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	<title>Urlaubsanspruch &#8211; KOMPETENZ-online</title>
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	<title>Urlaubsanspruch &#8211; KOMPETENZ-online</title>
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		<title>Faktencheck: Urlaub</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Barbara Lavaud]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Apr 2022 12:17:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2022/02]]></category>
		<category><![CDATA[Faktencheck]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Zeitausgleich]]></category>
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					<description><![CDATA[Deine Rechte als ArbeitnehmerIn für die schönste Zeit im Jahr: Wir erklären dir alles, was du wissen musst – von A wie Anspruch bis Z wie Zeitausgleich.]]></description>
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<figure class="wp-block-image size-large"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="683" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/04/Mann-entspannt-am-See_Adobe-Stock-1024x683.png" alt="" class="wp-image-18352" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/04/Mann-entspannt-am-See_Adobe-Stock-1024x683.png 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/04/Mann-entspannt-am-See_Adobe-Stock-300x200.png 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/04/Mann-entspannt-am-See_Adobe-Stock-150x100.png 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/04/Mann-entspannt-am-See_Adobe-Stock-768x512.png 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/04/Mann-entspannt-am-See_Adobe-Stock-600x400.png 600w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/04/Mann-entspannt-am-See_Adobe-Stock-720x480.png 720w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/04/Mann-entspannt-am-See_Adobe-Stock-272x182.png 272w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/04/Mann-entspannt-am-See_Adobe-Stock.png 1500w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Foto: Adobe Stock</figcaption></figure>



<p><strong>Du planst deinen Sommerurlaub am Meer oder einen Städtetrip am verlängerten Wochenende? Deine Rechte als ArbeitnehmerIn für die schönste Zeit im Jahr: Wir erklären dir alles, was du wissen musst – von A wie Anspruch bis Z wie Zeitausgleich.</strong></p>



<span id="more-18351"></span>



<h4 class="wp-block-heading">Kann ich auf Urlaub gehen, wann ich will? Kann mir mein/e ChefIn den Urlaub vorschreiben?</h4>



<p>Nein. Urlaub ist immer eine Vereinbarung zwischen dir und deinem Arbeitgeber. Dein/e ChefIn muss deinen Urlaub bewilligen. Umgekehrt kann er/sie dich aber auch nicht einfach zwangsweise auf Urlaub schicken. Wenn es Probleme bei der Einigung gibt, wende dich an deinen Betriebsrat!</p>



<p>Urlaub, der bereits bewilligt wurde, kann auch nicht wieder gestrichen werden. Außer es liegen ganz wichtige wirtschaftliche Gründe vor, doch dann muss der Arbeitgeber die getätigten Kosten wie z.B. Stornogebühren übernehmen. Du als ArbeitnehmerIn musst allerdings bewilligten Urlaub ebenfalls konsumieren. Auch hier raten wir dir, dich mit offenen Fragen an deinen Betriebsrat zu wenden!</p>



<p>Es kann auch sein, dass es in deinem Betrieb eine im voraus vereinbarte Betriebssperre gibt. Diese darf aber nur einen Teil deines Urlaubsanspruchs umfassen, ca. zwei Wochen. Du musst die Möglichkeit haben, den restlichen Urlaub nach deinen Wünschen und Bedürfnissen zu vereinbaren.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Darf mein Chef/meine Chefin einfach Betriebsurlaub beschließen?</h4>



<p>Prinzipiell müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen den Betriebsurlaub miteinander vereinbaren. Als Arbeitnehmer:in gibt es keine Verpflichtung, dem Betriebsurlaub zuzustimmen. Wird das nicht getan, bekommt man sein Entgelt weiterhin bezahlt – auch ohne Erbringen einer Leistung. Dies hat dann auch keine Auswirkungen auf Urlaubstage. Im besten Fall wird aber über einen Betriebsurlaub eine von beiden Seiten akzeptierte Vereinbarung getroffen. Häufig stehen Betriebsurlaube schon im Arbeitsvertrag, sind also vereinbart. Zulässig ist Betriebsurlaub allerdings nur, wenn genügend Jahresurlaub zur individuellen Gestaltung bleibt. Der OGH hält 2 Wochen Betriebsurlaub im Jahr für zulässig.</p>



<h4 class="wp-block-heading">5 Wochen Jahresurlaub, sind das jetzt eigentlich 30 Tage oder 25 Tage?</h4>



<p>Dir stehen jährlich 5 Wochen bezahlter Urlaub zu: 5 Wochen sind 30 Werktage, wenn man die Arbeitswoche von Montag bis Samstag rechnet. Wenn man von einer 5-Tage-Woche ausgeht, also von Montag bis Freitag und ohne den Samstag, dann sind es 25 Arbeitstage.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Und die 6. Urlaubswoche?</h4>



<p>Die 6. Urlaubswoche steht jenen ArbeitnehmerInnen zu, die seit 25 Jahren beim gleichen Arbeitgeber tätig sind, also ab dem 26. anrechenbaren Arbeitsjahr. Da das ein äußerst langer Zeitraum ist und heutzutage die meisten Menschen während ihres Arbeitslebens mehrmals den Arbeitgeber wechseln (müssen), fordert deine Gewerkschaft GPA schon seit längerer Zeit ganz nachdrücklich die <a href="https://kompetenz-online.at/2020/09/29/warum-es-zeit-fuer-die-6-urlaubswoche-ist/" aria-label="6. Urlaubswoche">6. Urlaubswoche</a> für alle Beschäftigten!</p>



