<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Pflegefreistellung &#8211; KOMPETENZ-online</title>
	<atom:link href="https://kompetenz-online.at/tag/pflegefreistellung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://kompetenz-online.at</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Mon, 29 Sep 2025 10:47:56 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0.4</generator>

<image>
	<url>https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2021/02/index-1-150x150.png</url>
	<title>Pflegefreistellung &#8211; KOMPETENZ-online</title>
	<link>https://kompetenz-online.at</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Pflegefreistellung: Die wichtigsten Regeln</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2025/09/25/pflegefreistellung-die-wichtigsten-regeln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Michael Gogola]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Sep 2025 13:25:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2025/05]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreunng]]></category>
		<category><![CDATA[Krank]]></category>
		<category><![CDATA[Michael Gogola]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegefreistellung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kompetenz-online.at/?p=22270</guid>

					<description><![CDATA[Was zu tun ist, wenn Kinder oder andere Angehörige plötzlich krank werden. Am Abend vor dem nächsten Dienst klagt die Tochter plötzlich über Bauchweh oder während dem wichtigen Termin meldet sich der Kindergarten, dass das Kind mit Fieber abzuholen ist. Diese Situationen kennen wohl alle berufstätigen Eltern. Herrscht dann in der Arbeit gerade großer Stress, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="683" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2025/09/krankes_kind_iStock-1157839770-1024x683.jpg" alt="" class="wp-image-22271" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2025/09/krankes_kind_iStock-1157839770-1024x683.jpg 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2025/09/krankes_kind_iStock-1157839770-300x200.jpg 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2025/09/krankes_kind_iStock-1157839770-150x100.jpg 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2025/09/krankes_kind_iStock-1157839770-768x512.jpg 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2025/09/krankes_kind_iStock-1157839770-1536x1024.jpg 1536w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2025/09/krankes_kind_iStock-1157839770-2048x1365.jpg 2048w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2025/09/krankes_kind_iStock-1157839770-600x400.jpg 600w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2025/09/krankes_kind_iStock-1157839770-720x480.jpg 720w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2025/09/krankes_kind_iStock-1157839770-272x182.jpg 272w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Foto: iStock</figcaption></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Was zu tun ist, wenn Kinder oder andere Angehörige plötzlich krank werden</strong>.</p>



<span id="more-22270"></span>



<p class="wp-block-paragraph">Am Abend vor dem nächsten Dienst klagt die Tochter plötzlich über Bauchweh oder während dem wichtigen Termin meldet sich der Kindergarten, dass das Kind mit Fieber abzuholen ist. Diese Situationen kennen wohl alle berufstätigen Eltern. Herrscht dann in der Arbeit gerade großer Stress, stehen Eltern vor großen Herausforderungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In solchen Fällen gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegefreistellung, von dem Arbeitnehmer:innen Gebrauch machen können. Im Detail sind die gesetzlichen Regelungen jedoch oft komplex.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was ist eine Pflegefreistellung?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Erkranken Angehörige oder muss ein Kind betreut oder bei einem Spitalsaufenthalt begleitet werden, so besteht Anspruch auf Pflegefreistellung. Vereinfacht heißt das, dass man nicht in der Arbeit erscheinen muss, sondern sich ganz auf die Pflege konzentrieren kann – unter voller Fortzahlung des Gehalts.<br>Dabei gilt: Auch regelmäßig erhaltene Zulagen und Zuschläge, anteilsmäßige Sonderzahlungen, Überstunden(pauschal)entgelte sind zu berücksichtigen. Schwankt das Arbeitszeitausmaß, so ist der Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen heranzuziehen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Wann habe ich Anspruch?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Pflegefreistellung kann in drei verschiedenen Varianten in Anspruch genommen werden:</p>



<p class="wp-block-paragraph">1.) Zur Pflege von nahen Angehörigen (Pflegefreistellung im engeren Sinn)<br>2.) Zur Betreuung von Kindern bei Ausfall der Betreuungsperson (Betreuungsfreistellung)<br>3.) Zur Begleitung von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr bei stationärer Aufnahme in eine Heil- bzw. Pflegeanstalt (Begleitungsfreistellung)<br>Voraussetzung ist stets, dass der/die Arbeitnehmer:in alles Zumutbare unternommen hat, um die Arbeitsverhinderung zu vermeiden. Das heißt: Kann die Pflege, Betreuung oder Begleitung etwa von einer anderen geeigneten Person durchgeführt werden, so besteht der Anspruch auf Pflegefreistellung nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Seit Ende 2023 kann für sämtliche im gleichen Haushalt lebende Personen, unabhängig von den Verwandtschaftsverhältnissen, Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden. Umgekehrt besteht Anspruch auf Pflegefreistellung auch für nahe Angehörige, die nicht im selben Haushalt leben (zum Beispiel Elternteil).</p>



<h4 class="wp-block-heading">Wie lange besteht Anspruch auf Pflegefreistellung?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die maximale Dauer der Pflegefreistellung beträgt insgesamt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit pro Arbeitsjahr. Konkret heißt das: Arbeitet man 20 Stunden pro Woche, stehen einem also 20 Stunden Freistellung zu. Dabei ist es unerheblich, ob gegebenenfalls auch mehrere Kinder oder (Haushalts-)Angehörige gepflegt werden müssen. Pflegefreistellung kann auch stundenweise und nicht nur in Form ganzer Arbeitstage konsumiert werden. Anspruch besteht bereits unmittelbar nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Wird der Anspruch innerhalb eines Arbeitsjahres nicht zur Gänze aufgebraucht, so ist eine Übertragung in das nachfolgende Arbeitsjahr aber nicht möglich.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Muss der Arbeitgeber benachrichtigt werden?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Wollen Arbeitnehmer:innen Pflegefreistellung in Anspruch nehmen, so muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgesehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Pflegebedürftigkeit ist dem Arbeitgeber gegenüber auf Aufforderung auch nachzuweisen, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. Entstehen bei der Ausstellung des Attests oder einer vergleichbaren Bestätigung Kosten, so sind diese vom Arbeitgeber zu tragen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Was gilt, wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung bereits erschöpft ist?<br>Ist der Grundanspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr bereits verbraucht, ist man dennoch nicht komplett auf sich alleine gestellt. Denn bei Kindern unter 12 Jahren steht im Fall einer Erkrankung auch die erweiterte Pflegefreistellung zu, die ebenfalls eine Wochenarbeitszeit beträgt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Voraussetzung ist jedoch, dass eine neuerliche Erkrankung vorliegt, in der Regel ist es also nicht möglich, die erweiterte Pflegefreistellung unmittelbar im Anschluss an die reguläre Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Welche weiteren Regelungen gibt es?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Neben der Pflegefreistellung gibt es nämlich noch die Möglichkeit, persönliche Dienst-verhinderungsgründe § 1154b 8 Abs 3 AngG (für Angestellte) geltend zu machen. Dazu gehören unter anderem familiäre Pflichten. Voraussetzung ist, dass die Dienstverhinderung ohne das eigene Verschulden zustande kommt und verhältnismäßig kurz andauert. In der Praxis wäre das zum Beispiel der Fall, wenn die Schule unerwartet schließt oder man einen plötzlich schwer erkrankten Angehörigen im Spital besuchen muss</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für den Fall, dass die gesamte Pflegefreistellung bereits verbraucht ist, kommt dem/der Arbeitnehmer:in das einseitige Recht zu, Urlaub zu verbrauchen. In diesem Fall muss der Urlaub also nicht mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Dürfen Arbeitnehmer:innen wegen Pflegefreistellung gekündigt werden?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Nehmen Arbeitnehmer:innen Pflegefreistellung in Anspruch und werden sie deshalb vom Arbeitgeber gekündigt, kann die Kündigung bei Gericht angefochten werden. Alternativ kann Schadenersatz vom Arbeitgeber verlangt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegefreistellung ist nicht zulässig. Da die Anfechtungsfristen äußerst kurz sind, sollte man auf jeden Fall rasch handeln!</p>



<div style="background:#fdc413; color:#000000; padding:24px;">
  <h4 style="color:#000000; margin:0 0 0.75em; font-weight:700;">
    Rechtsberatung
  </h4>

  <p style="margin:0 0 0.75em;">
    Du hast eine arbeitsrechtliche Frage? Dann wende dich an unsere Rechtsberatung und
    vereinbare einen Beratungstermin unter
    <a href="tel:050301" style="color:inherit; text-decoration:underline;" aria-label="050301"><strong>050301</strong></a>.
  </p>

  <p style="margin:0;">
    Den Kontakt zur GPA in deinem Bundesland findest du
    <a href="https://www.gpa.at/die-gpa/bundeslaender" target="_blank" rel="noopener" style="color:inherit; text-decoration:underline;" aria-label="hier (öffnet in neuem Tab)">hier</a>.
  </p>
</div>

]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Faktencheck: Pflegefreistellung, Dienstfreistellung, Pflegekarenz</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2024/10/02/faktencheck-pflegefreistellung-dienstfreistellung-pflegekarenz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Barbara Lavaud]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Oct 2024 13:18:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2023/04]]></category>
		<category><![CDATA[Faktencheck]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Barbara Lavaud]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstfreistellung]]></category>
		<category><![CDATA[Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegefreistellung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegekarenz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kompetenz-online.at/?p=21354</guid>

					<description><![CDATA[Dein Kind oder ein Familienmitglied ist krank. Welche Möglichkeiten hast du, wenn es um die Betreuung und Pflege geht? Wie lange kannst du von der Arbeit fernbleiben? Wir erklären dir deine Rechte.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wp-block-image">
<figure class="aligncenter size-large is-resized"><img decoding="async" width="1024" height="682" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2024/10/AdobeStock_345532431-1024x682.jpeg" alt="" class="wp-image-21358" style="width:1192px;height:auto" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2024/10/AdobeStock_345532431-1024x682.jpeg 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2024/10/AdobeStock_345532431-300x200.jpeg 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2024/10/AdobeStock_345532431-150x100.jpeg 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2024/10/AdobeStock_345532431-768x511.jpeg 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2024/10/AdobeStock_345532431-1536x1022.jpeg 1536w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2024/10/AdobeStock_345532431-2048x1363.jpeg 2048w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2024/10/AdobeStock_345532431-600x400.jpeg 600w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2024/10/AdobeStock_345532431-720x480.jpeg 720w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2024/10/AdobeStock_345532431-272x182.jpeg 272w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Foto: Adobe Stock/ Halfpoint</figcaption></figure>
</div>


