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	<title>Provision &#8211; KOMPETENZ-online</title>
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	<title>Provision &#8211; KOMPETENZ-online</title>
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		<title>8.000 Euro für Mitglied erkämpft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Eva Wanka]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Mar 2023 12:37:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Dominik H.* arbeitete bei einer Firma für IT-Solutions als Vertreter
im Außendienst. Zusätzlich zum Grundgehalt war in seinem Dienstvertrag
bei Zielerreichung eine Prämie vereinbart, die bis zu 50
Prozent seines Gehalts ausmachte.
Als Dominik H. dann aber gekündigt wurde und man ihn für die
Zeit der Kündigungsfrist von zwei Monaten freistellte, weigerte sich
das Unternehmen, ihm Provisionen zu zahlen, da er ja – logischerweise
– seine Verkaufsziele nicht mehr erreichen konnte.
Das langjährige GPA-Mitglied nahm das nicht so einfach hin und
kam zur Beratung in die Rechtsabteilung. „Nach einer ersten Intervention
beim Arbeitgeber bot uns dieser eine lächerlich kleine
Summe als Ausgleich an, sodass uns nichts anderes übrig blieb, als
mit einer Klage zu drohen“, so Mag. Nicole Purgar.
Das Unternehmen lenkte dann letztendlich ein, da es einen Prozess
vor dem Arbeitsgericht vermeiden wollte und zahlte seinem ehemaligen
Angestellten 4.000 Euro pro Monat Provision nach.
„Ich bin wirklich froh, dass ich GPA-Mitglied bin. Mein monatlicher
Beitrag ist eine gute Versicherung und lohnt sich absolut“, ist Dominik
H. sehr zufrieden mit dem Ergebnis.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="683" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/03/mann_ruecken_bahnhof-1024x683.png" alt="" class="wp-image-19704" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/03/mann_ruecken_bahnhof-1024x683.png 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/03/mann_ruecken_bahnhof-300x200.png 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/03/mann_ruecken_bahnhof-150x100.png 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/03/mann_ruecken_bahnhof-768x512.png 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/03/mann_ruecken_bahnhof-1536x1024.png 1536w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/03/mann_ruecken_bahnhof-2048x1366.png 2048w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/03/mann_ruecken_bahnhof-600x400.png 600w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/03/mann_ruecken_bahnhof-720x480.png 720w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/03/mann_ruecken_bahnhof-272x182.png 272w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Foto: Adobe Stock</figcaption></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Ein Vertriebs-Mitarbeiter wurde gekündigt und für die Kündigungsfrist von zwei Monaten dienstfrei gestellt. Dies nahm ihm die Chance, Provisionen zu verdienen und hätte einen großen Einkommensverlust bedeutet.</strong></p>



<span id="more-19703"></span>



<p class="wp-block-paragraph">Dominik H. arbeitete bei einer Firma für IT-Solutions als Vertreter im Außendienst. Zusätzlich zum Grundgehalt war in seinem Dienstvertrag bei Zielerreichung eine Prämie vereinbart, die bis zu 50 Prozent seines Gehalts ausmachte. Als Dominik H. dann aber gekündigt wurde und man ihn für die Zeit der Kündigungsfrist von zwei Monaten freistellte, weigerte sich das Unternehmen, ihm Provisionen zu zahlen, da er ja – logischerweise – seine Verkaufsziele nicht mehr erreichen konnte.</p>



<blockquote class="wp-block-quote has-text-align-center is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">&#8222;Mein monatlicher Gewerkschaftsbeitrag ist eine gute Versicherung.&#8220;</p>
<cite>Domnik H.</cite></blockquote>



<p class="wp-block-paragraph">Dominik H. wollte das nicht einfach hinnehmen und  wandte sich an die Rechtsberatung der Gewerkschaft GPA Oberösterreich. „Nach einer ersten Intervention beim Arbeitgeber bot uns dieser eine lächerlich kleine Summe als Ausgleich an, sodass uns nichts anderes übrig blieb, als mit einer Klage zu drohen“, erzählt Nicole Purgar, Juristin bei der GPA Oberösterreich.<br>Das Unternehmen lenkte dann letztendlich ein, da es einen Prozess vor dem Arbeitsgericht vermeiden wollte und zahlte seinem ehemaligen Angestellten 4.000 Euro pro Monat Provision nach.</p>



