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	<title>Andrea Komar &#8211; KOMPETENZ-online</title>
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	<title>Andrea Komar &#8211; KOMPETENZ-online</title>
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		<title>Rechtliche Fragen rund um die Weihnachtszeit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Dec 2024 09:03:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2024/04]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Von Fragen zu Feiertagen, abgelehnten Urlaubsanträgen bis zum Betriebsurlaub – gegen Ende des Jahres gibt es oft spezielle Fragen, die die Rechtsabteilung der Gewerkschaft GPA erreichen. Eigentlich sollte die Adventzeit still und besinnlich sein, aber wir alle kennen den vorweihnachtlichen Stress zur Genüge. Am Arbeitsplatz herrscht enormer Druck, damit bis zum Jahresende möglichst alle offenen [&#8230;]]]></description>
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<p><strong>Von Fragen zu Feiertagen, abgelehnten Urlaubsanträgen bis zum Betriebsurlaub – gegen Ende des Jahres gibt es oft spezielle Fragen, die die Rechtsabteilung der Gewerkschaft GPA erreichen.</strong></p>



<span id="more-21510"></span>



<p>Eigentlich sollte die Adventzeit still und besinnlich sein, aber wir alle kennen den vorweihnachtlichen Stress zur Genüge. Am Arbeitsplatz herrscht enormer Druck, damit bis zum Jahresende möglichst alle offenen Geschäftsangelegenheiten erledigt sind. In der Freizeit werden Geschenke gekauft, mit den Kindern Kekse gebacken und Adventmärkte besucht. Hinzu kommen Weihnachtsfeiern mit Kolleg:innen, Geschäftspartner:innen und Kund:innen.</p>



<p>Nach all der Hektik freut man sich dann auf den Heiligen Abend im Kreis von Familie und Freunden, auf den wohlverdienten Urlaub, für den dank einiger Feiertage nur wenige Urlaubstage verbraucht werden müssen, und auf eine rauschende Silvester-Feier… sofern man Urlaub bekommt!</p>



<h4 class="wp-block-heading">Weihnachtsurlaub</h4>



<p>Die Sachbearbeiterin Heidi M. hat ein anstrengendes Arbeitsjahr hinter sich, als sie erbost in die Wiener GPA-Rechtsberatung kommt. „Ich wollte über Weihnachten und Neujahr vierzehn Tage abschalten und mich erholen“, sagt sie, „aber mein Arbeitgeber hat meinen Urlaubsantrag abgelehnt. Bereits das dritte Jahr in Folge. Immer wieder bekomme ich zu hören, dass Kolleginnen und Kollegen mit Kindern bevorzugt behandelt werden. Gut, ich habe keine Kinder, aber ich habe Eltern und Geschwister, mit denen ich Weihnachten feiere. Sie leben in Innsbruck.&#8220;</p>



<p>„Es kann doch nicht sein“, empört sie sich, „dass ich jedes Jahr am 24.12. nach Tirol fahren und bereits am 26.12. wieder nach Hause fahren muss, um am 27.12. meine Arbeit anzutreten. Irgendwann muss doch auch ich mit Weihnachtsurlaub an die Reihe kommen.“ Die GPA-Rechtsberaterin versteht den Unmut der jungen Frau.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Rechtliche Regelung</h4>



<p>Urlaub muss stets zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart werden. Dabei sind persönliche und betriebliche Interessen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Grundsätzlich muss der/die Arbeitgeber:in den Beschäftigten den Verbrauch ihres Urlaubs ermöglichen.</p>



<p>Urlaubsanträge einzelner Arbeitnehmer:innen dürfen nur abgelehnt werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die in der gewünschten Urlaubszeit die Anwesenheit gerade dieses/dieser Arbeitnehmer(s):in unumgänglich notwendig machen, um ins Gewicht fallende wirtschaftliche Nachteile für den/die Arbeitgeber:in zu vermeiden.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Wer kommt zum Zug?</h4>



<p>Natürlich muss auch über Weihnachten/Neujahr der Betrieb aufrechterhalten werden. Suchen zu viele Arbeitnehmer:innen für denselben Zeitraum um Urlaub an, muss der/die Arbeitgeber:in entscheiden, wer auf Urlaub gehen darf und wer arbeiten muss. Dabei ist auf die Wünsche von Arbeitnehmer:innen mit Kindern besondere Rücksicht zu nehmen, wenn es um Zeiten geht, in denen Schule oder Kindergarten geschlossen sind und ihnen für ihr Kind keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht. Die bloße Elternschaft allein bedingt allerdings noch kein Vorrecht auf einen Weihnachtsurlaub.<br>Für Heidi M. bedeutet das, dass die GPA-Rechtsberaterin für sie beim Arbeitgeber intervenieren wird. Wenn keine gewichtigen Gründe gegen einen Urlaub vorliegen, wird sie ihn vielleicht doch noch konsumieren dürfen. Denn auch ihr Interesse, mit der Familie in Tirol zu feiern, ist zu berücksichtigen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Betriebsurlaub als Pflicht?</h4>



<p>Anders stellt sich die Situation dar, wenn ein Unternehmen über Weihnachten/Neujahr zusperrt und von den Mitarbeiter:innen verlangt, in dieser Zeit Urlaub zu nehmen. Ein sogenannter Betriebsurlaub ist zwar zulässig, bedarf aber der Zustimmung aller Arbeitnehmer:innen. Eine Betriebsvereinbarung kann diese Zustimmung nicht ersetzen. Darüber hinaus muss den Arbeitnehmer:innen neben dem Betriebsurlaub ein ausreichend langer Teil des Gesamturlaubs für individuelle Urlaubswünschen verbleiben. Länger als zwei Wochen sollte ein Betriebsurlaub pro Jahr nicht dauern.</p>