<h4 class="wp-block-heading">Wann erneuert sich mein Urlaubsanspruch?</h4>



<p>Das neue Arbeitsjahr und damit der neue Urlaubsanspruch beginnt jeweils an dem Tag, an dem du in die Firma eingetreten bist. In manchen Firmen beginnt das Urlaubsjahr für alle gleich mit dem Kalenderjahr. Wenn du nicht weißt, wie das in deiner Firma gehandhabt wird, frag deinen Betriebsrat!</p>



<h4 class="wp-block-heading">Ich bin noch nicht lange in meiner Firma, habe ich trotzdem schon Urlaubsanspruch?</h4>



<p>In den ersten 6 Monaten bei einem neuen Arbeitgeber wächst dein Urlaubsanspruch. Nach einem Monat hast du z.B. schon 2 Tage (5-Tage-Woche) bzw. 2,5 Tage (Samstag Werktag) Urlaubsanspruch erreicht. Nach 6 Monaten hast du Anspruch auf deinen gesamten Jahresurlaub von 5 Wochen. Mit Beginn des zweiten Arbeitsjahres entsteht automatisch der neue Anspruch auf den Jahresurlaub.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Um wie viel verringert sich mein Urlaub, wenn ich Teilzeit arbeite?</h4>



<p>Dein Urlaubsanspruch ändert sich nicht &#8211; die 5 Wochen Jahresurlaub gelten auch für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte. Wenn deine Arbeitswoche auf 4 oder weniger Werktage verkürzt ist, dann erhältst du entsprechend weniger Urlaubstage &#8211; unterm Strich hast du aber trotzdem 5 Wochen frei pro Jahr.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Das Urlaubsgeld kriegen alle automatisch, das steht so im Gesetz, oder?</h4>



<p>Das Urlaubsgeld – viele nennen es auch Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe oder 14. Monatsgehalt – ist in deinem Kollektivvertrag vereinbart. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Sonderzahlung! Der Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit des Urlaubsgeldes sind im jeweiligen Kollektivvertrag festgelegt, den deine Gewerkschaft für dich verhandelt hat. In manchen Fällen kann das Urlaubsgeld auch im Einzelarbeitsvertrag geregelt sein. Das bedeutet: Wenn kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt und auch sonst nichts vertraglich vereinbart wurde, erhält man diese Sonderzahlung leider nicht!</p>



<p>Manche Firmen zahlen das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld jeweils vor dem Sommer und vor Weihnachten aus, andere wiederum überweisen vierteljährlich ein halbes Gehalt.</p>



<p>Nicht verwechseln: Das Urlaubsgeld und das Urlaubs<em>entgelt</em>. Das ist jenes Entgelt,&nbsp;das dir während deines Urlaubs zusteht, obwohl du während dieser Zeit keine Arbeit leistest. Es umfasst dein Grundgehalt und alle sonstigen Entgeltbestandteile, nicht aber Aufwandsentschädigungen wie z.B. Kilometergeld oder Diäten.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde? Sind diese Urlaubstage verloren?</h4>



<p>Wenn du länger als drei Tage krank bist, verlierst du die Urlaubstage nicht. Du musst die Erkrankung aber deinem Arbeitgeber melden und eine Krankenstandbestätigung vorlegen. Leider verlängert sich dann der Urlaub allerdings nicht automatisch – sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist und du auch wieder gesund bist, musst du wieder zur Arbeit gehen. Aber die Tage, während denen du krank warst, werden wieder zu deinem Urlaubsguthaben dazugerechnet.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Stimmt es, dass nicht verbrauchter Urlaub verfällt?</h4>



<p>Ja, aber erst nach zwei Jahren nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Anders gesagt: Du hast drei Jahre Zeit deinen Urlaubsanspruch zu verbrauchen. Wenn du Urlaubstage konsumierst, werden sie immer vom ältesten noch offenen Urlaub abgezogen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Wenn ich mir freie Tage mittels Zeitausgleich nehme, ändert das etwas an meinem Urlaubsanspruch?</h4>



<p>Nein. Zeitausgleich entsteht durch Überstunden. Diese werden grundsätzlich ausbezahlt. Aber wenn du eine entsprechende Vereinbarung mit deinem Arbeitgeber getroffen hast, dann gibt es auch die Möglichkeit, Zeitausgleich als Freizeit nehmen. Das ändert jedoch an deinem normalen Urlaubsanspruch nichts.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Kann mir mein Arbeitgeber meinen Urlaub „abkaufen“?</h4>



<p>Das Recht auf Urlaub und auf Erholung ist ein zentrales Recht für alle ArbeitnehmerInnen. Darum darf dein Arbeitgeber auch nicht deinen Urlaubsanspruch einfach mit Geld ablösen, das ist verboten.</p>



<p>Bei einem <a href="https://kompetenz-online.at/2021/12/22/eugh-offene-urlaubstage-muessen-nach-beendigung-des-dienstverhaeltnisses-immer-ausbezahlt-werden/" aria-label="vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis">vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis</a> muss dir dein Arbeitgeber aber auf jeden Fall deine verbliebenen Urlaubstage ausbezahlen, auch dann, wenn du die Kündigungsfrist nicht eingehalten hast.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Ich bin gerade arbeitslos, kann ich da trotzdem auf Urlaub fahren?</h4>