<p class="wp-block-paragraph">„Ich bin wirklich froh, dass ich GPA-Mitglied bin. Mein monatlicher Beitrag ist eine gute Versicherung und lohnt sich absolut“, ist Dominik H. sehr zufrieden mit dem Ergebnis.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>„Die Regelung gilt  bis ich sie widerrufe!“</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2019/12/17/die-regelung-gilt-bis-ich-sie-widerrufe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Dec 2019 10:15:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2020/01]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Andrea Komar]]></category>
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		<category><![CDATA[Überstundenpauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>
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					<description><![CDATA[Sätze wie diesen hört man von Arbeitgebern immer wieder. Ansprüche der ArbeitnehmerInnen, die nicht durch Gesetz oder Kollektivvertrag abgesichert sind, werden nur „bei jederzeitigem Widerruf“ gewährt oder können durch den Arbeitgeber abgeändert werden. So behält er es sich jedenfalls ausdrücklich vor.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="1024" height="684" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2019/12/istockphoto-854445694-1024x1024_widerruf-1024x684.png" alt="" class="wp-image-12366" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2019/12/istockphoto-854445694-1024x1024_widerruf-1024x684.png 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2019/12/istockphoto-854445694-1024x1024_widerruf-150x100.png 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2019/12/istockphoto-854445694-1024x1024_widerruf-300x200.png 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2019/12/istockphoto-854445694-1024x1024_widerruf-768x513.png 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2019/12/istockphoto-854445694-1024x1024_widerruf-600x400.png 600w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2019/12/istockphoto-854445694-1024x1024_widerruf-720x480.png 720w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2019/12/istockphoto-854445694-1024x1024_widerruf-272x182.png 272w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2019/12/istockphoto-854445694-1024x1024_widerruf.png 1500w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption>Foto: iStock</figcaption></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sätze wie diesen hört man von Arbeitgebern immer wieder. Ansprüche der ArbeitnehmerInnen, die nicht durch Gesetz oder Kollektivvertrag abgesichert sind, werden nur „bei jederzeitigem Widerruf“ gewährt oder können durch den Arbeitgeber abgeändert werden. So behält er es sich jedenfalls ausdrücklich vor.</strong></p>



<span id="more-12364"></span>



<p class="wp-block-paragraph">Was viele ArbeitnehmerInnen nicht wissen: Trotz entsprechender Vorbehalte kann der Arbeitgeber sein einseitiges Gestaltungsrecht nicht willkürlich ausüben. In unserer Rechtsberatung spielen Widerrufs- und Änderungsvorbehalte immer wieder eine Rolle.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>Widerruf der Überstundenpauschale</strong></h4>



<p class="wp-block-paragraph">Michaela F. hat erst kürzlich wegen ihrer widerrufbaren Überstundenpauschale nachgefragt, die sie seit 12 Jahren bezieht. Die Pauschale deckt pro Monat 15 Überstunden mit 50-prozentigem Zuschlag ab. „In einigen Monaten mache ich 5 bis 10 Überstunden“, erklärt sie, „in einigen Monaten komme ich mit meiner Normalarbeitszeit aus. Das war schon immer so und nie ein Thema, aber gestern hat mein Arbeitgeber bemäkelt, dass ich die Pauschale wieder nicht erfülle und dass er sie daher mit 1.1.2020 widerrufen wird. Einzelne geleistete Überstunden sollen mir in Zukunft extra abgegolten werden.“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für Michaela F. bedeutet der Widerruf der Pauschale eine finanzielle Einbuße. „Mir wurde immer gesagt, die Pauschale diene der Abgeltung allfälliger geleisteter Überstunden“, schüttelt sie stirnrunzelnd den Kopf. „Davon, dass ich alle durch die Pauschale gedeckten Überstunden auch leisten muss, war nie die Rede.“</p>