<p>Häufig wird der Betriebsurlaub bereits in den Arbeitsverträgen vereinbart. Bei Milo R. ist das nicht der Fall. Als er in die GPA-Rechtsberatung kommt, möchte er wissen, ob er wirklich Urlaubstage opfern muss, um dem Wunsch seines Arbeitgebers, von 24.12.2024 bis 06.01.2025 das Unternehmen schließen zu können, zu entsprechen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Zustimmung verweigern</h4>



<p>„Ich bin alleinstehend“, sagt er, „und brauche über die Feiertage keinen Urlaub. Ich spare ihn lieber auf, denn ich wandere gerne mit Freunden, was wir bevorzugt im Frühling und im Herbst tun. Über die Feiertage sind meine Freunde mit Familie und Kindern beschäftigt. Wo ist mein Erholungswert, wenn ich allein zu Hause hocke?“ Tatsächlich hat Milo R. die Möglichkeit, seine Zustimmung zum Betriebsurlaub zu verweigern. „Sie müssen das dezidiert kundtun“, erklärt die GPA-Rechtsberaterin, „und sich nachweislich arbeitsbereit erklären.“ „Und wenn mein Chef trotzdem zusperrt und mich nicht beschäftigt?“, möchte Milo R. wissen. Verzichtet der Arbeitgeber darauf, ihn während des Betriebsurlaubs zu beschäftigen, behält er trotzdem seinen Entgeltanspruch und konsumiert keine Urlaubstage.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Weihnachten und Silvester</h4>



<p>Ida S. kommt mit ihrer Freundin Sylvie F. in die Rechtsberatung der GPA. „Wie kommt es“, fragt sie, „dass ich mir am 24.12. und 31.12. Urlaub nehmen muss, wenn ich nicht zur Arbeit gehen möchte, und Sylvie nicht?“ Sylvie F. ergänzt: „Mein Chef gibt uns allen am 24.12. frei, am 31.12. müssen wir nur bis mittags arbeiten.“</p>



<p>Die beiden erfahren, dass weder der 24.12. noch der 31.12. ein Feiertag ist. Grundsätzlich muss an diesen Tagen also gearbeitet werden. Allerdings legen viele Kollektivverträge, manchmal auch Betriebsvereinbarungen, an diesen Tagen einen früheren Dienstschluss fest oder geben die Tage zur Gänze frei. Es gibt somit keine einheitliche Regelung!</p>
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			</item>
		<item>
		<title>&#8222;Ich mach mal Pause!&#8220;</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2024/05/23/ich-mach-mal-pause/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2024 12:55:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2024/02]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Wir Menschen sind keine Roboter. Wir können nicht rund um die Uhr funktionieren. Wenn wir arbeiten, lässt unsere Konzentration mit der Zeit nach, wir werden müde. Schon kurze Pausen können bei der Regeneration helfen. Ein paar Atem- oder Turnübungen, ein wenig frische Luft, eine Tasse Kaffee, ein kurzer Plausch mit Kolleg:innen. Doch haben wir Anspruch [&#8230;]]]></description>
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<p><strong>Wir Menschen sind keine Roboter. Wir können nicht rund um die Uhr funktionieren. Wenn wir arbeiten, lässt unsere Konzentration mit der Zeit nach, wir werden müde. Schon kurze Pausen können bei der Regeneration helfen. Ein paar Atem- oder Turnübungen, ein wenig frische Luft, eine Tasse Kaffee, ein kurzer Plausch mit Kolleg:innen. Doch haben wir Anspruch auf diese kurzen, spontanen Pausen?</strong></p>



<span id="more-20909"></span>



<p>Roland F. hat Probleme mit seinem Abteilungsleiter. Er ist ein starker Raucher und macht deshalb während der Arbeitszeit immer wieder kurze Rauchpausen. „Keine große Sache“, behauptet er. „Ich rauche jeweils nur eine Zigarette.“ Doch sowohl sein Chef als auch die Kolleg:innen sehen das etwas anders. Da im Großraumbüro das Rauchen untersagt ist, verlässt Herr F. mehrfach am Tag seinen Arbeitsplatz und begibt sich zum Rauchen ins Freie. „Es gab Beschwerden“, berichtet er, „weil ich angeblich zu oft Pause mache, während die anderen an ihren Schreibtischen bleiben.“</p>



<p>Nun hat sein Vorgesetzter ihn verwarnt. „Wir haben eine elektronische Zeiterfassung“, erklärt Roland F. im Rahmen eines Beratungsgespräches in der GPA. „Mein Chef meint nun, ich müsse, wenn ich rauchen möchte, jedes Mal ausstempeln. Das würde allerdings dazu führen, dass die Rauchpausen nicht zur Arbeitszeit zählen. Ich müsste sie einarbeiten. Das kann doch nicht sein, oder?“</p>



<h4 class="wp-block-heading">Kein Anspruch auf kaffee- und Rauchpausen</h4>



<p>Die Antwort gefällt ihm ganz und gar nicht: Es gibt nämlich keinen Anspruch auf Rauchpausen. „Die Kaffeetrinker haben es einfach“, sagt er. „Sie nehmen ihre Tasse mit an den Arbeitsplatz. Aber was sollen wir Raucher tun?“ Die GPA-Rechtsberaterin verspricht, für Roland F. zu intervenieren. „Vielleicht“, überlegt sie, „können wir mit Ihrem Chef eine Übereinkunft erzielen.“<br>Tatsächlich werden in vielen Unternehmen kurze Pausen toleriert. Schließlich fördern sie nicht nur die Regeneration, sondern auch die Kommunikation. Beschäftigte kommen miteinander ins Gespräch, tauschen sich aus und erledigen dabei nicht selten den einen oder anderen Arbeitsschritt. Da kein Rechtsanspruch auf Rauch- und Kaffeepausen besteht, gibt es diesbezüglich meist betriebliche Spielregeln, die einzuhalten sind. Die GPA-Rechtsberaterin wird sich bemühen, auch für Herrn F. eine vertretbare Lösung zu finden.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Kein Ausstempeln für Toilettenpausen</h4>