<p>Ja, auch wenn du arbeitslos bist, steht dir Urlaub zu. Du musst deinen Urlaub allerdings mit dem AMS absprechen. Wenn du im Inland verreist, dann steht dir weiterhin Arbeitslosengeld zu. Kontrolltermine musst du aber trotzdem beachten. Fährst du ins Ausland, dann wird das Arbeitslosengeld für die Dauer des Urlaubs unterbrochen. Nach dem Ende eines Auslandsurlaubs solltest du dich auf jeden Fall beim AMS melden! &nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">Und irgendwann bleib ich dann dort&#8230; kann ich meinen Urlaub verlängern?</h4>



<p>Du solltest pünktlich vom Urlaub zurückkommen, auch wenn es so schön ist, dass man am liebsten noch länger bliebe – das ist nur möglich, wenn du es mit deinem Arbeitgeber vereinbarst! Ohne sein/ihr Einverständnis riskierst du deinen Job und deine Ansprüche wegen berechtigter Entlassung.</p>



<p>Wenn es allerdings einen triftigen Grund gibt, warum du nicht rechtzeitig zur Arbeit zurückkehren kannst, dann musst du deinen Chef/ deine Chefin darüber umgehend informieren! Falls du also im Urlaub erkrankst oder die Fluglotsen streiken oder ein schweres Unwetter die Weiterfahrt unmöglich macht, dann sag deiner Firma Bescheid! Am besten per Mail oder anderer schriftlicher Nachricht, damit du beweisen kannst, dass du nicht unentschuldigt gefehlt hast.</p>



<p class="rotebox">Du hast weitere Fragen zu deinem Urlaubanspruch oder zu sonstigen arbeitsrechtlichen Themen? Dann wende dich doch an unsere Rechtsberatung. Alle Kontakte findest du <a href="https://www.gpa.at/kontakt" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="hier (öffnet in neuem Tab)">hier</a>. </p>
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			</item>
		<item>
		<title>„Was heißt das denn nun eigentlich für MICH?“</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2020/12/21/was-heisst-das-denn-nun-eigentlich-fuer-mich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Dec 2020 10:25:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2021/01]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Andrea Komar]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Egal, um welche Covid-19-Maßnahme es geht, diese Frage wiederholt sich in unserer täglichen Rechtsberatung gebetsmühlenartig. Die Vorgaben durch Gesetze und Verordnungen in der Praxis korrekt umzusetzen, ist nicht immer einfach und führt in vielen Fällen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ArbeitgeberIn, Betriebsrat und ArbeitnehmerInnen. Dementsprechend groß ist der Informationsbedarf.]]></description>
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<p><strong>Egal, um welche COVID-19-Maßnahme es geht, diese Frage wiederholt sich in unserer täglichen Rechtsberatung gebetsmühlenartig. Die Vorgaben durch Gesetze und Verordnungen in der Praxis korrekt umzusetzen, ist nicht immer einfach und führt in vielen Fällen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Beschäftigten. Dementsprechend groß ist der Informationsbedarf.</strong></p>



<span id="more-15859"></span>



<h4 class="wp-block-heading">Anordnung von Urlaubsverbrauch</h4>



<p>Maximilian F. ist Betriebsratsvorsitzender in einem Modeunternehmen mit mehreren Filialen. Während des ersten Lockdowns im März haben die MitarbeiterInnen der geschlossenen Filialen sehr viel Urlaub und Zeitguthaben verbraucht. Im zweiten Lockdown im November, verlangte der Arbeitgeber den Verbrauch des gesamten Urlaubs des laufenden Urlaubsjahres. Wer keinen Urlaub mehr offen hatte, sollte einen Vorgriff auf das kommende Urlaubsjahr nehmen oder eine Zeitschuld aufbauen. Maximilian F. bezweifelt, dass diese Anordnung des Arbeitgebers rechtens war.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Wann kann der Arbeitgeber den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben anordnen?</h4>



<p>Wenn Beschäftigte wegen behördlicher Betretungsverbote oder -beschränkungen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Solche Verbote betreffen KundInnen, nicht ArbeitnehmerInnen. Auch in Zeiten eines Lockdowns kann in den Filialen gearbeitet werden (z.B. Inventur). Gibt es keine Beschäftigungsmöglichkeit, können die ArbeitnehmerInnen bei voller Entgeltzahlung zu Hause bleiben, müssen aber im Gegenzug Urlaubs- und Zeitguthaben verbrauchen. Der Alturlaub muss zur Gänze verbraucht werden, aus dem laufenden Urlaubsjahr aber nur zwei Wochen. Insgesamt müssen nicht mehr als acht Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben konsumiert werden.</p>



<p>Wurden diese acht Wochen bereits verbraucht, dann schuldet der Arbeitgeber weiterhin das Entgelt, die Beschäftigten müssen aber keinen weiteren Urlaub oder Zeitguthaben konsumieren. Sie haben ihren Teil geleistet, nun muss der Arbeitgeber leisten. Keine Verpflichtung gibt es außerdem, eine Zeitschuld aufzubauen.<br>Schließt der Arbeitgeber Filialen, weil sich das Offenhalten nicht rentiert, schuldet er den arbeitsbereiten ArbeitnehmerInnen das Entgelt. Sie müssen weder Urlaub noch Zeitguthaben verbrauchen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">RisikopatientInnen</h3>