<p class="wp-block-paragraph"><strong>Dein Kind oder ein Familienmitglied ist krank. Welche Möglichkeiten hast du, wenn es um die Betreuung und Pflege geht? Wie lange kannst du von der Arbeit fernbleiben? Wir erklären dir deine Rechte.</strong></p>



<span id="more-21354"></span>



<p class="wp-block-paragraph">Kaum beginnt die Schule wieder, zirkulieren auch schon die ersten Erkrankungen: Erkältung, Magen-Darm-Infekt, Fieber. Dein Kind muss zu Hause bleiben und gepflegt werden. Eltern können meist ein Lied davon singen, wie schwierig es sein kann, wenn Kinder womöglich mehrmals hintereinander krank sind. Und was tun, wenn die Betreuungsperson krankheitshalber ausfällt? Oder ein:e nahe:r Angehörige:r länger erkrankt?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die sogenannte Pflegefreistellung, oft auch „Pflegeurlaub“ genannt, gibt es bestimmte Voraussetzungen. Gesetzlich sind gewisse Gründe anerkannt, damit du zu Hause bei deinem Kind oder einer anderen nahen Angehörigen bleiben kannst und während dieser Zeit auch weiterhin dein Entgelt bekommst.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Für wen gilt die Pflegefreistellung?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Seit November 2023 gilt folgende grundsätzliche Regelung: Du hast für alle Haushaltsmitglieder – das sind die Menschen, mit denen du im gemeinsamen Haushalt lebst – ein Recht auf Pflegefreistellung. Das können also deine Kinder sein, aber auch Geschwister oder Eltern oder Schwiegereltern. Für nahe Angehörige hast du auch dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Zum Beispiel für dein Kind, das bei deinem/deiner Ex-Partner:in lebt oder für einen Elternteil, der an einem anderen Ort lebt.</p>



<h4 class="wp-block-heading"> Wie lange kann ich zu hause bleiben, wenn mein Kind krank ist?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Grundregel: Dein Anspruch auf eine bezahlte Pflegefreistellung besteht einmal pro Jahr im Ausmaß deiner wöchentlichen Arbeitszeit. Wenn du also etwa 25 Stunden pro Woche arbeitest, dann hast du auch Anspruch auf 25 Stunden Pflegefreistellung. Du kannst diesen Anspruch wöchentlich, tageweise oder stundenweise aufbrauchen, je nachdem, was im konkreten Fall notwendig ist. Wenn dein Kind noch nicht zwölf Jahre alt ist und neuerlich pflegebedürftig erkrankt, gibt es außerdem eine zweite Woche zur Krankenpflegefreistellung, sofern nicht zum Beispiel Anspruch auf Dienstfreistellung besteht.</p>



<div class="wp-block-group rotebox"><div class="wp-block-group__inner-container is-layout-constrained wp-block-group-is-layout-constrained">
<h4 class="wp-block-heading has-text-align-center rotebox">Kind und Beruf: Was ist zu beachten?</h4>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph">In <a href="file:///C:/Users/RUT/Downloads/Kind%20und%20Beruf%20-%20Finanzielle%20Leistungen%20(2).pdf" aria-label="unserer gratis Broschüre">unserer gratis Broschüre</a> erfährst du alles zum Thema Schwangerschaft, Mutterschutz, Karenz und Papamonat. </p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
</div></div>



<h4 class="wp-block-heading">Muss mein Arbeitgeber zustimmen?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Nein! Wichtig ist, dass du deinen Arbeitgeber umgehend informierst, dass du eine Freistellung in Anspruch nehmen musst! Am besten, du gehst mit deinem Kind zum Arzt/zur Ärztin, denn dein Arbeitgeber kann eine Bestätigung verlangen. Wenn das ärztliche Attest kostenpflichtig ist, muss er dafür die Kosten übernehmen. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Anspruch auf Pflegefreistellung ist zwar im Urlaubsrecht geregelt, das bedeutet aber nicht, dass es sich hier um einen klassischen Urlaub handelt. Pflegefreistellungen beruhen nicht auf einer gegenseitigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Der Anspruch darauf entsteht sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, ohne Wartefrist.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Habe ich auch Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn das Kind meines Partners/meiner Partnerin erkrankt?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Ja, wenn ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt (siehe oben)! Das gilt für das Kind deines Ehepartners/deiner Ehepartnerin, deiner Lebensgefährt:in oder eingetragene:r Partner:in. Wenn es dein leibliches Kind (oder Wahl- oder Pflegekind) ist, das erkrankt ist, dann ist ein gemeinsamer Haushalt nicht Voraussetzung.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Kann ich mein Kind ins Spital begleiten?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Ja, auch das ist möglich! Um dein Kind (oder Wahl- oder Pflegekind) bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus zu begleiten, kannst du ebenfalls eine Freistellung nehmen, die sogenannte „Begleitungsfreistellung“. Diese ist möglich, wenn das Kind noch nicht zehn Jahre alt ist. Wenn es nicht dein leibliches Kind ist, gilt wieder die gleiche Regel wie bei der Pflegefreistellung betreffend den gemeinsamen Haushalt.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was kann ich tun, wenn mein Anspruch auf Pflegefreistellung bereits ausgeschöpft ist?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Dein Kind ist erneut krank, du warst bereits eine oder zwei Wochen freigestellt, um es zu pflegen, was nun? Es kann sein, dass dich dein Arbeitgeber drängt, Urlaub zu nehmen. Besser wäre es hier, eine Dienstverhinderung in Anspruch zu nehmen: Wenn es sonst niemanden Geeigneten gibt, der die Betreuung deines kranken Kindes übernehmen könnte, dann gibt es für Angestellte nach § 8 (3) Angestelltengesetz die Möglichkeit, mit Entgeltfortzahlungsanspruch daheimzubleiben. Lass dich dazu von deinem Betriebsrat oder der Gewerkschaft GPA beraten!</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was mache ich, wenn z.B. meine Tagesmutter ausfällt?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Dein Kind ist gesund, aber die Person, die es normalerweise betreut, ist erkrankt oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausgefallen? Das kann die Tagesmutter sein, oder auch eine Verwandte wie die Großmutter. Auch hier gibt es eine Lösung, nämlich die sogenannte „Betreuungsfreistellung“. Und auch in diesem Fall kannst du dieses Recht sowohl für dein leibliches Kind in Anspruch nehmen, als auch für ein Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem Partner/der Partnerin.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vorsicht: Für alle drei Pflegefreistellungsarten (Krankenpflege, Begleitungsfreistellung und Betreuungsfreistellung) steht dir insgesamt eine Woche pro Arbeitsjahr zu! Egal, wie viele Kinder, nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder du pflegst oder betreust.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Welche anderen wichtigen Gründe gibt es, um von der Arbeit fernzubleiben?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Es gibt sogenannte „Dienstverhinderungsgründe“. Eine Dienstverhinderung ist eine unverschuldete und relativ kurze Fehlzeit aus wichtigen persönlichen Gründen. Ebenso wie bei der Pflegefreistellung muss dir dein Arbeitgeber während einer Dienstverhinderung das Entgelt weiterbezahlen. Anders als bei der Pflegefreistellung gebührt Dienstverhinderung pro Anlassfall.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was gilt als Dienstverhinderung?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Dienstverhinderung können private Verpflichtungen wie Hochzeiten oder Begräbnisse von nahen Angehörigen oder öffentliche Pflichten wie zum Beispiel eine Zeugenvorladung gehören. Oder – wie oben erwähnt – die Pflege eines nahen Angehörigen. Arztbesuche gelten nur dann als Dienstverhinderung, wenn der Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist. Auch deine Wegzeiten sind dann Teil der Dienstverhinderung. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Viele Kollektivverträge sehen für Dienstverhinderungen pauschalierte Zeiten vor, zum Beispiel drei Tage für die eigene Hochzeit. Dabei handelt es sich um einen Mindestanspruch. Frag deinen Betriebsrat oder informier dich, ob dein KV solche Regelungen enthält.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Gibt es noch andere Möglichkeiten, wenn jemand länger Pflege benötigt?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Ja, es besteht die Möglichkeit einer Pflegekarenz. Diese muss mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Auch Pflegeteilzeit ist möglich. Sie gilt für nahe Angehörige. Du musst dafür seit mindestens drei Monaten in einem Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmer:innen beschäftigt sein. Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kannst du zunächst einseitig antreten, vorerst nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen. Dies kann zum Beispiel nach einem Unfall oder einer plötzlichen schweren Erkrankung eines nahen Angehörigen notwendig sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine längere Pflegekarenz kann für drei Monate beantragt werden, und zwar für eine zu betreuende Person mit Pflegestufe 3 (oder bei demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ab Pflegestufe 1). Bei Pflegekarenz bezahlt dich nicht dein Arbeitgeber, sondern du bekommst Pflegekarenzgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Beantragen musst du das Pflegekarenzgeld beim Sozialministeriumsservice.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><br></p>



<p class="wp-block-paragraph"><br></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Meine Rechte mit Kind: Pflegefreistellung</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2023/10/10/meine-rechte-mit-kind-pflegefreistellung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Barbara Lavaud]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Oct 2023 15:03:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2023/04]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegefreistellung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 8 Abs. 3 Angestelltengesetz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kompetenz-online.at/?p=20228</guid>