<p>Judith M. arbeitet in einem Call-Center. Von Rauch- und Kaffeepausen kann sie nur träumen. Sie kommt in die GPA-Rechtsberatung, weil ihr Senior Manager keine Toilettenpausen zulässt. „Es ist unerträglich“, beschwert sie sich. „Wir dürfen unseren Arbeitsplatz nicht verlassen. Wir telefonieren ununterbrochen. Wenn jemand aufs WC gehen möchte, muss er um die Erlaubnis dazu regelrecht betteln. Oft wird sie eine halbe Stunde lang nicht erteilt. Zu viele Anrufer in der Warteschleife. Für uns ist das ein Riesenproblem. Sollen wir etwa Windeln tragen?“ Sie berichtet, dass manche ihrer Kolleginnen bereits ernsthaft darüber nachdenken. „Jedenfalls empfinden wir das Verhalten unseres Chefs als demütigend.“</p>



<p>„Das ist es auch“, kommentiert die GPA-Rechtsberaterin. Selbstverständlich dürfen Arbeitnehmer:innen während der Arbeitszeit auf die Toilette gehen. Dabei handelt es sich um ein menschliches Grundbedürfnis. Die kurze Unterbrechung der Arbeitszeit führt auch nicht dazu, dass eine unbezahlte Pause angenommen werden kann. Niemand muss für den Toilettengang ausstempeln.<br>„Und wie oft darf ich aufs WC gehen?“, erkundigt sich Judith M. Diesbezüglich gibt es keine konkreten Vorgaben. Ein Toilettengang ist zulässig, wenn er erforderlich ist. Das Aufsuchen der Toilette sollte möglichst kurz gehalten werden, die nötige Zeit darf man sich aber jedenfalls nehmen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Rechtsanspruch auf Bildschirmpausen</h4>



<p>Um eine andere Art von Pause handelt es sich bei der sogenannten Bildschirmpause, die in der Bildschirmarbeitsverordnung geregelt ist. Wer täglich mehr als zwei Stunden ununterbrochen am Bildschirm arbeitet oder mehr als drei Stunden mit Unterbrechungen, hat nach jeweils 50 Minuten Anspruch auf eine 10-minütige bezahlte Pause oder einen Tätigkeitswechsel. Erfordert es der Arbeitsablauf, ist es auch möglich, nach 100 Minuten eine Pause oder einen Tätigkeitswechsel von 20 Minuten einzulegen.</p>



<p>Evelina C. nutzt die telefonische Rechtsberatung der GPA. Sie weiß, dass ihr eine Bildschirmpause zusteht, möchte aber wissen, ob sie verpflichtet werden kann, während dieser Pause andere Tätigkeiten zu verrichten. „Meine Chefin behauptet das“, erläutert sie.<br>Ganz so einfach ist es nicht. Während der Bildschirmpause sollen sich die durch Bildschirmarbeit besonders belasteten Augen erholen können. Ein Tätigkeitswechsel anstelle der Pause ist nur dann erlaubt, wenn die zwischenzeitliche Tätigkeit geeignet ist, diese Erholung zu gewährleisten. Es darf sich also nicht um zum Beispiel Lese- oder Schreibtätigkeiten handeln. Was auch interessant zu wissen ist: Das Arbeitsinspektorat kann aus gesundheitlichen Gründen oder bei besonders schwerer Arbeit zusätzliche Pausen anordnen. Diese Pausen müssen von dem/der Arbeitgeber:in bezahlt werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Meine Rechte rund ums Weihnachtsgeld</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2023/11/29/meine-rechte-rund-ums-weihnachtsgeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Nov 2023 12:57:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[Andrea Komar]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kollektivvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[Es ist wieder so weit: Rechtzeitig vor Weihnachten erhalten die meisten Arbeitnehmer:innen ein zusätzliches Gehalt, das Weihnachtsgeld. In Zeiten hoher Inflation und exorbitanter Teuerungen kommt diese Sonderzahlung besonders gelegen, noch dazu in der Vorweihnachtszeit, in der Weihnachtsmärkte locken und Geschenke für Familie und Freunde gekauft werden.]]></description>
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<p><strong>Es ist wieder so weit: Rechtzeitig vor Weihnachten erhalten die meisten Arbeitnehmer:innen ein zusätzliches Gehalt, das Weihnachtsgeld. In Zeiten hoher Inflation und exorbitanter Teuerungen kommt diese Sonderzahlung besonders gelegen, noch dazu in der Vorweihnachtszeit, in der Weihnachtsmärkte locken und Geschenke für Familie und Freunde gekauft werden.</strong></p>



<span id="more-20351"></span>



<p>So selbstverständlich erscheinen uns das 13. und 14. Gehalt inzwischen, dass sich der hartnäckige Irrglaube hält, diese Sonderzahlungen stünden gesetzlich zu.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Kein Weihnachtsgeld ohne Kollektivvertrag</h4>