<p>Beate S. ist im Besitz eines COVID-19-Risikoattestes. Sie gehört aufgrund einer Vorerkrankung zur Risikogruppe. „Trotzdem sagt mein Arbeitgeber, dass ich zur Arbeit kommen muss“, beschwert sie sich. „Ich habe doch einen Freistellungsanspruch.“ Auf Nachfrage erklärt Beate S., dass sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt. Sie sitzt in einem Handelsunternehmen an der Kasse, geschützt durch eine Plexiglaswand, berät aber bei Bedarf auch KundInnen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Wann haben RisikopatientInnen einen Freistellungsanspruch?</h4>



<p>Zunächst benötigen sie ein COVID-19-Risikoattest. Dieses ist dem Arbeitgeber zu übermitteln. Ein Freistellungsanspruch mit Entgeltfortzahlung ergibt sich daraus allerdings noch nicht. Ein solcher setzt nämlich voraus, dass die Arbeit nicht auch zu Hause erbracht werden kann (Home-Office) oder der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen im Betrieb nicht so gestalten kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Dabei ist der Arbeitsweg zu bedenken: Ermöglicht der Arbeitgeber dem/der RisikopatientIn, z.B. mit dem Auto zur Arbeit zu kommen, indem er einen Parkplatz zur Verfügung stellt?</p>



<h4 class="wp-block-heading">Wann ist ein Arbeitsplatz sicher?</h4>



<p>Das hängt von der Art der Tätigkeit ab. Im Fall von Beate S. ist davon auszugehen, dass Kundenkontakte nicht zumutbar sind. Selbst an der Kasse müsste der Arbeitgeber zumindest für einen hochwertigen Mund- und Nasenschutz sorgen, der vor Ansteckung schützt. Auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar. Da Beate S. ihre Arbeit nicht im Home-Office verrichten kann und ihr Arbeitsplatz nicht hinreichend gesichert ist, hat sie einen Freistellungsanspruch.<br>Urlaub muss sie während der Freistellung übrigens nicht konsumieren. Der Arbeitgeber bekommt das bezahlte Entgelt ohnedies ersetzt.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Wie werden Schwangere vor einer COVID-19-Infektion geschützt?</h4>



<p>Regina T. ist Physiotherapeutin in einem Institut und hauptsächlich mit Massagen und Krankengymnastik befasst. Dabei lässt sich physischer Körperkontakt mit KundInnen natürlich nicht vermeiden. Regina T. ist schwanger und fragt an, ob sie einen Freistellungsanspruch hat. Sie macht sich Sorgen, dass sie sich mit COVID-19 infizieren und ihr Ungeborenes gefährden könnte.</p>



<p>Schwangere gehören zwar nicht zur Risikogruppe laut Verordnung, allerdings wurde erst kürzlich das Mutterschutzgesetz geändert. Das bedeutet, dass werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden dürfen.</p>



<p>Das bedeutet für Regina T. aber noch keinen Freistellungsanspruch. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Reginas Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass es zu keinem physischen Körperkontakt mehr kommt, oder sie an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen. In beiden Fällen muss der Meterabstand gewahrt werden, Regina steht das bisherige Entgelt zu. Erst wenn all das nicht möglich ist, hat sie einen Freistellungsanspruch.</p>



<p>Veronika L., Betriebsrätin in einem Handelsunternehmen, ist enttäuscht zu erfahren, dass ihre schwangeren Kolleginnen mangels physischen Körperkontakts nicht von dieser Regelung umfasst sind. „Auch bei häufigem Kundenkontakt steigt die Ansteckungsgefahr“, erklärt sie, „und nicht immer kann der Meterabstand eingehalten werden.“ Selbstverständlich muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auch schwangere Mitarbeiterinnen im Handel schützen. Kundenkontakte sollten tunlichst eingeschränkt, der Meterabstand gewährleistet werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Quarantäne</h3>



<p>Damit ist die behördliche Absonderung von Personen wegen Krankheits- bzw Ansteckungsverdachts mit COVID-19 gemeint.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was bedeutet Quarantäne für ArbeitnehmerInnen?</h4>



<p>Die behördliche Absonderung ist eine spezielle Form der Dienstverhinderung, kein Krankenstand. Beschäftigte sind nicht zur Arbeit verpflichtet, bekommen aber weiterhin ihr Entgelt bezahlt. Der Arbeitgeber kann Ersatz für das bezahlte  Entgelt beantragen. ArbeitnehmerInnen müssen den Arbeitgeber unverzüglich von ihrer Quarantäne informieren.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Kann ich während der Quarantäne Home-Office vereinbaren?</h4>



<p>Grundsätzlich ja, aber es besteht keine Verpflichtung dazu. Wird im Home-Office gearbeitet, hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Ersatz des ausbezahlten Entgelts.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was gilt bei Quarantäne nach einem Auslandsaufenthalt?</h4>



<p>Wenn ein/e ArbeitnehmerIn sich im Ausland aufhält und bei der Rückkehr in Quarantäne geschickt wird, besteht im Regelfall kein Entgeltanspruch auf Grundlage des Epidemiegesetzes. Hat es sich um eine Dienstreise gehandelt, muss der Arbeitgeber das Entgelt selbstverständlich auch weiterhin bezahlen. Anders sieht es bei einer privaten Reise aus. Die Quarantäne wird dann als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch gewertet werden, wenn den/die ArbeitnehmerIn kein Verschulden trifft. Bereits leichte Fahrlässigkeit gilt als Verschulden.</p>



<p>Das bedeutet, es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Auslandsreise erforderlich war und ob der/die ArbeitnehmerIn sich im Ausland an alle COVID-19-Maßnahmen gehalten hat. Schlechte Karten werden ArbeitnehmerInnen haben, wenn sie im Ausland Urlaub gemacht und sich unvorsichtig verhalten haben. Sie haben während der Quarantäne wohl keinen Entgeltanspruch.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was ist bei Auslandsreisen zu beachten?</h4>