					<description><![CDATA[Dein Kind ist krank und kann nicht in den Kindergarten oder in die Schule gehen. Welche Rechte hast du als Mutter oder Vater, wenn es um die Betreuung und Pflege geht?]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="1024" height="683" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/10/Kind-krank_AdobeStock_358005799-1024x683.png" alt="" class="wp-image-20229" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/10/Kind-krank_AdobeStock_358005799-1024x683.png 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/10/Kind-krank_AdobeStock_358005799-300x200.png 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/10/Kind-krank_AdobeStock_358005799-150x100.png 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/10/Kind-krank_AdobeStock_358005799-768x512.png 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/10/Kind-krank_AdobeStock_358005799-600x400.png 600w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/10/Kind-krank_AdobeStock_358005799-720x480.png 720w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/10/Kind-krank_AdobeStock_358005799-272x182.png 272w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/10/Kind-krank_AdobeStock_358005799.png 1500w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Dein Kind ist krank und kann nicht in den Kindergarten oder in die Schule gehen. Welche Rechte hast du als Mutter oder Vater, wenn es um die Betreuung und Pflege geht?</strong></p>



<span id="more-20228"></span>



<p class="wp-block-paragraph">Erkältungen, Magen-Darm-Infekte, ein gebrochenes Bein – dein Kind muss zu Hause bleiben und gepflegt werden. Eltern können meist ein Lied davon singen, wie schwierig es sein kann, wenn Kinder womöglich mehrmals hintereinander krank sind. Und was tun, wenn die Betreuungsperson krankheitshalber ausfällt? Mütter und Väter haben in solchen Fällen das Recht, sich von der Arbeit freistellen zu lassen:</p>



<h4 class="wp-block-heading">Wie lange kann ich zu Hause bleiben, wenn mein Kind krank ist?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Grundregel: Dein Anspruch auf eine bezahlte Pflegefreistellung besteht einmal pro Jahr im Ausmaß deiner wöchentlichen Arbeitszeit. Du kannst diesen Anspruch wöchentlich, tageweise oder stundenweise aufbrauchen, je nachdem, was im konkreten Fall notwendig ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn dein Kind noch nicht 12 Jahre alt ist und neuerlich pflegebedürftig erkrankt, gibt es außerdem eine zweite Woche zur Krankenpflegefreistellung.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Muss mein Arbeitgeber zustimmen?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig ist, dass du deinen Arbeitgeber umgehend informierst, dass du eine Freistellung in Anspruch nehmen musst! Am besten, du gehst mit deinem Kind zum Arzt/zur Ärztin, denn dein Arbeitgeber kann eine Bestätigung verlangen. Wenn das ärztliche Attest kostenpflichtig ist, muss er dafür die Kosten übernehmen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Anspruch auf Pflegefreistellung ist zwar im Urlaubsrecht geregelt – das bedeutet aber nicht, dass es sich hier um einen klassischen Urlaub handelt! Pflegefreistellungen beruhen nicht auf einer gegenseitigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Habe ich auch Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn das Kind meines Partners/meiner Partnerin erkrankt?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Ja, wenn ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt! Das gilt für das Kind deines Eherpartners/ deiner Ehepartnerin, deiner Lebensgefährt:in oder eingetragene/n Partner:in. Wenn es dein leibliches Kind (oder Wahl- oder Pflegekind) ist, das erkrankt ist, dann ist ein gemeinsamer Haushalt nicht Voraussetzung.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Kann ich mein Kind ins Spital begleiten?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Ja, auch das ist möglich! Um dein Kind (oder Wahl- oder Pflegekind) bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus zu begleiten, kannst du ebenfalls eine Freistellung nehmen, wenn das Kind noch nicht 10 Jahre alt ist. Wenn es nicht dein leibliches Kind ist, gelten die gleichen Regeln wie bei der Pflegefreistellung betreffend den gemeinsamen Haushalt.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was kann ich tun, wenn mein Anspruch auf Pflegefreistellung bereits ausgeschöpft ist?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Dein Kind ist erneut krank, du warst bereits eine oder zwei Wochen freigestellt um es zu pflegen, was nun? Es kann sein, dass dich dein Arbeitgeber drängt, Urlaub zu nehmen. Besser wäre es hier, eine Dienstverhinderung in Anspruch zu nehmen: Wenn es sonst niemanden gibt, der die Betreuung deines kranken Kindes übernehmen könnte, dann gibt es für Angestellte nach <a href="https://kompetenz-online.at/2017/09/28/hilfe-mein-kind-ist-krank/" aria-label="§ 8 Abs. 3 Angestelltengesetz">§ 8 Abs. 3 Angestelltengesetz</a> (AngG) die Möglichkeit, mit Entgeltfortzahlungsanspruch daheimzubleiben. Lass dich dazu von deinem Betriebsrat oder deiner Gewerkschaft GPA beraten!</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vorsicht: Das Recht auf Sonderbetreuungszeit, das während der Pandemie im Ausmaß von bis zu drei Wochen gewährt wurde, ist im Juli 2023 ausgelaufen!</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was mache ich, wenn z.B. meine Tagesmutter ausfällt?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Dein Kind ist gesund, aber die Person, die es normalerweise betreut ist erkrankt oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausgefallen? Das kann die Tagesmutter sein, oder auch eine Verwandte wie die Großmutter. Auch hier gibt es eine Lösung, nämlich die so genannte Betreuungsfreistellung! Und auch in diesem Fall kannst du dieses Recht sowohl für dein leibliches Kind in Anspruch nehmen, als auch für ein Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem Partner/ der Partnerin.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Weiterlesen zum Thema Pflegefreistellung</h4>



<figure class="wp-block-embed is-type-wp-embed is-provider-kompetenz-online wp-block-embed-kompetenz-online"><div class="wp-block-embed__wrapper">
<blockquote class="wp-embedded-content" data-secret="FJuuyg9b7d"><a href="https://kompetenz-online.at/2022/09/07/mein-kind-ist-krank/" aria-label="Mein Kind ist krank">Mein Kind ist krank</a></blockquote><iframe loading="lazy" class="wp-embedded-content" sandbox="allow-scripts" security="restricted"  title="&#8222;Mein Kind ist krank&#8220; &#8212; KOMPETENZ-online" src="https://kompetenz-online.at/2022/09/07/mein-kind-ist-krank/embed/#?secret=75RceYayrm#?secret=FJuuyg9b7d" data-secret="FJuuyg9b7d" width="600" height="338" frameborder="0" marginwidth="0" marginheight="0" scrolling="no"></iframe>
</div></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Mehr zur Pflege- und Betreuungsfreistellung erfährst du auch <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.gpa.at/themen/arbeitsrecht/arbeitsrechts-abc/arbeitsrecht-abc-m-w/pflegefreistellung-und-betreuungsfreistellung" data-type="link" data-id="https://www.gpa.at/themen/arbeitsrecht/arbeitsrechts-abc/arbeitsrecht-abc-m-w/pflegefreistellung-und-betreuungsfreistellung" target="_blank" aria-label="hier (öffnet in neuem Tab)">hier</a> </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mein Kind ist krank</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2022/09/07/mein-kind-ist-krank/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Sep 2022 09:40:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2022/03]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[Andrea Komar]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegefreistellung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeurlaub]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kompetenz-online.at/?p=18697</guid>

					<description><![CDATA[Die Grippezeit steht bevor. Wir verraten dir, was du tun musst, damit du von der Arbeit zuhause bleiben kannst und Pflegefreistellung bekommst, wenn dein Kind plötzlich krank ist.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="683" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198-1024x683.png" alt="" class="wp-image-18803" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198-1024x683.png 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198-300x200.png 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198-150x100.png 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198-768x512.png 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198-600x400.png 600w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198-720x480.png 720w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198-272x182.png 272w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198.png 1500w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die <a href="https://kompetenz-online.at/2022/06/02/arbeitsrecht-krank-ist-krank/" aria-label="Grippezeit">Grippezeit</a> steht bevor. Wir verraten dir, was du tun musst, damit du von der Arbeit zuhause bleiben kannst, wenn dein Kind plötzlich krank ist.</strong></p>



<span id="more-18697"></span>



<p class="wp-block-paragraph">Inge S. meldet sich sehr aufgeregt in der telefonischen Rechtsberatung der GPA. „Ich muss in einer halben Stunde bei der Arbeit sein“, erklärt sie, „aber ich kann mein Kind nicht in den Kindergarten bringen, es ist krank. Schnupfen, Husten, ein bisschen Fieber. Was soll ich bloß tun?“ Der kleine Emil ist, wie sich herausstellt, drei Jahre alt. „Bitte, machen Sie sich keine Sorgen“, sagt der GPA-Rechtsberater, „wir werden eine Lösung finden.“ Er erkundigt sich zunächst, ob Inge S. im laufenden Arbeitsjahr schon einmal <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.gpa.at/themen/arbeitsrecht/arbeitsrechts-abc/arbeitsrecht-abc-m-w/pflegefreistellung-und-betreuungsfreistellung" target="_blank" aria-label="Pflegefreistellung (öffnet in neuem Tab)">Pflegefreistellung</a> in Anspruch genommen hat. „Ja“, bestätigt sie, „eine ganze Woche. Ich musste meinen Mann pflegen.“ „Da Emil erst drei Jahre alt ist“, erläutert der Rechtsberater, „steht Ihnen noch eine Woche <a href="https://kompetenz-online.at/2017/09/28/hilfe-mein-kind-ist-krank/" aria-label="Pflegefreistellung">Pflegefreistellung</a> zu, allerdings nur dann, wenn Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen haben.“ Er möchte wissen, ob es jemanden in der Familie gibt, der Emil versorgen könnte. „Mein Mann ist auf <a href="https://www.gpa.at/meine-situation/ich-bin-auf-dienstreise" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="Dienstreise (öffnet in neuem Tab)">Dienstreise</a>“, erwidert Inge S. zögernd, „aber seine Mutter lebt in der Stadt. Sie besucht uns gelegentlich. Ich denke, Sie würde kommen und sich um Emil kümmern, aber er ist klein, es geht ihm nicht gut. Er möchte seine Mama um sich haben. Zu meiner Schwiegermutter hat er nur unregelmäßigen Kontakt.“ „Dann ist die Schwiegermutter bei einem so kleinen Kind keine geeignete Pflegeperson“, befindet der GPA-Rechtsberater. „Es ist also erforderlich, dass Sie bei Ihrem Kind bleiben.“</p>