<p>Auch Gudrun T. ist verblüfft, als sie bei einem Beratungsgespräch in der Gewerkschaft GPA erfährt, dass Sonderzahlungen nicht im Gesetz, sondern im anzuwendenden Kollektivvertrag geregelt sind. Sie müssen also ausverhandelt werden. Eigentlich ist Gudrun T. gekommen, um sich ausrechnen zu lassen, wie hoch ihr Anspruch auf Sonderzahlungen am Ende des Jahres sein wird. Sie ist erst seit sieben Monaten in einem Verein beschäftigt und hat sich zumindest die Auszahlung aliquoter Sonderzahlungen erwartet. „Wir unterliegen keinem Kollektivvertrag“, sagt sie nun. „Bedeutet das, dass ich keinen Anspruch auf Sonderzahlungen habe? Muss ich mit 12 Gehältern mein Auskommen finden?“ „So ist es“, bestätigt der GPA-Rechtsberater. Allerdings eröffnet er Gudrun T. Möglichkeiten, doch noch zu einem 13. und 14. Gehalt zu kommen. Er schlägt vor, in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu treten. Sonderzahlungen können auch einzelvertraglich vereinbart werden. „Dabei unterstütze ich Sie gerne“, versichert er. Sein Ziel ist es, eine einheitliche Lösung für alle Arbeitnehmer:innen des Vereins zu finden. Für die Zukunft regt er die Wahl eines Betriebsrates an.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Höhe der Weihnachtsgelds</h4>



<p>Gomez P. erkundigt sich in seinem Beratungsgespräch über Höhe und Fälligkeit der Sonderzahlungen. „Beides hängt von den Regelungen im anzuwendenden Kollektivvertrag ab“, erfährt er. Zwar wird das Urlaubsgeld häufig mit dem Juni- oder Juligehalt und das Weihnachtsgeld mit dem November- oder Dezembergehalt ausbezahlt, aber es gibt auch andere Regelungen. Mitunter werden die Sonderzahlungen sogar quartalsweise aufgesplittet.</p>



<p>Gomez P. ist seit eineinhalb Jahren im Einzelhandel angestellt. Er arbeitet Vollzeit und erhält keine Provisionen. Schlägt man den Handels-Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge auf, erfährt man, dass er Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe hat. Die Weihnachtsremuneration gebührt ihm spätestens am 1. Dezember und beträgt 100 Prozent des Novembergehaltes. Die Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe ist etwas komplizierter: Sie gebührt beim Antritt des gesetzlichen Urlaubs, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni Sie beträgt 100 Prozent des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw am 30. Juni zustehenden Bruttomonatsgehaltes.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Sonderzahlung und Überstunden</h4>



<p>„Werden geleistete Überstunden in die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen einbezogen?“, möchte Gomez P. noch wissen. „Üblicherweise nicht“, erläutert der GPA-Rechtsberater. „Das müsste im Kollektivvertrag dezidiert geregelt sein.“<br>Die im Innendienst einer Versicherung angestellte Svetlana Z. wiederum fragt an, in welcher Höhe ihr Sonderzahlungen zustehen, wenn sie das Unternehmen während des Jahres verlässt. „Ich habe mit Ende November gekündigt“, erklärt sie, „aber in der Endabrechnung zu wenig Weihnachtsgeld erhalten.“ Im Unternehmen werden die Sonderzahlungen Ende Mai bzw Ende November ausbezahlt.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Aliquotierte Sonderzahlungen</h4>



<p>Die GPA-Rechtsberaterin erläutert, dass die Sonderzahlungen für 2023 zumindest im aliquoten Ausmaß (nämlich für die geleistete Dienstzeit) zustehen. Das regelt das Angestelltengesetz für den Fall, dass Angestellten Remunerationen gebühren.<br>„Dann müsste ich anteiliges Weihnachtsgeld für 11 Monate erhalten“, überlegt Svetlana Z. „Aber darf mir der Arbeitgeber auch 1/12 des Urlaubsgeldes abziehen? Das habe ich bereits im Mai zur Gänze erhalten.“ Der anzuwendende Kollektivvertrag regelt, dass bei Beginn und/oder Ende des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres die Sonderzahlungen anteilig gebühren und dass die zu viel erhaltenen Sonderzahlungen rückverrechnet werden können. Die GPA-Rechtsberaterin verspricht, die Endabrechnung in diesem Sinne rechnerisch zu überprüfen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Rückforderung zu viel erhaltener Sonderzahlungen</h4>



<p>Was die Rückforderung zu viel erhaltener Sonderzahlungen betrifft, können Kollektivverträge allerdings auch für Arbeitnehmer:innen günstigere Regelungen treffen. Die Aliquotierungsregelung des Angestelltengesetzes definiert lediglich den Mindestanspruch.<br>Manche Kollektiverträge verzichten im Fall bestimmter Auflösungsarten auf die Rückforderung zu viel erhaltener Sonderzahlungen, zB dann, wenn der oder die Arbeitgeber:in kündigt oder ungerechtfertigt entlässt oder wenn der oder die Arbeitnehmer:in berechtigt vorzeitig austritt.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Unterschied Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt</h4>