<p>Zurzeit unterliegen die meisten Staaten Einreisebeschränkungen. Wer ins Ausland reist, sollte daher unbedingt Erkundigungen einholen, um keine böse Überraschung zu erleben. Dagmar W. fragt in unserer Telefonberatung, welche Möglichkeiten sie hat.</p>



<p>Auf der Homepage des Außenministeriums finden sich die aktuellen Reisewarnungen. Unter „Reiseinformation“ und „Länder von A bis Z“ kann man in Erfahrung bringen, ob man bei der Einreise einen negativen SARS-CoV-2-Test vorweisen oder sich womöglich gar in Quarantäne begeben muss. Je nachdem, aus welchem Staat man kommt, gelten auch bei der Rückkehr unterschiedliche Regelungen. Die jeweils aktuelle diesbezügliche Verordnung kann man auf der Homepage des Sozialministeriums unter „Corona-Rechtliches“ nachlesen.Von 19.12.2020 bis 10.1.2021 gelten verschärfte Einreisebestimmungen.</p>



<p>Dagmar W. liegt noch etwas Anderes auf dem Herzen. „Kann es passieren“, möchte sie wissen, „dass sich die Bestimmungen ändern, während ich mich im Ausland aufhalte?“ Ja, dieses Risiko besteht. Je nach Verlauf des Infektionsgeschehens können Bestimmungen von einem Tag auf den anderen verschärft oder gelockert werden. Das sollte man bei Auslandsreisen stets bedenken.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Medizinische Tests im Betrieb</h3>



<p>Viele BetriebsrätInnen fragen an, ob der Arbeitgeber Beschäftigte dazu verpflichten darf, sich medizinisch auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen zu lassen? Armin K. berichtet vom täglichen Fiebermessen im Betrieb, Tina M. von Gurgeltests.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was darf der Arbeitgeber?</h4>



<p>Grundsätzlich fehlt dem Arbeitgeber die Legitimation, ArbeitnehmerInnen zum täglichen Fiebermessen oder einem medizinischen Test zu verpflichten. Eine solche Anordnung ist ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte. Der Arbeitgeber unterliegt der Fürsorgepflicht, es gibt aber gelindere Mittel, um die Belegschaft vor Ansteckung zu schützen. Außerdem sind Fiebermessen oder einmalige Tests nichts weiter als Momentaufnahmen. Auch datenschutzrechtlich ist vom Grundsatz der Freiwilligkeit auszugehen. Eine Ausnahme besteht dort, wo der Gesetzgeber Testungen aufträgt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Warum es Zeit für die 6. Urlaubswoche ist.</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2020/09/29/warum-es-zeit-fuer-die-6-urlaubswoche-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lucia Bauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Sep 2020 12:29:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgabe 2020/03]]></category>
		<category><![CDATA[6. Urlaubswoche]]></category>
		<category><![CDATA[Geschichte]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerkschaftsgeschichte]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Arbeitszeit und Urlaubsanspruch werden heute von den meisten ArbeitnehmerInnen als Selbstverständlichkeit empfunden. "Bezahlter Urlaub" ist nicht mehr wegzudenken (wie übrigens auch das Urlaubsgeld!). Aber wie ist der Urlaubsanspruch eigentlich entstanden?]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="1024" height="614" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/09/Fotogramm-6.Urlaubswoche-1024x614.png" alt="" class="wp-image-14695" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/09/Fotogramm-6.Urlaubswoche-1024x614.png 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/09/Fotogramm-6.Urlaubswoche-300x180.png 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/09/Fotogramm-6.Urlaubswoche-150x90.png 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/09/Fotogramm-6.Urlaubswoche-768x461.png 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/09/Fotogramm-6.Urlaubswoche.png 1500w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p><strong>Arbeitszeit und Urlaubsanspruch werden heute von den meisten ArbeitnehmerInnen als Selbstverständlichkeit empfunden. Bezahlter<a href="https://kompetenz-online.at/2020/07/07/faktencheck-urlaub/" aria-label="Urlaub"> Urlaub</a> ist nicht mehr wegzudenken (wie übrigens auch das Urlaubsgeld!). Aber wie ist der Urlaubsanspruch eigentlich entstanden?</strong></p>



<span id="more-14688"></span>



<p>Zwei Wochen Urlaub im Sommer, dazu eine Woche Weihnachtsurlaub und dann bleiben bei 5 Wochen Urlaubsanspruch immer noch zehn freie Tage für zwischendurch. Ist doch selbstverständlich, oder? Die wenigsten Menschen wissen, dass die rechtliche Absicherung und die Durchsetzung Ansprüche noch gar nicht so lange zurückliegen. In langwierigen Kämpfen und Verhandlungen wurden diese Ansprüche von den Gewerkschaften errungen. Urlaub und Arbeitszeit sind keine Selbstverständlichkeit, sondern das Ergebnis effektiver und solidarischer Interessenvertretung. Umso spannender ist es sich die Entwicklwicklung seit 1945 genauer anzusehen. </p>



<h4 class="wp-block-heading">Entwicklung vor 1945</h4>



<p>Bis zum Jahr 1910 hatten ArbeitnehmerInnen keinen gesetzlich festgelegten Urlaubsanspruch. Es gab nur vereinzelt Urlaubsregelungen für bestimmte Bereiche in vertraglichen Vereinbarungen oder Betriebsordnungen. </p>