<h4 class="wp-block-heading">Vorgesetzten sofort informieren</h4>



<p class="wp-block-paragraph">„Und was sage ich meinem Chef?“, fragt Inge S. „Alles, was Sie tun müssen, ist, ihn umgehend darüber zu informieren, dass Ihr Sohn erkrankt ist und dass Sie, weil Sie ihn pflegen müssen, nicht zur Arbeit kommen können“, erklärt der Rechtsberater. „In Ihrem Fall liegt zweifellos ein <a href="https://www.gpa.at/themen/arbeitsrecht/arbeitsrechts-abc/arbeitsrecht-abc-b-f/dienstverhinderungen--bezahlte--inkl--neuregelung-ab-1-7-2018-" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="Dienstverhinderungsgrund (öffnet in neuem Tab)">Dienstverhinderungsgrund</a> vor.“ Inge S. erfährt, dass der <a href="https://kompetenz-online.at/2018/08/13/arbeitsrecht-was-tun-bei-rohrbruch-amtsweg-oder-arztbesuch/" aria-label="Dienstverhinderungsgrund">Dienstverhinderungsgrund</a> jedenfalls bis zu einer Woche besteht. Sollte Emil länger krank sein, unter Umständen auch ein paar Tage länger. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass ihr Mann, wenn er von seiner Dienstreise zurückkehrt, die Pflege übernimmt und sie wieder arbeiten gehen kann. „Wichtig“, empfiehlt der Rechtsberater noch einmal, „ist jetzt nur, dass Sie Ihren Chef informieren.“</p>



<h4 class="wp-block-heading">Patchworkfamilien</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Ein ähnliches Problem hat auch Barbara R. „Die achtjährige Tochter meines Mannes aus erster Ehe ist krank“, berichtet sie am Telefon. „Ihre Mutter muss zu einem wichtigen Geschäftstermin, also hat sie meinen Mann gebeten, das Kind zu betreuen. Mein Mann wiederum meint, ich sollte das übernehmen, weil er sich in der Arbeit nur schwer freimachen kann. Habe ich Anspruch auf Pflegefreistellung?“ Die GPA-Rechtsberaterin erkundigt sich, ob die Tochter im gemeinsamen Haushalt mit Barbara R. und ihrem Mann lebt, was die Frau verneint. „Jana lebt bei ihrer Mutter, besucht uns aber jedes zweite Wochenende.“<br>„Dann haben Sie keinen Anspruch auf Pflegefreistellung, Ihr Mann jedoch sehr wohl“, erfährt sie. „Da Jana sein leibliches Kind ist, ist es nicht erforderlich, dass ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Er kann sie pflegen.“</p>



<h4 class="wp-block-heading">Begleitung im Spital</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Svetlana V. steht vor dem Problem, dass ihr sechsjähriger Sohn Milo stationär im Spital aufgenommen werden muss und sie ihn gerne begleiten möchte. „Aber mein Chef sagt, dass ich keinen Anspruch auf Pflegefreistellung habe, weil Milo im Spital gut versorgt ist“, berichtet sie.<br>Was sie erfährt, beruhigt sie ganz ungemein. Auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Wird ein Kind, das noch keine zehn Jahre alt ist, stationär im Spital aufgenommen, steht Pflegefreistellung in Form von Begleitungsfreistellung zu. Sofern das jährliche Kontingent an Pflegefreistellung noch nicht verbraucht ist, kann auch im Fall von Svetlana V. Pflegefreistellung geltend gemacht werden. Anderenfalls läge ein Dienstverhinderungsgrund vor.<br>„Ich habe in diesem Arbeitsjahr noch keine Pflegefreistellung in Anspruch genommen“, sagt Svetlana V. erleichtert. „Dann informieren Sie Ihren Chef bitte umgehend darüber, dass Sie Begleitungsfreistellung nehmen.“ Der kleine Milo muss nicht allein im Spital bleiben. Seine Mama kann ihn begleiten.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlung:</h4>



<p class="wp-block-paragraph">ArbeitnehmerInnen behalten ihren Anspruch auf Entgelt, wenn sie</p>



<ul class="wp-block-list"><li>durch andere, wichtige, ihre Person betreffende Gründe,</li><li>ohne ihr Verschulden und</li><li>während einer verhältnismäßig kurzen Zeit</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph">an der Arbeitsleistung verhindert sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Daraus folgt, dass es sich um eine Verpflichtung handelt, die der/die ArbeitnehmerIn persönlich wahrnehmen muss und dass sich diese Verpflichtung nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen lässt.<br>Der Anspruch besteht pro Anlassfall.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Krankenpflegefreistellung:</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zur notwendigen Pflege eines/einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen. Handelt es sich bei dem/der nahen Angehörigen um das eigene Kind, ist ein gemeinsamer Haushalt nicht erforderlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Anspruch besteht im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit einmal pro Jahr. Er kann wöchentlich, tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>ACHTUNG:</strong> Es gibt eine zweite Krankenpflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn das Kind noch keine 12 Jahre alt ist und neuerlich pflegebedürftig erkrankt. Vorrangig sollte ein Dienstverhinderungsgrund geltend gemacht werden.</p>



<p class="rotebox wp-block-paragraph"><strong>Du hast auch eine arbeitsrechtliche Frage?</strong> <br>Im <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.gpa.at/themen/arbeitsrecht/arbeitsrechts-abc" target="_blank" aria-label="Arbeitsrechts-ABC d (öffnet in neuem Tab)">Arbeitsrechts-ABC d</a>er Gewerkschaft GPA findest du Antworten auf viele Fragen. Du kannst dich aber auch direkt an die Rechtsberatung wenden. <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.gpa.at/kontakt" target="_blank" aria-label="Hier (öffnet in neuem Tab)">Hier</a> findest du alle Kontakte. </p>



<h4 class="wp-block-heading">Das könnte dich auch interessieren:</h4>



<ul class="wp-block-list"><li>Kennst du deine <a rel="noreferrer noopener" href="https://kompetenz-online.at/2022/06/02/arbeitsrecht-krank-ist-krank/" target="_blank" aria-label="Rechte im Krankenstand (öffnet in neuem Tab)">Rechte im Krankenstand</a>? Wir beantworten die wichtigsten Fragen. </li><li>Wir sagen dir, welche Fragen im <a href="https://kompetenz-online.at/2022/07/06/was-darf-der-arbeitgeber-beim-bewerbungsgespraech-fragen/" aria-label="Bewerbungsgespräch">Bewerbungsgespräch</a> zulässig sind und was dein künftiger Chef nicht fragen darf. </li><li>Damit du im Urlaub wirklich abschalten kannst, haben wir <a rel="noreferrer noopener" href="https://kompetenz-online.at/2022/04/25/ab-in-den-urlaub/" target="_blank" aria-label="deine Rechte rund um das Thema Urlaub (öffnet in neuem Tab)">deine Rechte rund um das Thema Urlaub </a>hier für dich zusammen gefasst. </li></ul>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urlaub in Coronazeiten</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2021/07/29/urlaub-in-coronazeiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lucia Bauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Jul 2021 06:19:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgabe 2021/03]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Homeschooling]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegefreistellung]]></category>
		<category><![CDATA[Sommerurlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderbetreuungszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kompetenz-online.at/?p=17230</guid>

					<description><![CDATA[Nach schier endlosen anstrengenden Pandemiemonaten war der Sommerurlaub heuer für viele ÖsterreicherInnen besonders wichtig. Wir haben 800 unselbständig Beschäftigte in ganz Österreich dazu befragt, wie die Pandemie ihr Urlaubsverhalten verändert hat. Die Ergebnisse der Befragung durch das IFES-Institut zeigen, dass die Corona-Pandemie sich stark auf das Urlaubsverhalten der unselbständig Beschäftigten ausgewirkt hat. Bei der Frage [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="600" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2021/07/fotogramm-ente.png" alt="" class="wp-image-17232" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2021/07/fotogramm-ente.png 1000w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2021/07/fotogramm-ente-300x180.png 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2021/07/fotogramm-ente-150x90.png 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2021/07/fotogramm-ente-768x461.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /><figcaption>Foto: Edgar Ketzer</figcaption></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Nach schier endlosen anstrengenden Pandemiemonaten war der Sommerurlaub heuer für viele ÖsterreicherInnen besonders wichtig. Wir haben 800 unselbständig Beschäftigte in ganz Österreich dazu befragt, wie die Pandemie ihr Urlaubsverhalten verändert hat.</strong></p>