<p>Einen weiteren verbreiteten Irrtum gilt es noch aufzuklären: Der Urlaubszuschuss, auch Urlaubsbeihilfe oder Urlaubsgeld genannt, muss vom sogenannten Urlaubsentgelt unterschieden werden.<br>Unter Urlaubsentgelt versteht man jenes Einkommen, das Arbeitnehmer:innen während ihres Urlaubs zusteht, obwohl sie in dieser Zeit keine Arbeit leisten (Entgeltfortzahlung).<br>Anders als beim Urlaubsgeld müssen in die Bemessungsgrundlage des Urlaubsentgelts neben dem Grundgehalt auch andere Entgeltbestandteile eingerechnet werden. Hier spielen bei der Berechnung also auch regelmäßig geleistete Überstunden, eine Überstundenpauschale oder Zulagen eine Rolle. Die Konsumation von Urlaub darf Arbeitnehmer:innen nämlich finanziell nicht schlechter stellen als wenn sie gearbeitet hätten (Ausfallsprinzip).</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Alles rund um&#8217;s Dienstzeugnis</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2023/06/22/alles-rund-ums-dienstzeugnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Jun 2023 14:18:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2023/02]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Andrea Komar]]></category>
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					<description><![CDATA[Egal, wie ein Dienstverhältnis endet: die Beschäftigten haben Anspruch auf Ausstellung eines gesetzeskonformen Dienstzeugnisses bzw. Arbeitszeugnisses.]]></description>
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<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="683" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/06/dienstzeugnis_AdobeStock_33255612-1024x683.jpg" alt="" class="wp-image-19889" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/06/dienstzeugnis_AdobeStock_33255612-1024x683.jpg 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/06/dienstzeugnis_AdobeStock_33255612-300x200.jpg 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/06/dienstzeugnis_AdobeStock_33255612-150x100.jpg 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/06/dienstzeugnis_AdobeStock_33255612-768x512.jpg 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/06/dienstzeugnis_AdobeStock_33255612-1536x1024.jpg 1536w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/06/dienstzeugnis_AdobeStock_33255612-2048x1365.jpg 2048w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/06/dienstzeugnis_AdobeStock_33255612-600x400.jpg 600w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/06/dienstzeugnis_AdobeStock_33255612-720x480.jpg 720w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/06/dienstzeugnis_AdobeStock_33255612-272x182.jpg 272w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Foto: Adobe Stock</figcaption></figure>



<p><strong>Egal, wie ein Dienstverhältnis endet: die Beschäftigten haben Anspruch auf Ausstellung eines gesetzeskonformen Dienstzeugnisses.</strong></p>



<span id="more-19861"></span>



<p>In diesem Zeugnis sind Arbeitnehmer:in wie auch Arbeitgeber:in genau zu bezeichnen und die Dauer des Dienstverhältnisses sowie die Art der verrichteten Tätigkeiten anzuführen. Dabei genügen reine Berufsbezeichnungen oft nicht; der oder die Leser:in des Dienstzeugnisses muss sich ein klares Bild davon machen können, was alles zu den Aufgaben des oder der Beschäftigten gehört hat.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Qualifiziertes Dienstzeugnis</h4>



<p>Ein solches Dienstzeugnis legt Piotr B. seiner GPA-Rechtsberaterin vor. „Ich habe sieben Jahre lang für diese Firma gearbeitet“, beschwert er sich, „und alles, was ich bekomme, ist dieser Wisch. Ich hätte mir zumindest erwartet, dass die Qualität meiner Arbeitsleistung sowie mein Engagement lobend hervorgehoben werden. Immerhin war ich ein ausnehmend tüchtiger, flexibler und initiativer Mitarbeiter.“ Was Piotr B. nun wissen möchte, ist, wie er ein sogenanntes „qualifiziertes Dienstzeugnis“ durchsetzen kann. Zu seiner großen Enttäuschung erfährt er, dass darauf kein Rechtsanspruch besteht. Weder eine positive Bewertung seiner Arbeitsleistung noch lobende Ausführungen zu seiner Person wie z.B. besonderer Fleiß oder außergewöhnlicher Einsatz können erzwungen werden. „Trotzdem sollten wir mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber reden“, schlägt die Rechtsberaterin vor. „Wenn er Ihnen beruflich nichts in den Weg legen möchte, erklärt er sich bestimmt dazu bereit, Ihnen ein Dienstzeugnis nach Ihren Vorstellungen auszustellen.“ Die Gewerkschaft GPA wird für Piotr B. bei seinem ehemaligen Chef intervenieren und eine Kulanzlösung anstreben.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Dienstzeugnis einklagen</h4>



<p>Adele S. hat ein anderes Problem. In ihrem Dienstzeugnis ist vermerkt, dass sie gekündigt wurde. Außerdem findet sich darin folgender Passus: Frau Adele S. war stets sehr bemüht. „Sehr bemüht“, ärgert sie sich. „Das klingt, als hätte ich nichts geleistet.“ Genauso ist dieser Passus auch zu verstehen. Es wird unterstellt, Adele S. habe sich zwar redlich bemüht, aber nichts zuwege gebracht. „Dieses Dienstzeugnis“, ahnt sie, „wird mir bei der Jobsuche nur wenig helfen.“ Es beruhigt sie zu hören, dass das Dienstzeugnis nicht gesetzeskonform ausgestellt wurde. Es darf nämlich weder Angaben zur Art und Weise der Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beurteilungen enthalten, die geeignet sind, das Erlangen einer neuen Anstellung zu erschweren. Ihr Chef wird ein ordnungsgemäßes Dienstzeugnis ausstellen müssen. „Und wenn er sich weigert?“, fragt sie nach. „Er wird sagen, er hätte mir bereits ein Dienstzeugnis ausgehändigt.“ „Mit gesetzwidrigen, für Sie schädlichen Inhalten“, erfährt sie. „Sollte Ihr Arbeitgeber das nicht einsehen wollen, können Sie mit unserer Unterstützung ein ordnungsgemäßes Dienstzeugnis einklagen.“ Adele S. hofft, dass das nicht notwendig sein wird. Außerdem benötigt sie dringend ein herzeigbares Dienstzeugnis. „Ich bin arbeitslos“, sagt sie, „und brauche einen Job.“ Auch in ihrem Fall wird die Gewerkschaft GPA erst einmal bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber intervenieren.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Lange Verjährungsfrist</h4>