<h4 class="wp-block-heading">Keine willkürliche Kürzung des Entgelts</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Antwort des GPA-djp-Rechtsberaters beruhigt sie. Auch einen Widerrufsvorbehalt darf der Arbeitgeber nicht willkürlich ausüben. Immerhin geht es um eine Kürzung des Entgelts. Zum einen müssen sachliche Gründe von einiger Bedeutung vorliegen (z. B. massiver Rückgang anfallender Überstunden), zum anderen muss der Widerruf verhältnismäßig sein. Alles andere wäre eine missbräuchliche Ausübung des einseitigen Gestaltungsrechtes. Im konkreten Sachverhalt ist der Anfall von Überstunden über die Jahre gleich geblieben. Dennoch wurde die Pauschale Jahr für Jahr anstandslos bezahlt. Auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist stabil. Der Rechtsberater ist zuversichtlich, durchsetzen zu können, dass Michaela F. auch 2020 ihre Pauschale beziehen kann.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Grundgehalt und Provisionsvereinbarung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Ein anderes Problem hat Manuel C. Er arbeitet auf Basis eines geringen Grundgehalts samt lukrativer Provisionsvereinbarung. Die Vereinbarung ist seit Jahren dieselbe, aber nun beruft sich seine Chefin auf einen Änderungsvorbehalt im Vertrag. Sie möchte die Provisionssätze mit 1.1.2020 empfindlich senken. „Für mich“, seufzt Manuel C., „bedeutet das einen Verlust von zumindest 20 Prozent meines Einkommens.“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dem Unternehmen, erfragt der Rechtsberater, geht es gut. Trotzdem sind der neuen Geschäftsführerin die hohen Prozentsätze ein Dorn im Auge. Sie möchte mehr Profit machen.<br>„Eine Entgelteinbuße von 20 Prozent ist Ihnen unter diesen Umständen nicht zuzumuten“, sagt der Rechtsberater. Änderungsvorbehalte sind zwar zulässig, Eingriffe ins Entgelt dürfen aber nicht schwerwiegender sein als zwingend nötig und dürfen die Interessen der ArbeitnehmerInnen nur geringfügig berühren.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Keine Gründe für eine Kürzung</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im konkreten Fall liegen keine objektivierbaren Gründe für eine Reduktion der Prozentsätze vor. Solche Gründe könnten die geschäftspolitische und/oder betriebliche Notwendigkeit, verbandsseitige Empfehlungen oder behördliche Anordnungen sein. Selbst bei Vorliegen solcher Voraussetzungen müsste der Eingriff ins Entgelt aber maßvoll erfolgen.<br>„Sie haben auch weiterhin Anspruch auf die geltenden Prozentsätze“, bestätigt der Rechtsberater Manuel C. „Wenn Sie möchten, werde ich für Sie intervenieren. Die Ausübung des Änderungsrechtes durch Ihre Chefin ist missbräuchlich.“<br>Manuel C., sehr erleichtert, bittet um ein Interventionsschreiben. Vielleicht kommt seine Chefin ja doch noch zur Vernunft und er erspart sich eine Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Im Zweifelsfall muss genau geprüft werden</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Abschließend ist zu sagen, dass einseitige Gestaltungsrechte der Arbeitgeber stets vor dem Hintergrund geprüft werden müssen, dass die Vertragsparteien im Arbeitsrecht nicht dieselbe Verhandlungsstärke besitzen. Deshalb werden ArbeitnehmerInnen durch Gesetz, Kollektivvertrag und oberstgerichtliche Judikatur vor willkürlicher Ausübung einseitiger Gestaltungsrechte durch den Arbeitgeber geschützt. Diese Rechte dürfen nur bei Vorliegen wichtiger sachlicher Gründe und selbst dann nur maßvoll und verhältnismäßig ausgeübt werden. Darum sollten Sie, ehe Sie solche Rechte gegen sich gelten lassen, unbedingt den Rat Ihrer Gewerkschaft einholen.</p>
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