<span id="more-17230"></span>



<p class="wp-block-paragraph">Die Ergebnisse der Befragung durch das IFES-Institut zeigen, dass die Corona-Pandemie sich stark auf das Urlaubsverhalten der unselbständig Beschäftigten ausgewirkt hat. Bei der Frage nach der Nutzung des Urlaubs in der Corona-Krise gaben 40 Prozent an, diesen nicht für Reisen und Erholung genutzt zu haben. Fast die Hälfte aller Personen mit Kindern unter 15 Jahren im Haushalt nutzte seit Beginn der Corona-Krise ihren Urlaub (auch) für Kinderbetreuung. Fast die Hälfte der Befragten spart sich auch in Hinkunft Urlaub für Kinderbetreuung oder Pflege auf.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Personen mit niedrigem Einkommen sowie ArbeitnehmerInnen, deren Einkommenssituation sich seit Beginn der Corona-Krise verschlechtert hat, geben am häufigsten an, dass sie seit der Corona-Krise ihren Urlaub nicht selbstbestimmt planen zu konnten. Mehr als die Hälfte der Befragten gab an, mindestens zwei Wochen Urlaub am Stück zu benötigen, um erholt zu sein. Nur 12 Prozent können jedoch einen Urlaub von drei Wochen oder länger nehmen. Die Forderung nach einer sechsten Urlaubswoche wird von 86 Prozent der Befragten unterstützt.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Erreichbarkeit im Urlaub</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Besonders überraschend war, dass zwei Drittel der Beschäftigten im Urlaub für ihren Arbeitgeber erreichbar sind, ein Drittel gab sogar an, jederzeit für den Chef oder die Chefin verfügbar zu sein. „Die Ergebnisse der Befragung zeigen, dass die Corona-Pandemie sich stark auf das Urlaubsverhalten der unselbständig Beschäftigten ausgewirkt hat. Die Menschen brauchen dringend Normalität auch beim Urlaub und bei der Erholung. Insbesondere Eltern wissen, wie anstrengend und fordernd die Betreuung schulpflichtiger Kinder im Homeschooling war. Hinzu kommt, dass die Ausnahmesituation viele von uns unter enormen psychischen Stress gesetzt hat“ sagt die Vorsitzende der Gewerkschaft GPA Barbara Teiber. „Arbeitgeber und die Politik müssen alles tun und Rahmenbedingungen schaffen, dass die Bevölkerung wieder den Urlaub wieder für Erholung und Reisen nutzen kann. Dazu gehört auch, dass das Recht auf Nicht-Erreichbarkeit während des Urlaubs auch tatsächlich gelebt wird“, forderte Teiber im Rahmen einer Pressekonferenz. „Aus zahlreichen Beratungsgesprächen und Rückmeldungen unserer Betriebsräte und Betriebsrätinnen wissen wir, dass der Arbeitsdruck im vergangenen Jahr stark gestiegen ist. Die Beschäftigten brauchen die sechste Urlaubswoche daher dringender denn je.“</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>„Was heißt das denn nun eigentlich für MICH?“</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2020/12/21/was-heisst-das-denn-nun-eigentlich-fuer-mich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Dec 2020 10:25:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2021/01]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Andrea Komar]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<category><![CDATA[Freistellung]]></category>
		<category><![CDATA[Lockdown]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegefreistellung]]></category>
		<category><![CDATA[Quarantäne]]></category>
		<category><![CDATA[Risikogruppen]]></category>
		<category><![CDATA[Schwangere]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderbetreuungszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsverbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitguthaben]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kompetenz-online.at/?p=15859</guid>

					<description><![CDATA[Egal, um welche Covid-19-Maßnahme es geht, diese Frage wiederholt sich in unserer täglichen Rechtsberatung gebetsmühlenartig. Die Vorgaben durch Gesetze und Verordnungen in der Praxis korrekt umzusetzen, ist nicht immer einfach und führt in vielen Fällen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ArbeitgeberIn, Betriebsrat und ArbeitnehmerInnen. Dementsprechend groß ist der Informationsbedarf.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="683" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/12/pexels-ivan-samkov-4240571-1024x683.png" alt="" class="wp-image-15861" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/12/pexels-ivan-samkov-4240571-1024x683.png 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/12/pexels-ivan-samkov-4240571-300x200.png 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/12/pexels-ivan-samkov-4240571-150x100.png 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/12/pexels-ivan-samkov-4240571-768x512.png 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/12/pexels-ivan-samkov-4240571-600x400.png 600w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/12/pexels-ivan-samkov-4240571-720x480.png 720w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/12/pexels-ivan-samkov-4240571-272x182.png 272w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/12/pexels-ivan-samkov-4240571.png 1500w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption>Foto: Ivan Samkov von Pexels</figcaption></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Egal, um welche COVID-19-Maßnahme es geht, diese Frage wiederholt sich in unserer täglichen Rechtsberatung gebetsmühlenartig. Die Vorgaben durch Gesetze und Verordnungen in der Praxis korrekt umzusetzen, ist nicht immer einfach und führt in vielen Fällen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Beschäftigten. Dementsprechend groß ist der Informationsbedarf.</strong></p>



<span id="more-15859"></span>



<h4 class="wp-block-heading">Anordnung von Urlaubsverbrauch</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Maximilian F. ist Betriebsratsvorsitzender in einem Modeunternehmen mit mehreren Filialen. Während des ersten Lockdowns im März haben die MitarbeiterInnen der geschlossenen Filialen sehr viel Urlaub und Zeitguthaben verbraucht. Im zweiten Lockdown im November, verlangte der Arbeitgeber den Verbrauch des gesamten Urlaubs des laufenden Urlaubsjahres. Wer keinen Urlaub mehr offen hatte, sollte einen Vorgriff auf das kommende Urlaubsjahr nehmen oder eine Zeitschuld aufbauen. Maximilian F. bezweifelt, dass diese Anordnung des Arbeitgebers rechtens war.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Wann kann der Arbeitgeber den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben anordnen?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn Beschäftigte wegen behördlicher Betretungsverbote oder -beschränkungen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Solche Verbote betreffen KundInnen, nicht ArbeitnehmerInnen. Auch in Zeiten eines Lockdowns kann in den Filialen gearbeitet werden (z.B. Inventur). Gibt es keine Beschäftigungsmöglichkeit, können die ArbeitnehmerInnen bei voller Entgeltzahlung zu Hause bleiben, müssen aber im Gegenzug Urlaubs- und Zeitguthaben verbrauchen. Der Alturlaub muss zur Gänze verbraucht werden, aus dem laufenden Urlaubsjahr aber nur zwei Wochen. Insgesamt müssen nicht mehr als acht Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben konsumiert werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wurden diese acht Wochen bereits verbraucht, dann schuldet der Arbeitgeber weiterhin das Entgelt, die Beschäftigten müssen aber keinen weiteren Urlaub oder Zeitguthaben konsumieren. Sie haben ihren Teil geleistet, nun muss der Arbeitgeber leisten. Keine Verpflichtung gibt es außerdem, eine Zeitschuld aufzubauen.<br>Schließt der Arbeitgeber Filialen, weil sich das Offenhalten nicht rentiert, schuldet er den arbeitsbereiten ArbeitnehmerInnen das Entgelt. Sie müssen weder Urlaub noch Zeitguthaben verbrauchen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">RisikopatientInnen</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Beate S. ist im Besitz eines COVID-19-Risikoattestes. Sie gehört aufgrund einer Vorerkrankung zur Risikogruppe. „Trotzdem sagt mein Arbeitgeber, dass ich zur Arbeit kommen muss“, beschwert sie sich. „Ich habe doch einen Freistellungsanspruch.“ Auf Nachfrage erklärt Beate S., dass sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt. Sie sitzt in einem Handelsunternehmen an der Kasse, geschützt durch eine Plexiglaswand, berät aber bei Bedarf auch KundInnen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Wann haben RisikopatientInnen einen Freistellungsanspruch?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zunächst benötigen sie ein COVID-19-Risikoattest. Dieses ist dem Arbeitgeber zu übermitteln. Ein Freistellungsanspruch mit Entgeltfortzahlung ergibt sich daraus allerdings noch nicht. Ein solcher setzt nämlich voraus, dass die Arbeit nicht auch zu Hause erbracht werden kann (Home-Office) oder der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen im Betrieb nicht so gestalten kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Dabei ist der Arbeitsweg zu bedenken: Ermöglicht der Arbeitgeber dem/der RisikopatientIn, z.B. mit dem Auto zur Arbeit zu kommen, indem er einen Parkplatz zur Verfügung stellt?</p>