<p>Elena Y. meldet sich in der Telefonberatung. „Mein letztes Dienstverhältnis hat vor 4 Jahren geendet“, schilderte sie ihre Situation, „und weil ich mich damals selbständig machen wollte, habe ich kein Dienstzeugnis verlangt. Nun haben sich meine familiären Verhältnisse geändert und ich suche wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit.“ Ihre Sorge ist, dass sie nach Ablauf von 4 Jahren ihren Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses verloren haben könnte. „Keine Sorge“, beruhigt sie der GPA-Rechtsberater. „Ein Dienstzeugnis können Sie auch noch nach 10 oder 20 Jahren verlangen. Hier gilt nicht die kurze 3-jährige Verjährungsfrist, sondern die lange 30-jährige.“</p>



<h4 class="wp-block-heading">Codes im Dienstzeugnis</h4>



<p>Besonders tückisch sind Codes, die potentielle Arbeitgeber:innen quasi zwischen den Zeilen lesen lassen. Da nichts Negatives über ehemalige Beschäftigte niedergeschrieben werden darf, wird der Umweg über derlei Codes genommen.<br>Einen dieser Codes haben wir bei Adele S. bereits kennengelernt: Wer „bemüht“ ist, leistet nicht viel. Doch selbst qualifizierte Dienstzeugnisse haben ihre Tücken. Formulierungen wie „hat sehr gut gearbeitet“, „war zur vollen Zufriedenheit für uns tätig“ oder „kann empfohlen werden“ haben in einem 1A-Dienstzeugnis nichts verloren.<br>Wer Arbeitnehmer:innen tatsächlich weiterempfehlen möchte, verwendet Superlative wie „zur vollsten/höchsten Zufriedenheit“ oder „kann wärmstens empfohlen werden“.<br>Wünschenswert wäre außerdem ein abschließender Satz, in dem man dem oder der ausscheidenden Beschäftigten auf dem weiteren Lebensweg alles Gute wünscht.<br>Aber Vorsicht: Wünscht man dem oder der ehemaligen Mitarbeiter:in viel Glück könnte das so gelesen werden, als würde er oder sie Glück benötigen, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden!</p>



<div class="wp-block-group blauebox"><div class="wp-block-group__inner-container is-layout-constrained wp-block-group-is-layout-constrained">
<p>Da ein Dienstzeugnis nichts Negatives enthalten darf, verwenden Arbeitgeber häufig Codes. Hier haben wir ein paar Beispiele aus unserer Beratungspraxis für dich entschlüsselt:</p>



<figure class="wp-block-table"><table><tbody><tr><td>„hat seine Arbeit stets ordnungsgemäß verrichtet“</td><td>tut nur das Notwendigste, zeigt keine Eigeninitiative</td></tr><tr><td>„war bei Kollegen und Kolleginnen sehr beliebt“, „trug viel zum guten Betriebsklima bei“, „ist ein sehr kommunikativer Mensch“</td><td>tratscht viel</td></tr><tr><td>„setzte sich stets für die Belange der<br>Belegschaft ein“</td><td>lässt sich nicht alles/wenig gefallen; außerdem könnte es ein Hinweis auf Betriebsratstätigkeit oder Gewerkschaftsmitgliedschaft sein</td></tr><tr><td>„zeigte viel Selbstvertrauen“</td><td>große Klappe, nichts dahinter</td></tr><tr><td>„hat im Rahmen seiner Fähigkeiten gearbeitet“</td><td>die Fähigkeiten sind begrenzt</td></tr><tr><td>„war bei Kunden und Kundinnen rasch beliebt“</td><td>wenig Verhandlungsgeschick, macht zu viele Zugeständnisse</td></tr></tbody></table></figure>
</div></div>



<p> </p>



<p class="rotebox"><strong>Du hast auch eine arbeitsrechtliche Frage?</strong><br>Im&nbsp;<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.gpa.at/themen/arbeitsrecht/arbeitsrechts-abc" target="_blank" aria-label="Arbeitsrechts-ABC d (öffnet in neuem Tab)">Arbeitsrechts-ABC d</a>er Gewerkschaft GPA findest du Antworten auf viele Fragen. Du kannst dich aber auch direkt an die Rechtsberatung wenden.&nbsp;<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.gpa.at/kontakt" target="_blank" aria-label="Hier (öffnet in neuem Tab)">Hier</a>&nbsp;findest du alle Kontakte.</p>



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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zuverdienst verboten?</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2023/02/21/zuverdienst-verboten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Feb 2023 09:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2023/01]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Andrea Komar]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Konkurrenzklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Konkurrenzverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Konventionalstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenjob]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Zuverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitjob]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kompetenz-online.at/?p=19468</guid>

					<description><![CDATA[Am Wochenende oder am Abend einen Nebenjob annehmen und einfach was dazu verdienen? Wir erklären, was der Begriff "Konkurrenzverbot" bedeutet, was in einer "Konkurrenzklausel drin stehen kann, wann ein Zuverdienst erlaubt ist und was man bei einem Zweitjob beachten muss.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="695" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/02/daumen_AdobeStock_351685860-1024x695.jpeg" alt="" class="wp-image-19469" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/02/daumen_AdobeStock_351685860-1024x695.jpeg 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/02/daumen_AdobeStock_351685860-300x204.jpeg 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/02/daumen_AdobeStock_351685860-150x102.jpeg 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/02/daumen_AdobeStock_351685860-768x522.jpeg 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/02/daumen_AdobeStock_351685860-1536x1043.jpeg 1536w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2023/02/daumen_AdobeStock_351685860-2048x1391.jpeg 2048w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Foto: Adobe Stock</figcaption></figure>



<p><strong>Am Wochenende oder am Abend einfach was dazu verdienen? Wir erklären, was der Begriff &#8222;Konkurrenzverbot&#8220; bedeutet, was in einer &#8222;Konkurrenzklausel drin stehen kann, wann ein Zuverdienst erlaubt ist und was man dabei beachten muss.</strong></p>