<p>Im Jahr 1910 setzte das Handlungsgehilfengesetz (Vorläufer des Angestelltengesetzes) einen Urlaubsanspruch der unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden ArbeitnehmerInnen im Ausmaß von zehn Tagen bis drei Wochen fest, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert hatte. Auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes blieb die große Masse der ArbeitnehmerInnen von der Urlaubsgesetzgebung vorläufig noch ausgeschlossen.</p>



<p>Erst in den Jahren 1919 und 1920 wurden den ArbeiterInnen im Arbeiter-Urlaubsgesetz ein gesetzlicher Urlaubsanspruch zuerkannt. Der Anspruch entstand nach einjähriger Betriebszugehörigkeit und betrug eine Woche. Der Urlaubsanspruch stieg auf zwei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis schon fünf Jahre gedauert hatte.</p>



<p>Im Jahr 1921 ersetzte das Angestelltengesetz das Handlungsgehilfengesetz. Die nunmehrigen Angestellten übernahmen die Urlaubsregelung aus dem Handlungshilfengesetz. Also im wesentlichen einen Mindesturlaub von zehn Tagen und einen Höchsturlaub von drei Wochen pro Jahr. Auch für JournalistInnen, SchauspielerInnen, Gutsangestellte, Hausgehilfen, PrivatkraftwagenführerInnen, HausbesorgerInnen sowie für Land- und ForstarbeiterInnen brachte der sozialpolitische Fortschritt nach dem Ersten Weltkrieg urlaubsrechtliche Mindestregelungen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Entwicklung nach 1945</h4>



<p>Im Jahr 1946 wurden die urlaubsrechtlichen Vorschriften wesentlich verbessert. ArbeiterInnen erhielten durch das Arbeiter-Urlaubsgesetz einen Mindesturlaubsanspruch von zwei Wochen. Auch im Angestelltengesetz war ein derartiger Mindesturlaubsanspruch fixiert. Angestellte waren im Urlaubsrecht gegenüber den ArbeiterInnen aber noch wesentlich besser gestellt, da eine Anrechnung von Vordienstzeiten vorgenommen wurde. Daher war ein höheres Urlaubsausmaß als zwei Wochen erreichbar.</p>



<p>Im Jahr 1974 wurde der Urlaub für Jugendliche auf ein Ausmaß von 18 bis 24 Werktage erhöht.<br>Durch den Generalkollektivvertrag vom 18. November 1964 wurde der dreiwöchige Mindesturlaub eingeführt. Das gesetzliche Höchsturlaubsmaß wurde auf fünf Wochen erhöht.</p>



<p>Durch Bundesgesetz wurde der dreiwöchige Mindesturlaub erst im Jahre 1971 verankert.<br>Im Jahr 1976 wurde ein einheitliches Urlaubsrecht für ArbeiterInnen und Angestellte geschaffen. Gleichzeitig wurde der Mindesturlaub von drei auf vier Wochen erhöht<br>Ab 1986 wurde der Mindesturlaub auf fünf Wochen erhöht.</p>



<p><strong>Und wie erreicht man eigentlich die sechste Urlaubswoche? </strong></p>



<p>Entweder: 25 Jahre beim gleichen Arbeitgeber arbeiten oder man kann Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern, Schulzeiten und Studienzeiten im Ausmaß von maximal 12 Jahren anrechnen. Die sechste. Urlaubswoche bleibt für viele trotzdem unerreichbar. Nur die wenigsten arbeiten lange genug bei ein und demselben Arbeitgeber. Das ist nicht mehr zeitgemäß. Die GPA-djp kämpft daher für die leichtere Erreichbarkeit der 6. Urlaubswoche für alle Beschäftigten. </p>



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<h4 class="wp-block-heading"><strong>Die Gewerkschaft GPA hilft</strong></h4>



<p>GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges <a rel="noreferrer noopener" aria-label="Beratungsangebot (öffnet in neuem Tab)" href="https://www.gpa-djp.at/cms/A03/A03_3.9/ueber-uns/kontakt" target="_blank">Beratungsangebot</a> zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen. </p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Faktencheck: Urlaub</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2020/07/07/faktencheck-urlaub/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lucia Bauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jul 2020 12:56:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auslandsreisen]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltfortzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenstand]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kompetenz-online.at/?p=14176</guid>

					<description><![CDATA[Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um den Urlaub.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="769" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/07/vicko-mozara-m82uh_vamhg-unsplash-1024x769.png" alt="" class="wp-image-14170" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/07/vicko-mozara-m82uh_vamhg-unsplash-1024x769.png 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/07/vicko-mozara-m82uh_vamhg-unsplash-300x225.png 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/07/vicko-mozara-m82uh_vamhg-unsplash-150x113.png 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/07/vicko-mozara-m82uh_vamhg-unsplash-768x577.png 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/07/vicko-mozara-m82uh_vamhg-unsplash.png 1500w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Foto: unsplash</figcaption></figure>



<p><strong>Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um den Urlaub.</strong></p>



<span id="more-14176"></span>



<h4 class="wp-block-heading">Wieviel Urlaub habe ich eigentlich? </h4>



<p>Sie haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr, das sind 30 Werktage (bei einer 6-Tage-Woche von Montag bis Samstag) bzw. 25 Arbeitstage (bei einer 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag). Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, jeweils im Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>Ab wann besteht Urlaubsanspruch?</strong></h4>



