverspätung ihren Anschlussflug verpasst. „Wir konnten erst am nächsten Morgen nach Hause fliegen“, sagt Belinda S., „was unangenehm war, weil ich an diesem Tag schon wieder arbeiten hätte müssen.“ Ihr Lebensgefährte hat sich mit seinem Chef auf einen zusätzlichen Urlaubstag geeinigt, sie selbst ist vom Flughafen direkt ins Büro gefahren und hat zu Mittag ihre Arbeit aufgenommen. „Mein Chef hat geschimpft“, seufzt sie, „und mir die Fehlstunden vom Gehalt abgezogen.“<br />„Ihr Chef muss Ihnen auch die Fehlstunden bezahlen“, klärt der Gewerkschaftssekretär sie auf. „Sie können nichts für die Flugverspätung.“ Auch im Fall von Belinda S. liegt eine entgeltpflichtige Dienstverhinderung vor. „Das ist gut zu wissen“, kommentiert ihr Lebensgefährte Manfred L. „Wenn es wieder einmal auf der Tangente staut und ich zu spät zur Arbeit komme, werde ich meinen Chef darüber aufklären, dass ich deswegen keine Minuszeit schreiben muss.“ Die Antwort des Gewerkschaftssekretärs ernüchtert ihn. Mit Staus auf der Tangente ist täglich zu rechnen; Manfred L. muss den Zeitverlust einkalkulieren und früher von daheim losfahren. Nur unvorhersehbare Verkehrsstörungen stellen einen Dienstverhinderungsgrund dar.</p>
<h4><strong>Dienstverhinderungen: Wann der Arbeitgeber trotz Abwesenheit zahlen muss.</strong></h4>
<p>ArbeitnehmerInnen behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. Solche wichtigen Gründe können familiärer Natur sein (z. B. Beistands- und Sorgepflichten), öffentlich vorgegeben werden (z. B. Zeugenladung vor Gericht) oder aus konkreten Ereignissen resultieren (z. B. Verkehrsstörung, überfluteter Keller).</p>
<h4><strong>ACHTUNG:</strong></h4>
<p>Viele Kollektivverträge sehen für diverse Anlässe (Hochzeit, Umzug, Geburt eines Kindes, Begräbnis naher Angehöriger) eine bestimmte Anzahl freier Tage vor. Diese Freizeittage sind jedoch lediglich das Mindestmaß an entgeltfähiger Freizeitgewährung. Ist beispielsweise für die Eheschließung des eigenen Kindes ein Freizeittag vorgesehen, kann es dennoch sein, dass Anspruch auf mehrere Tage besteht, z. B. wenn die Eheschließung im Ausland stattfindet.</p>


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<h4 class="wp-block-heading"><strong>Die Gewerkschaft GPA hilft</strong></h4>



<p>GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges <a rel="noreferrer noopener" aria-label="Beratungsangebot (öffnet in neuem Tab)" href="https://www.gpa-djp.at/cms/A03/A03_3.9/ueber-uns/kontakt" target="_blank">Beratungsangebot</a> zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen. </p>
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