<span id="more-19468"></span>



<p>Angestellten ist es verboten, ohne Bewilligung des Arbeitgebers in dessen Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte zu tätigen oder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu führen. Schließlich dürfen sie ihrem Arbeitgeber schon aus Gründen der Treuepflicht keine Konkurrenz machen. Dieses sogenannte Konkurrenzverbot gilt während des gesamten aufrechten Arbeitsverhältnisses.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Nebentätigkeiten</h4>



<p>Aber wie sieht es mit Nebentätigkeiten aus, die in keinerlei Konkurrenz zum Arbeitgeber stehen? Jutta S. ist 30 Stunden die Woche in der Buchhaltung eines Handelsunternehmens tätig. Sie kommt in die Rechtsberatung der GPA, weil in ihrem Arbeitsvertrag steht, dass sie einer Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung ihres Arbeitgebers nachgehen darf. „Ich habe das Angebot bekommen, jeden Samstag in einem großen Modegeschäft im Verkauf tätig zu sein“, erläutert sie. „Ich habe mich schon immer sehr für Mode interessiert und könnte mir am Wochenende etwas dazuverdienen.“ Doch ihr Arbeitgeber hat abgelehnt. Die GPA-Rechtsberaterin kommt zu dem Schluss, dass der angestrebte Nebenjob die Interessen des Arbeitgebers in keiner Weise berührt; weder liegt eine konkurrenzierende Tätigkeit vor noch ist anzunehmen, dass die Beschäftigung am Samstag dazu führt, dass die Buchhalterin in der kommenden Arbeitswoche zu müde ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Grundrecht Erwerbsfreiheit</h4>



<p>„Die Erwerbsfreiheit ist ein Grundrecht, in das der Arbeitgeber nicht ohne weiteres eingreifen darf“, erklärt sie Jutta S. „Jegliche Nebentätigkeit von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig zu machen, ist häufig sittenwidrig. Gerade bei Teilzeitbeschäftigten ist es oft erforderlich, einen Zweitjob anzunehmen, um wirtschaftlich über die Runden zu kommen.“ Solange keine schutzwürdigen Interessen des Arbeitsgebers beeinträchtigt sind, ist das Verbot jeglicher Nebenbeschäftigung bzw. ein generelles Zustimmungsgebot des Arbeitgebers als bloße Ordnungsvorschrift zu betrachten, gegen die verstoßen werden kann, ohne dass Sanktionen gerechtfertigt wären. Die GPA-Rechtsberaterin wird in diesem Sinne für Jutta S. intervenieren. „Auf eines müssen Sie aber achten“, warnt sie. „Da die Arbeitszeit zweier Arbeitsverhältnisse zusammengezählt wird, dürfen Sie die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Außerdem müssen Ihnen zwischen Arbeitsschluss am Samstag und Arbeitsbeginn am Montag zumindest 36 Stunden Ruhezeit verbleiben.“</p>



<h4 class="wp-block-heading">Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber</h4>



<p>Jürgen G. hat vertraglich vereinbart, seinen Arbeitgeber über allfällige zulässige Nebenbeschäftigungen zu informieren. „Damit habe ich grundsätzlich kein Problem“, sagt er in der Telefonberatung, „aber meine gegenwärtige Nebenbeschäftigung, die ich ehrenamtlich ausübe, gäbe meinem Arbeitgeber Einblicke in mein Leben, die ihm nicht zustehen.“ Er führt aus, dass er zweimal die Woche abends Beratung für Homosexuelle anbietet. „Ich habe mich im Büro nicht geoutet“, fügt er hinzu, „und möchte das auch weiterhin nicht tun.“<br>Auch die Meldepflicht stellt bloß eine Ordnungsvorschrift dar, der man nur nachkommen muss, wenn schutzwürdige Interessen des Arbeitsgebers beeinträchtigt sind. „In Ihrem Fall überwiegen Ihre persönlichen Interessen“, erläutert ihm der GPA-Rechtsberater am Telefon. „Ihre sexuelle Orientierung geht Ihren Arbeitgeber nichts an. Auch hinsichtlich täglicher und wöchentlicher Höchstarbeitszeiten gibt es keine Probleme, da Ihr Nebenjob nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht wird.“ Jürgen G. muss seine ehrenamtliche Tätigkeit nicht melden.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Konkurrenzklauseln und Konventionalstrafen</h4>



<p>Felix L., Außendienstmitarbeiter einer großen Versicherung, möchte sein Dienstverhältnis beenden und zu einer anderen Versicherung, die ihm mehr Einkommen und Aufstiegsmöglichkeiten bietet, wechseln. „In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich auch nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses nicht für die Konkurrenz meines Arbeitgebers tätig sein darf“, schildert er die damit verbundenen Schwierigkeiten. „Tue ich es doch, schulde ich meinem Arbeitgeber 4 Monatsgehälter Konventionalstrafe. Das kann doch nicht sein, oder? Das Konkurrenzverbot endet doch, wenn das Arbeitsverhältnis endet.“ </p>