<p>Ihr Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres so:&nbsp; Pro Monat entsteht Anspruch auf 2,5 Werktage Urlaub, mit Beginn des 7. Monats auf den Jahresurlaub von 5 Wochen. Ab dem zweiten Jahr haben Sie mit Beginn des Arbeitsjahres Anspruch auf den gesamten Urlaub.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>Kann Urlaub in Geld abgelöst werden?</strong></h4>



<p>Urlaub ist zur Erholung da und für die Erhaltung der Gesundheit ein wichtiger Faktor. Daher darf Urlaub auch nicht in Geld abgegolten werden. Das Urlaubsgesetz verbietet, dass im aufrechten Arbeitsverhältnis an Stelle der freien Tage eine Abgeltung des Urlaubs in Geld vorgenommen wird. </p>



<h4 class="wp-block-heading">Darf ich meinen Urlaub stundenweise nehmen?</h4>



<p>Nein, ein stundenweiser Urlaubsverbrauch ist nicht möglich.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>Darf ich Urlaub machen während ich arbeitslos bin? </strong></h4>



<p>Arbeitslose müssen den Urlaub mit dem AMS abstimmen. Urlauben Sie im Inland, erhalten Sie weiterhin das Arbeitslosengeld, müssen aber vorgeschriebene Termine beachten. Beim Auslandsurlaub wird diese Leistung für die Dauer des Urlaubes unterbrochen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>Kann ich <b>Urlaub ohne Zustimmung des Chefs festlegen?</b></strong></h4>



<p>Ihren Urlaub müssen Sie mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Wenn es zu keiner Einigung kommt, können Sie den Urlaub nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen mit Hilfe Ihres Betriebsrates antreten, fragen Sie dazu beim Betriebsrat nach! Das gilt auch umgekehrt &#8211; Urlaub ist Vereinbarungssache. </p>



<p>Sie können auch nicht von Ihrem Chef in Urlaub geschickt werden, wenn sie nicht wollen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>In meinem Unternehmen gibt es eine Betriebssperre. Ist es OK, dass meine Chefin/mein Chef dadurch einfach bestimmt, wann ich auf Urlaub gehen muss?</strong></h4>



<p>Es ist möglich, einen Teil des Urlaubsanspruchs – ca. 2 Wochen – durch eine Betriebssperre im Voraus zu vereinbaren. Es muss aber ein ausreichend langer, individuell bestimmbarer Urlaubsrest bleiben. Bei Fragen zum Betriebsurlaub gibt auch Ihr Betriebsrat Auskunft.&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">Kann mein Chef/meine Chefin den bewilligten Urlaub widerrufen?</h4>



<p>Wenn der Urlaub einmal bewilligt ist, kann der Chef/die Chefin den Urlaub auch nicht mehr einfach so widerrufen –  der/ die ArbeitnehmerIn aber auch nicht! Ein Urlaubstag pro Jahr muss nicht vereinbart werden, sondern kann einseitig von dem/der ArbeitnehmerIn unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten festgelegt werden („persönlicher Feiertag“).</p>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?</strong></h4>



<p>Wenn Sie während ihres Urlaubs krank werden, so werden die Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, vorausgesetzt Sie sind länger als drei Tage krank und melden dies auch dem Arbeitgeber mit einem ärztlichen Zeugnis.</p>



<p>Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert Ihren Urlaub nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist, müssen Sie wieder arbeiten gehen, es sei denn, Sie sind noch krank. Die Tage, die Sie während Ihres Urlaubs krank waren, werden zu Ihrem noch bestehenden Urlaubsguthaben dazugerechnet.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was passiert, wenn ich meinen Urlaub bis zum Ende des Jahres nicht verbraucht habe?</h4>



<p>Der entstandene, aber nicht verbrauchte Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das heißt, dass ArbeitnehmerInnen drei Jahre Zeit haben, entstandenen Urlaub zu verbrauchen. Danach steht der Urlaub aus dem ersten Jahr nicht mehr zur Verfügung.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Muss ich dem Chef sagen, wohin ich auf Urlaub fahre?</h4>



<p>Nein, Sie müssen Ihrem Chef Ihre Urlaubspläne nicht verraten und er kann den Urlaub in ein Land mit Reisewarnung auch nicht verbieten.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Bekomme ich mein Gehalt weiter bezahlt, wenn ich im Urlaub an COVID-19 erkranke oder nach dem Urlaub in Quartäne muss?</h4>



<p>Ja laut Arbeitsministerin müssen Sie sich trotz Sicherheitswarnstufe 4 (gilt derzeit in fast allen EU-Ländern) keine Sorgen machen um die Entgeltfortzahlung im Krankenstand umzufallen, dass wenn Sie an COVID-19 erkranken. Die Erkrankung ist auch kein Entlassungsgrund.</p>



<p>Voraussetzung dafür ist, Sie halten sich am Urlaubsort an alle COVID-19-Schutzmaßnahmen, verhalten sich also verantwortungsvoll und nicht fahrlässig.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Wie wirkt sich Kurzarbeit auf meinen Urlaub aus?</h4>



<p>Selbstverständlich ist auch während der <a href="https://kompetenz-online.at/2020/03/18/faktencheck-kurzarbeit/" aria-label="Kurzarbeit">Kurzarbeit</a> Urlaub möglich. Urlaube sind jedoch grundsätzlich immer zu vereinbaren. Das Bemühungen um den Abbau von Alturlauben ist außerdem eine Voraussetzung, um Kurzarbeit für ein Unternehmen vereinbaren zu können, auch aus dem laufenden Urlaubsanspruch können bis zu drei Wochen Abbau vereinbart werden. Der Urlaubsverbrauch ist auch während der Kurzarbeit möglich.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Weitere Infos zum Thema Auslandsurlaub und Corona</h4>