<h4 class="wp-block-heading">Wann ist ein Arbeitsplatz sicher?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das hängt von der Art der Tätigkeit ab. Im Fall von Beate S. ist davon auszugehen, dass Kundenkontakte nicht zumutbar sind. Selbst an der Kasse müsste der Arbeitgeber zumindest für einen hochwertigen Mund- und Nasenschutz sorgen, der vor Ansteckung schützt. Auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar. Da Beate S. ihre Arbeit nicht im Home-Office verrichten kann und ihr Arbeitsplatz nicht hinreichend gesichert ist, hat sie einen Freistellungsanspruch.<br>Urlaub muss sie während der Freistellung übrigens nicht konsumieren. Der Arbeitgeber bekommt das bezahlte Entgelt ohnedies ersetzt.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Wie werden Schwangere vor einer COVID-19-Infektion geschützt?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Regina T. ist Physiotherapeutin in einem Institut und hauptsächlich mit Massagen und Krankengymnastik befasst. Dabei lässt sich physischer Körperkontakt mit KundInnen natürlich nicht vermeiden. Regina T. ist schwanger und fragt an, ob sie einen Freistellungsanspruch hat. Sie macht sich Sorgen, dass sie sich mit COVID-19 infizieren und ihr Ungeborenes gefährden könnte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Schwangere gehören zwar nicht zur Risikogruppe laut Verordnung, allerdings wurde erst kürzlich das Mutterschutzgesetz geändert. Das bedeutet, dass werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden dürfen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das bedeutet für Regina T. aber noch keinen Freistellungsanspruch. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Reginas Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass es zu keinem physischen Körperkontakt mehr kommt, oder sie an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen. In beiden Fällen muss der Meterabstand gewahrt werden, Regina steht das bisherige Entgelt zu. Erst wenn all das nicht möglich ist, hat sie einen Freistellungsanspruch.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Veronika L., Betriebsrätin in einem Handelsunternehmen, ist enttäuscht zu erfahren, dass ihre schwangeren Kolleginnen mangels physischen Körperkontakts nicht von dieser Regelung umfasst sind. „Auch bei häufigem Kundenkontakt steigt die Ansteckungsgefahr“, erklärt sie, „und nicht immer kann der Meterabstand eingehalten werden.“ Selbstverständlich muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auch schwangere Mitarbeiterinnen im Handel schützen. Kundenkontakte sollten tunlichst eingeschränkt, der Meterabstand gewährleistet werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Quarantäne</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Damit ist die behördliche Absonderung von Personen wegen Krankheits- bzw Ansteckungsverdachts mit COVID-19 gemeint.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was bedeutet Quarantäne für ArbeitnehmerInnen?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die behördliche Absonderung ist eine spezielle Form der Dienstverhinderung, kein Krankenstand. Beschäftigte sind nicht zur Arbeit verpflichtet, bekommen aber weiterhin ihr Entgelt bezahlt. Der Arbeitgeber kann Ersatz für das bezahlte  Entgelt beantragen. ArbeitnehmerInnen müssen den Arbeitgeber unverzüglich von ihrer Quarantäne informieren.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Kann ich während der Quarantäne Home-Office vereinbaren?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich ja, aber es besteht keine Verpflichtung dazu. Wird im Home-Office gearbeitet, hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Ersatz des ausbezahlten Entgelts.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was gilt bei Quarantäne nach einem Auslandsaufenthalt?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn ein/e ArbeitnehmerIn sich im Ausland aufhält und bei der Rückkehr in Quarantäne geschickt wird, besteht im Regelfall kein Entgeltanspruch auf Grundlage des Epidemiegesetzes. Hat es sich um eine Dienstreise gehandelt, muss der Arbeitgeber das Entgelt selbstverständlich auch weiterhin bezahlen. Anders sieht es bei einer privaten Reise aus. Die Quarantäne wird dann als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch gewertet werden, wenn den/die ArbeitnehmerIn kein Verschulden trifft. Bereits leichte Fahrlässigkeit gilt als Verschulden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das bedeutet, es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Auslandsreise erforderlich war und ob der/die ArbeitnehmerIn sich im Ausland an alle COVID-19-Maßnahmen gehalten hat. Schlechte Karten werden ArbeitnehmerInnen haben, wenn sie im Ausland Urlaub gemacht und sich unvorsichtig verhalten haben. Sie haben während der Quarantäne wohl keinen Entgeltanspruch.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was ist bei Auslandsreisen zu beachten?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Zurzeit unterliegen die meisten Staaten Einreisebeschränkungen. Wer ins Ausland reist, sollte daher unbedingt Erkundigungen einholen, um keine böse Überraschung zu erleben. Dagmar W. fragt in unserer Telefonberatung, welche Möglichkeiten sie hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf der Homepage des Außenministeriums finden sich die aktuellen Reisewarnungen. Unter „Reiseinformation“ und „Länder von A bis Z“ kann man in Erfahrung bringen, ob man bei der Einreise einen negativen SARS-CoV-2-Test vorweisen oder sich womöglich gar in Quarantäne begeben muss. Je nachdem, aus welchem Staat man kommt, gelten auch bei der Rückkehr unterschiedliche Regelungen. Die jeweils aktuelle diesbezügliche Verordnung kann man auf der Homepage des Sozialministeriums unter „Corona-Rechtliches“ nachlesen.Von 19.12.2020 bis 10.1.2021 gelten verschärfte Einreisebestimmungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dagmar W. liegt noch etwas Anderes auf dem Herzen. „Kann es passieren“, möchte sie wissen, „dass sich die Bestimmungen ändern, während ich mich im Ausland aufhalte?“ Ja, dieses Risiko besteht. Je nach Verlauf des Infektionsgeschehens können Bestimmungen von einem Tag auf den anderen verschärft oder gelockert werden. Das sollte man bei Auslandsreisen stets bedenken.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Medizinische Tests im Betrieb</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Viele BetriebsrätInnen fragen an, ob der Arbeitgeber Beschäftigte dazu verpflichten darf, sich medizinisch auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen zu lassen? Armin K. berichtet vom täglichen Fiebermessen im Betrieb, Tina M. von Gurgeltests.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was darf der Arbeitgeber?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich fehlt dem Arbeitgeber die Legitimation, ArbeitnehmerInnen zum täglichen Fiebermessen oder einem medizinischen Test zu verpflichten. Eine solche Anordnung ist ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte. Der Arbeitgeber unterliegt der Fürsorgepflicht, es gibt aber gelindere Mittel, um die Belegschaft vor Ansteckung zu schützen. Außerdem sind Fiebermessen oder einmalige Tests nichts weiter als Momentaufnahmen. Auch datenschutzrechtlich ist vom Grundsatz der Freiwilligkeit auszugehen. Eine Ausnahme besteht dort, wo der Gesetzgeber Testungen aufträgt.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Sonderbetreuungszeit &#8211; was gilt?</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2020/12/16/sonderbetreuungszeit-was-gilt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Dec 2020 12:53:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2021/01]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Andrea Komar]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstverhinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergarten]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegefreistellung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderbetreuungszeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kompetenz-online.at/?p=15766</guid>

					<description><![CDATA[Kennst du dich noch aus, was eigentlich gilt? Muss ich Sonderbetreuungszeit nehmen oder Pflegefreistellung oder ist es eine Dienstverhinderung wegen sonstiger wichtiger Gründe? Wir haben die wichtigsten Unterschiede für dich zusammengefasst.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="732" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/12/Fotolia_77698790_M-1024x732.png" alt="" class="wp-image-15768" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/12/Fotolia_77698790_M-1024x732.png 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/12/Fotolia_77698790_M-300x214.png 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/12/Fotolia_77698790_M-150x107.png 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/12/Fotolia_77698790_M-768x549.png 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/12/Fotolia_77698790_M.png 1500w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption>Foto: Fotolia</figcaption></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Kennst du dich noch aus, was eigentlich gilt? Muss ich Sonderbetreuungszeit nehmen oder Pflegefreistellung oder ist es eine Dienstverhinderung wegen sonstiger wichtiger Gründe? Wir haben die wichtigsten Unterschiede für dich zusammengefasst.</strong> <em>Update am 12.1.2022</em></p>



<span id="more-15766"></span>



<h4 class="wp-block-heading">1. Dein Kind erkrankt</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn dein Kind erkrankt, hast du Anspruch auf Pflegefreistellung. Das gilt auch, wenn du mit dem erkrankten Kind nicht in einem Haushalt lebst. Pro Arbeitsjahr kannst du eine Woche Pflegefreistellung nehmen. Erkrankt dein Kind nach dieser Woche nochmal, dann liegt ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlungsanspruch vor. Er besteht, wenn du durch wichtige, deine Person betreffende Gründe ohne dein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert bist. Als „verhältnismäßig kurze Zeit“ ist jedenfalls eine Woche anzusehen. Sind alle anderen Ansprüche erschöpft, kannst du zur Pflege eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren eine zweite Woche Pflegefreistellung und danach einseitig Urlaub in Anspruch nehmen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">2. Dein Kind ist erkältet</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Es kann passieren, dass Schulen/Kindergärten sich weigern, dein erkältetes Kind zu betreuen. In diesem Fall liegt – sofern es keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt – jedenfalls ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch vor. Außerdem besteht nach der neuen Rechtslage Anspruch auf Sonderbetreuungszeit. Voraussetzung ist auch hier, dass es keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt. Du kannst also zwischen Dienstverhinderungsgrund und Anspruch auf Sonderbetreuungszeit<br>wählen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">3. Dein Kind muss in Quarantäne</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Auch hier liegt ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch vor, wenn es keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt. Nach der aktuellen Rechtslage besteht im Falle der Quarantäne eines Kindes, das noch nicht 14 Jahre alt ist, außerdem Anspruch auf Sonderbetreuungszeit. Du kannst auch in diesem Fall zwischen Dienstverhinderungsgrund und Anspruch auf Sonderbetreuungszeit wählen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">4. Schule oder Kindergarten deines Kindes wird geschlossen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die neue Rechtslage lautet: Wird in Schule/Kindergarten eine Betreuung angeboten, dann hast du die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, wenn deine Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, kein Dienstfreistellungsanspruch besteht und dein Arbeitgeber zustimmt. Dasselbe gilt wenn die Schule zwar offen ist, die Schulpflicht aber aufgehoben wurde. Auch dann kannst du Sonderbetreuungszeit vereinbaren, um dein Kind zuhause zu betreuen. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Schließt die Schule/der Kindergarten oder eine Klasse/Gruppe zur Gänze und bestehen auch keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten für das Kind, liegen sowohl ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit als auch ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch vor. In diesem Fall kannst du wiederum zwischen Dienstverhinderungsgrund und Anspruch auf Sonderbetreuungszeit wählen.</p>



<p class="rotebox wp-block-paragraph"><strong>ACHTUNG:</strong><br>Wegen des Risikos, an COVID-19 zu erkranken, sollten ältere Personen sowie Angehörige der Risikogruppe nicht zur Betreuung des Kindes herangezogen werden.<br>Der/die ArbeitgeberIn muss von jeder Form der Dienstverhinderung umgehend verständigt werden.<br>Derzeit gilt die Sonderbetreuungszeit 6 bis 31. März 2022. Insgesamt 3 Wochen Sonderbetreuungszeit stehen zur Verfügung. </p>



<div class="wp-block-advgb-container advgb-blocks-container blauebox">
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Werde Mitglied!</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir kämpfen dafür, dass deine Arbeitszeit kürzer wird! Du findest das gut? Dann werde gleich Mitglied bei uns – gemeinsam sind wir nämlich stärker. <a href="https://mitgliedwerden.gpa-djp.at/" aria-label="Hier findest du alle Infos.">Hier findest du alle Infos.</a></p>
</div>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Berufstätige Eltern müssen planen können</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2020/09/29/berufstaetige-eltern-muessen-planen-koennen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexia Weiss]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Sep 2020 15:16:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2020/03]]></category>
		<category><![CDATA[Bildung]]></category>
		<category><![CDATA[Alexia Weiss]]></category>
		<category><![CDATA[Birgit Isepp]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Coronakrise]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<category><![CDATA[COVID-19]]></category>
		<category><![CDATA[Evelyn Kometter]]></category>
		<category><![CDATA[Freistellung]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Home-Office]]></category>
		<category><![CDATA[Homeoffice]]></category>
		<category><![CDATA[Homeschooling]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergarten]]></category>
		<category><![CDATA[Martin Risak]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegefreistellung]]></category>
		<category><![CDATA[Quarantäne]]></category>
		<category><![CDATA[Schule]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderbetreuungszeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kompetenz-online.at/?p=14773</guid>