<ul class="wp-block-list">
<li><a href="https://kompetenz-online.at/2020/06/16/faktencheck-auslandsurlaub-in-corona-zeiten/" aria-label="Faktencheck zum Thema Auslandsreisen trotz Corona">Faktencheck zum Thema Auslandsreisen trotz Corona</a></li>



<li><a href="https://www.gpa-djp.at/cs/Satellite?blobkey=id&amp;blobwhere=1342719690764&amp;blobheadername2=content-disposition&amp;blobheadername1=content-type&amp;blobheadervalue2=inline%3B+filename%3D687%2F219%2FHandbuch+COVID-19_Urlaub+und+Entgeltfortzahlung.pdf&amp;blobheadervalue1=application%2Fpdf&amp;blobcol=urldata&amp;blobtable=MungoBlobs&amp;site=A03" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="Handbuch des Bundesministeriums zu Arbeit, Familie und Jugend COVID-19: Urlaub und Entgeltfortzahlung (öffnet in neuem Tab)">Handbuch des Bundesministeriums zu Arbeit, Familie und Jugend COVID-19: Urlaub und Entgeltfortzahlung</a></li>
</ul>



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<h4 class="wp-block-heading"><strong>Die Gewerkschaft GPA hilft</strong></h4>



<p>GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges <a rel="noreferrer noopener" aria-label="Beratungsangebot (öffnet in neuem Tab)" href="https://www.gpa-djp.at/cms/A03/A03_3.9/ueber-uns/kontakt" target="_blank">Beratungsangebot</a> zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen. </p>
</div>
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		<title>Arbeitsrecht: Urlaub</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2011/05/12/rechtsinfo-urlaub/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Barbara Lavaud]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 May 2011 11:18:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2011/03]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Barbara Lavaud]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.kompetenz-online.at/?p=891</guid>

					<description><![CDATA[Damit Sie wissen, wie viel Urlaub Ihnen zusteht, welche Vereinbarungen Sie treffen müssen und was passiert, wenn Sie im Urlaub krank werden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="768" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/07/Fotolia_7484738_M-1024x768.png" alt="" class="wp-image-14188" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/07/Fotolia_7484738_M-1024x768.png 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/07/Fotolia_7484738_M-300x225.png 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/07/Fotolia_7484738_M-150x113.png 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/07/Fotolia_7484738_M-768x576.png 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/07/Fotolia_7484738_M-1536x1152.png 1536w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2020/07/Fotolia_7484738_M.png 1592w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption>Foto: Fotolia</figcaption></figure>


<p><strong>Damit Sie wissen, wie viel Urlaub Ihnen zusteht, welche Vereinbarungen Sie treffen müssen und was passiert, wenn Sie im Urlaub krank werden.</strong></p>
<p><span id="more-891"></span><strong>Urlaubsanspruch</strong></p>
<p>Sie haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr, das sind 30 Werktage (bei einer 6-Tage-Woche von Montag bis Samstag) bzw. 25 Arbeitstage (bei einer 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag). Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, jeweils im Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.</p>
<p><strong>Ab wann besteht Urlaubsanspruch?</strong></p>
<p>Ihr Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres so:&nbsp; Pro Monat entsteht Anspruch auf 2,5 Werktage Urlaub, mit Beginn des 7. Monats auf den Jahresurlaub von 5 Wochen. Ab dem zweiten Jahr haben Sie mit Beginn des Arbeitsjahres Anspruch auf den gesamten Urlaub.</p>
<p><strong>Kann Urlaub in Geld abgelöst werden?</strong></p>
<p>Das Urlaubsgesetz verbietet, dass im aufrechten Arbeitsverhältnis an Stelle der freien Tage eine Abgeltung des Urlaubs in Geld vorgenommen wird.</p>
<p><strong>Urlaub bei Arbeitslosigkeit</strong></p>
<p>Arbeitslose müssen den Urlaub mit dem AMS abstimmen. Urlauben Sie im Inland, erhalten Sie weiterhin das Arbeitslosengeld, müssen aber vorgeschriebene Kontrolltermine beachten. Beim Auslandsurlaub wird diese Leistung für die Dauer des Urlaubes unterbrochen.</p>
<p><strong>Urlaub ohne Zustimmung des Chefs?</strong></p>
<p>Ihren Urlaub müssen Sie mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Wenn es zu keiner Einigung kommt, können Sie den Urlaub nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen mit Hilfe Ihres Betriebsrates antreten, fragen Sie dazu beim Betriebsrat nach! Das gilt auch umgekehrt &#8211; Urlaub ist Vereinbarungssache. Sie können auch nicht von Ihrem Chef in Urlaub geschickt werden, wenn sie nicht wollen.</p>
<p><strong>Krankheit im Urlaub</strong></p>
<p>Wenn Sie während ihres Urlaubs krank werden, so werden die Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, vorausgesetzt Sie sind länger als drei Tage krank und melden dies auch dem Arbeitgeber mit einem ärztlichen Zeugnis.</p>
<p><strong>Noch Fragen?</strong></p>
<p>Wenden Sie sich an die GPA-djp unter der Servicenummer <strong>05 0301 &#8211; 301</strong></p>]]></content:encoded>
					
		
		
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