					<description><![CDATA[Kindergärten und Schulen müssen bei einer zweiten Coronawelle Betreuung anbieten, fordern Gewerkschaft und ElternvertreterInnen. Mütter und Väter dürften nicht nochmals – wie im Frühjahr – zu BittstellerInnen werden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="683" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/09/corona_maske_kinder_schule_istockphoto-1250037717-2048x2048-1-1024x683.png" alt="" class="wp-image-14776" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/09/corona_maske_kinder_schule_istockphoto-1250037717-2048x2048-1-1024x683.png 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/09/corona_maske_kinder_schule_istockphoto-1250037717-2048x2048-1-300x200.png 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/09/corona_maske_kinder_schule_istockphoto-1250037717-2048x2048-1-150x100.png 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/09/corona_maske_kinder_schule_istockphoto-1250037717-2048x2048-1-768x512.png 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/09/corona_maske_kinder_schule_istockphoto-1250037717-2048x2048-1-600x400.png 600w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/09/corona_maske_kinder_schule_istockphoto-1250037717-2048x2048-1-720x480.png 720w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/09/corona_maske_kinder_schule_istockphoto-1250037717-2048x2048-1-272x182.png 272w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/09/corona_maske_kinder_schule_istockphoto-1250037717-2048x2048-1.png 1500w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption>Foto: iStock</figcaption></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Kindergärten und Schulen müssen bei einer zweiten Coronawelle Betreuung anbieten, fordern Gewerkschaft und ElternvertreterInnen. Mütter und Väter dürften nicht nochmals – wie im Frühjahr – zu BittstellerInnen werden.</strong></p>



<span id="more-14773"></span>



<p class="wp-block-paragraph">Die schwierige Betreuungssituation im Frühjahr hat viele Eltern, vor allem Alleinerziehende, an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gebracht. Die einen mussten Home-Office und Distance Learning unter einen Hut bringen. Die anderen wussten während des Shutdowns, wo Schulen nicht geöffnet hatten, nicht, wie sie ohne Großeltern die Betreuung der Kinder bewerkstelligen sollten.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Sonderbetreuungszeit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Regierung zauberte zwar eine dreiwöchige Sonderbetreuungszeit aus dem Hut, die bis Ende Mai in Anspruch genommen werden konnte, allerdings ohne Rechtsanspruch und auch für Arbeitgeber wenig attraktiv, da nur ein Drittel der Lohnkosten durch den Bund übernommen wurde. Die Inanspruchnahme war daher überschaubar, auch wenn das Modell als Sommer-Sonderbetreuungszeit mit weiteren drei Wochen bis Ende September ausgeweitet und verlängert wurde. Dies spiegelte aber nicht den tatsächlichen Bedarf an Betreuung wieder, kritisiert GPA-djp-Frauensekretärin Birgit Isepp.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Bereits Erste Coronafälle in Schulen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das neue Schuljahr ist angelaufen, an den ersten Schulen gab es bereits Coronafälle und insgesamt steigen die Infektionszahlen wieder rasant. Was bedeutet das für die Eltern? Evelyn Kometter, Vorsitzende des Österreichischen Verbandes der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen, pocht – wie auch Isepp – darauf, dass die Schulen zu jeder Zeit für jene Kinder offenstehen, deren Eltern berufstätig sind und nicht im Home-Office arbeiten können. Sie berichtet, dass sie im Frühjahr Rückmeldungen aus allen Bundesländern erhalten habe, wonach vor allem Alleinerziehenden mit mehreren Kindern vom Arbeitgeber eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nahegelegt worden sei. „Man sei ein zu hohes Sicherheitsrisiko, hieß es,“ erzählt sie, und betont, dass sich das nicht wiederholen dürfe. Eltern dürften nicht erneut Bittsteller sein, weder, wenn sie Kinder im Kindergartenalter haben, noch wenn ihre Kinder die Schule besuchen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was tun im Quarantänefall?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das sieht auch Isepp so. Lösungen braucht es aber auch für jenen Fall, dass für das Kind, weil es zum Beispiel in der Schule mit einem/r mit dem Coronavirus infizierten MitschülerIn in Kontakt kam, eine Quarantäne verhängt wird oder das Kind selbst an Covid-19 erkrankt. In letzterem Fall können ArbeitnehmerInnen die Pflegefreistellung im Ausmaß von einer Woche, für Kinder unter zwölf Jahren von zwei Wochen, in Anspruch nehmen (sollten sie sie in diesem Jahr noch nicht konsumiert haben). Ist das Kind aber nicht selbst erkrankt, sondern muss als Kontaktperson in Quarantäne, greift die Pflegefreistellung nicht. Die Regierung hat hier nun eine neuerliche Verlängerung mit der<br>möglichen Inanspruchnahme von weiteren drei Wochen Sonderbetreuungszeit in Aussicht gestellt, nun mit einer 50-prozentigen Übernahme der Lohnkosten durch den Bund. Der Haken bleibt jedoch weiter der fehlende Rechtsanspruch, wie Isepp betont. So sei man vom Goodwill des Arbeitgebers abhängig. Die GPA-djp-Frauensekretärin fordert daher einen Rechtsanspruch auf diese Sonderbetreuungszeit.</p>



<blockquote class="wp-block-quote has-text-align-center is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p>„Es gibt zahlreiche Eltern, die haben keine einzige Stunde Zeitausgleich mehr, keinen Tag Urlaub und auch die Pflegefreistellung ist ausgeschöpft.“</p><cite>Evelyn Kometter</cite></blockquote>



<p class="wp-block-paragraph">Der Arbeitsrechtler Martin Gruber-Risak von der Universität Wien weist allerdings darauf hin, dass für Angestellte im Angestelltengesetz (Paragraf 8, Absatz 3) ohnehin eine Freistellung mit Entgeltfortzahlung ohne Vereinbarung vorgesehen sei, wenn er oder sie „durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird“. Einer dieser anderen wichtigen Gründe sei eben auch die notwendige Betreuung eines Kindes. Für diese bezahlte Freistellung im Ausmaß von rund einer Woche pro Anlassfall bestehe auch keine Vereinbarungspflicht mit dem Arbeitgeber. Dieser müsse nur umgehend informiert werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>Eltern mit mehreren Kindern besonders betroffen</strong></h4>



<p class="wp-block-paragraph">Kometter gibt allerdings zu bedenken, dass es vor allem für Eltern mit mehreren Kindern dennoch erneut eng werden könnte. Wenn etwa drei Kinder nacheinander in Quarantäne geschickt würden oder erkranken, sei das auch für den Arbeitgeber eine schwierige Situation. Sie schlägt daher vor, sich hier auch seitens der Schulen Angebote zu überlegen, wie etwa gesonderte Klassen für Kinder in Quarantäne, die aber nicht erkrankt seien, sodass diese Mädchen und Buben dennoch außer Haus betreut werden können. „Es gibt zahlreiche Eltern, die haben keine einzige Stunde Zeitausgleich mehr, keinen Tag Urlaub und auch die Pflegefreistellung ist ausgeschöpft.“</p>



<h4 class="wp-block-heading">Gesellschaftlicher Backlash zeichnet sich ab</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Sorgen macht Isepp aber auch die langfristige Perspektive für Frauen. Bereits der Shutdown im Frühjahr habe gezeigt, dass Frauen oft neben Home-Office und Haushalt auch noch die Unterstützung der Kinder beim Distance Learning zu bewerkstelligen hatten. Das mache die Vereinbarkeit von Beruf und Familie schwer, ein gesellschaftlicher Backlash zeichne sich ab. Hier müsse gegengesteuert werden, das dürfe sich nicht verfestigen. Isepp fordert daher, dass sich die Politik nun an ihr Versprechen hält, dass kein – gesundes und nicht in Quarantäne geschicktes – Kind von Kindergarten oder Schule abgewiesen wird. Eltern bräuchten Planungssicherheit. Im Frühjahr sei der Umgang mit dieser Pandemie eine für alle völlig neue Situation gewesen. Nun habe man aber schon aus den bisherigen Erfahrungen lernen können. Eine davon sei, dass Eltern nicht ein zweites Mal zur Bewältigung der Krise derart in die Pflicht genommen werden könnten.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht: Pflegefreistellung</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2017/09/28/hilfe-mein-kind-ist-krank/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Sep 2017 09:23:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2017/05]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Andrea Komar]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegefreistellung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.kompetenz-online.at/?p=4314</guid>

					<description><![CDATA[Wenn Kinder oder andere nahe Angehörige krank sind, besteht Anspruch auf Pflegefreistellung. Wir erklären, worauf Sie dabei achten müssen. Die notwendige Betreuung kranker Angehöriger ist ein wichtiger Dienstverhinderungsgrund. Grundsätzlich besteht pro Arbeitsjahr Anspruch auf Pflegefreistellung und Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das ist in der Regel eine Woche. Oft liegt [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><figure id="attachment_4316" aria-describedby="caption-attachment-4316" style="width: 300px" class="wp-caption alignleft"><img loading="lazy" decoding="async" class="size-medium wp-image-4316" src="https://www.kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2017/09/Fotolia_116592596_L-300x200.jpg" alt="Foto: Fotolia.de, Rido" width="300" height="200" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2017/09/Fotolia_116592596_L-300x200.jpg 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2017/09/Fotolia_116592596_L-768x512.jpg 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2017/09/Fotolia_116592596_L-720x480.jpg 720w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2017/09/Fotolia_116592596_L-272x182.jpg 272w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2017/09/Fotolia_116592596_L.jpg 900w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-4316" class="wp-caption-text">Foto: Fotolia.de, Rido</figcaption></figure></p>
<p><strong>Wenn Kinder oder andere nahe Angehörige krank sind, besteht Anspruch auf Pflegefreistellung. Wir erklären, worauf Sie dabei achten müssen.</strong></p>
<p><span id="more-4314"></span>Die notwendige Betreuung kranker Angehöriger ist ein wichtiger Dienstverhinderungsgrund. Grundsätzlich besteht pro Arbeitsjahr Anspruch auf Pflegefreistellung und Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das ist in der Regel eine Woche. Oft liegt der Teufel aber im Detail, und so bleiben immer wieder Fragen offen, mit denen die RechtsberaterInnen in unseren Regionen konfrontiert werden.</p>
<h4><strong>Krank zu hause</strong></h4>
<p>„Was muss ich beachten, wenn mein Kind morgens hoch fiebert und ich nicht zur Arbeit gehen kann?“, lautet eine dieser häufig gestellten Fragen.</p>
<p>Wenn Ihr Kind krank ist, müssen Sie umgehend den Arbeitgeber informieren, dass Sie nicht zur Arbeit kommen können. Anschließend gehen Sie mit dem Kind zum Arzt und lassen sich vom Arzt die Pflegebedürftigkeit bestätigen. So sind Sie auf der sicheren Seite! Verlangt Ihr Arbeitgeber ein kostenpflichtiges ärztliches Attest, muss er die Kosten dafür selbst tragen.</p>
<h4><strong>Spitalsaufenthalt</strong></h4>
<p>„Mein Kind liegt im Spital und ich möchte bei ihm sein“, fragt die Mutter eines kranken Dreijährigen nach, „aber mein Chef sagt, dass mir keine Freistellung zusteht, weil ich es nicht pflegen muss.“ Hier irrt der Chef. Bei Kindern unter zehn Jahren besteht der Freistellungsanspruch auch bei einem Spitalsaufenthalt. Eltern dürfen ihre Kinder also ins Spital begleiten.</p>
<h4><strong>Pflegefreistellung ausgeschöpft</strong></h4>
<p>Noch häufiger stellt sich allerdings die folgende Frage: „Was kann ich tun, wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung bereits ausgeschöpft und mein Kind erneut krank ist?“ In diesem Fall drängen Arbeitgeber ihre Beschäftigten oft dazu, Urlaub zu nehmen. Urlaub ist aber nicht die einzige Möglichkeit, um länger daheimbleiben zu können und das kranke Kind zu versorgen.</p>
<h4><strong> 8 Abs. 3 AngG </strong></h4>
<p>Für Angestellte bietet § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz (AngG) die Möglichkeit, mit Entgeltfortzahlungsanspruch daheimzubleiben. Das bedeutet, Angestellte behalten ihren Anspruch auf Entgelt, wenn sie</p>
<ul>
<li>durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe,</li>
<li>ohne ihr Verschulden und</li>
<li>während verhältnismäßig kurzer Zeit</li>
</ul>
<p>an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. Man kann davon ausgehen, dass die Betreuung pflegebedürftiger Kinder oder anderer naher Angehöriger ein solcher wichtiger Grund ist. Teils gesetzlich, teils moralisch vorgegeben kommt der Fürsorge im familiären Bereich große Bedeutung zu. Ein krankes Kind oder eine/ein pflegebedürftige/r PartnerIn können nun einmal nicht sich selbst überlassen werden. Bei kleinen Kindern kommt noch die allgemeine Aufsichtspflicht hinzu. Wesentlich ist, dass sonst niemand Geeigneter in Frage kommt, die Pflege zu übernehmen. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Außenstehende, wie etwa BabysitterInnen oder Pflegepersonal die Pflege übernehmen. Wann Pflegebedürftigkeit vorliegt, bestimmt übrigens der behandelnde Arzt. Die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs wird mit „während verhältnismäßig kurzer Zeit“ begrenzt, ist also einzelfallbezogen zu beurteilen. Bis zu einer Woche wird in der Regel „verhältnismäßig kurz“ sein. Für ArbeiterInnen gilt im Grunde dasselbe, es sei denn, ihr Kollektivvertrag träfe eine ungünstigere Regelung. Außerdem besteht für erkrankte Kinder unter zwölf Jahren nach Ausschöpfung der einwöchigen Pflegefreistellung im selben Arbeitsjahr eine weitere Woche Freistellungsanspruch, sofern nicht Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus anderen Gründen (also z. B. § 8 Abs. 3 AngG oder Kollektivvertrag) besteht.</p>
<h4><strong>Schwerkranke Kinder</strong></h4>
<p>Eine noch viel dramatischere Situation ergibt sich, wenn man ein schwer erkranktes Kind zu pflegen hat, dessen Betreuung und Versorgung die Grenzen von Pflegefreistellung und § 8 Abs. 3 AngG sprengt. Hier ermöglicht das Urlaubsgesetz, wenn das Kind jünger als zwölf Jahre alt ist, ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber – also einseitig – Urlaub anzutreten.</p>
<p>Ein weiteres Szenario in diesem Fall ist, schriftlich eine Herabsetzung oder eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder auch eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zweck der Begleitung des Kindes zu verlangen. Sie müssen dabei Beginn und Dauer bekanntgeben. Die Dauer der Maßnahme darf zunächst fünf Monate nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung auf insgesamt maximal neun Monate ist möglich. Seit 1. Juli 2017 gilt außerdem, dass diese Maßnahme auch ein zweites Mal für maximal neun Monate verlangt werden kann, wenn das Kind eine weitere medizinisch notwendige Therapie benötigt. Wenn Sie eine solche Freistellung benötigen, sollten Sie möglichst rasch Kontakt mit unserer Regionalgeschäftsstelle aufnehmen und sich über Vorgehensweise und Fristen beraten lassen.</p>
<h4><strong>Checkliste &#8211; Was Sie beachten müssen, wenn Ihr Kind krank ist:</strong></h4>
<ul>
<li>Informieren Sie bitte umgehend den Arbeitgeber, dass Sie nicht zur Arbeit kommen können, weil Ihr Kind krank ist.</li>
<li>Gehen Sie mit dem Kind zum Arzt.</li>
<li>Lassen Sie sich vom Arzt die Pflegebedürftigkeit bestätigen.</li>
</ul>
<h4><strong>Pflegefreistellung- </strong>Was regelt das Urlaubsgesetz</h4>
<p>Das Urlaubsgesetz (UrlG) regelt in § 16 Abs. 1 (Pflegefreistellung), welche Möglichkeiten ArbeitnehmerInnen haben, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender naher Angehöriger krank ist und Pflege benötigt.</p>
<p>16 Abs. 2 UrlG schließlich gewährt für kranke, im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder unter 12 Jahren einen zusätzlichen Pflegefreistellungsanspruch.</p>
<p>Ist das leibliche Kind (Wahl-/Pflegekind) krank, entfällt für den Pflegefreistellungsanspruch die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts. Das bedeutet, dass auch bei getrennt lebenden Eltern beide die Pflege übernehmen können.</p>
<p>Interessant ist, dass laut Urlaubsgesetz auch dann ein Betreuungsfreistellungsanspruch zusteht, wenn das Kind zwar gesund ist, aber die ständige (bzw. zumindest regelmäßige) Betreuungsperson plötzlich ausfällt. Wird also beispielsweise ein Kleinkind von der Großmutter betreut und erkrankt die Großmutter schwer oder muss ins Spital, liegt ebenfalls ein wichtiger Dienstverhinderungsgrund vor und ein Elternteil kann beim Kind zu Hause bleiben.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht: Pflegefreistellung</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2011/02/03/pflegefreistellung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kompetenz Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Feb 2011 09:32:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2011/01]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegefreistellung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.kompetenz-online.at/?p=561</guid>

					<description><![CDATA[Grippezeit: Wann besteht Anspruch auf Freistellung? Jetzt in der Winterzeit häufen sich Grippe und andere Viruserkrankungen, oft brauchen die PatientInnen häusliche Pflege. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema: Wann besteht Anspruch auf Pflegefreistellung? Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts besteht wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><figure id="attachment_605" aria-describedby="caption-attachment-605" style="width: 300px" class="wp-caption alignleft"><img loading="lazy" decoding="async" class="size-medium wp-image-605" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2011/02/dreamstime_4156799-300x200.jpg" alt="Pflegefreistellung" width="300" height="200"><figcaption id="caption-attachment-605" class="wp-caption-text">Pflegefreistellung</figcaption></figure></p>
<p><strong>Grippezeit: Wann besteht Anspruch auf Freistellung?</strong></p>
<p><span id="more-561"></span>Jetzt in der Winterzeit häufen sich Grippe und andere Viruserkrankungen, oft brauchen die PatientInnen häusliche Pflege. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema:</p>
<p><strong>Wann besteht Anspruch auf Pflegefreistellung?<br />
</strong>Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts besteht wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen.</p>
<p><strong>Für welche Personen besteht Anspruch auf Pflegefreistellung?<br />
</strong>Unter den Begriff „naher Angehöriger“ fallen: Ehegatte, eingetragene/r PartnerIn, LebensgefährtIn, Kinder (auch Wahl- und Pflegekinder), Eltern, Groß- und Urgroßeltern, sowie Enkel und Urenkel.</p>
<p><strong>Wie lange besteht Anspruch auf Pflegefreistellung?<br />
</strong>Der/die ArbeitnehmerIn hat pro Arbeitsjahr für eine Woche Anspruch auf Entgeltfortzahlung (unabhängig vom Alter des zu pflegenden erkrankten Angehörigen). Für maximal eine zweite Woche besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden neuerlich erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.</p>
<p><strong>Wie wird dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung korrekt angezeigt?<br />
</strong>Dem Arbeitgeber muss rechtzeitig mitgeteilt werden, dass Pflegefreistellung in Anspruch genommen wird, für das Vorliegen der Voraussetzungen (Erkrankung, Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und Notwendigkeit der Pflege) ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.</p>
<p><strong>Wer trägt die Kosten einer ärztlichen Bestätigung?</strong><br />
Wird diese Bestätigung vom Arbeitgeber als Nachweis velangt, muss er auch die dafür anfallenden Kosten übernehmen.</p>
<p><strong>WICHTIG</strong>: Der Anspruch auf Pflegefreistellung ist zwar im Urlaubsrecht geregelt, ist aber kein Urlaubsanspruch und muss daher mit dem Arbeitgeber nicht vereinbart werden!</p>
<p>Fragen und persönliche Beratung unter <strong>05 0301 &#8211; 301</strong></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