<p>Die GPA-Rechtsberaterin klärt auf: „In Ihrem Fall reden wir von einer Konkurrenzklausel. Sie verlängert das Konkurrenzverbot über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.“ &#8222;Und das ist zulässig?&#8220; Die Rechtsberaterin bejaht. Der Arbeitgeber hat ein großes wirtschaftliches Interesse daran, dass sein ausscheidender Mitarbeiter mit all seinen Insider-Informationen und Produktkenntnissen nicht direkt zu einem Konkurrenten wechselt und womöglich auch noch einige seiner KundInnen mitnimmt.<br>Allerdings gilt eine Konkurrenzklausel für längstens ein Jahr und betrifft nur konkurrenzierende Tätigkeiten. „Sie gilt in Ihrem Fall“, bestätigt die GPA-Rechtsberaterin. Felix L. verdient nämlich genug, um die Mindestverdienstgrenze, die für die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel festgelegt ist, zu überschreiten. „Ich kann doch nicht ein Jahr lang ohne Einkommen bleiben“, protestiert er. „Ich habe zwei schulpflichtige Kinder und meine Frau arbeitet nur Teilzeit. Wie soll sich das ausgehen?“ Tatsächlich darf eine Konkurrenzklausel das berufliche Fortkommen nicht unbillig erschweren. Es darf nicht so weit kommen, dass Felix L. seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brachliegen lassen und in einen berufsfremden, oft schlecht bezahlten Job wechseln muss. „Diesbezüglich“, sagt die GPA-Rechtsberaterin, „ist eine Abwägung Ihrer Interessen mit denen des Arbeitgebers vorzunehmen.“ Eine Möglichkeit wäre, dass Felix L. zwar als Außendienstmitarbeiter in eine andere Versicherung wechselt, dort aber zunächst andere Produkte vertreibt als bei seinem alten Arbeitgeber.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Rechtsbeistand durch die Gewerkschaft GPA </h4>



<p>&#8222;Und wenn ich trotzdem auf vier Monatsgehälter verklagt werde?&#8220; „In diesem Fall vertreten wir Sie vor Gericht“, versichert die GPA-Rechtsberaterin, „und legen Ihre Situation dar. Eine Konventionalstrafe ist nicht in Stein gemeißelt. Das Gericht kann sie unter Würdigung der Begleitumstände erheblich mäßigen.“ Wichtig ist, dass dem Arbeitgeber gar kein oder nur ein sehr geringer Schaden entsteht. Felix L. sollte daher keine/n seiner KundInnen abwerben.</p>



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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitszeit: Arbeiten auf Abruf</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2022/11/22/arbeitszeit-arbeiten-auf-abruf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Nov 2022 13:54:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgabe 2022/04]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[Andrea Komar]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Flexibilisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Flexibilität]]></category>
		<category><![CDATA[Minusstunden]]></category>
		<category><![CDATA[Minuszeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitausgleich]]></category>
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					<description><![CDATA[Musst du manchmal Minusstunden machen, die du später wieder einarbeiten sollst? Wir verraten dir, ob das überhaupt rechtens ist. ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="683" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/11/frau_ernst_nachdenklich_AdobeStock_250213854-1024x683.png" alt="" class="wp-image-19227" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/11/frau_ernst_nachdenklich_AdobeStock_250213854-1024x683.png 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/11/frau_ernst_nachdenklich_AdobeStock_250213854-300x200.png 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/11/frau_ernst_nachdenklich_AdobeStock_250213854-150x100.png 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/11/frau_ernst_nachdenklich_AdobeStock_250213854-768x513.png 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/11/frau_ernst_nachdenklich_AdobeStock_250213854-600x400.png 600w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/11/frau_ernst_nachdenklich_AdobeStock_250213854-720x480.png 720w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/11/frau_ernst_nachdenklich_AdobeStock_250213854-272x182.png 272w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/11/frau_ernst_nachdenklich_AdobeStock_250213854.png 1500w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Foto: Adobe Stock</figcaption></figure>



<p><strong>Musst du manchmal Minusstunden machen, die du später wieder einarbeiten sollst? Wir verraten dir, ob das überhaupt rechtens ist. </strong></p>



<span id="more-19221"></span>



<p>Daniel W. möchte es genau wissen, als er zur Rechtsberatung in die GPA kommt. „Wir haben gerade einen Großkunden verloren“, berichtet er, „weswegen es momentan nicht viel zu tun gibt. Mein Chef hat mir vorgeschlagen, eine Woche daheim zu bleiben und dementsprechend Minuszeit aufzubauen. Kommen wieder mehr Aufträge, soll ich diese Minuszeit nach und nach einarbeiten. Muss ich seinem Vorschlag entsprechen? Ich finde mir schon eine Beschäftigung. Ich könnte endlich die Unterlagen zu alten Aufträgen ablegen. Dazu komme ich normalerweise nicht.“ Die Antwort des GPA-Rechtsberaters freut ihn. Ob es genügend Aufträge gibt oder nicht, ist das alleinige Risiko seines Arbeitgebers. Daniel W. ist nicht verpflichtet, Minuszeiten anzusammeln. Vielmehr kann er zur Arbeit kommen und Dinge erledigen, die liegengeblieben sind. „Und wenn mein Chef mich einfach nach Hause schickt?“, fragt er nach. Die schlechte Auftragslage, erfährt er, ist dem Arbeitgeber zuzurechnen. Natürlich kann er seine ArbeitnehmerInnen nach Hause schicken, aber sofern diese grundsätzlich arbeitsbereit sind, haben sie weiterhin Anspruch auf volles Entgelt und dürfen nicht mit Minusstunden belastet werden.</p>



<p class="blauebox"><strong>Gesetzliche Grundlage</strong><br>Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch regelt: „Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem/der DienstnehmerIn das Entgelt, wenn er/sie zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des/der DienstgeberIn liegen, daran verhindert worden ist.“</p>



<p>  </p>



<h4 class="wp-block-heading">Minusstunden bei Gleitzeit</h4>



<p>Ida F. erbringt ihre Arbeitsleistung im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung. „Das war immer sehr angenehm“, meint sie, „weil ich, was Beginn und Ende meiner Arbeitszeit betrifft, flexibler bin als mit festen Bürozeiten.“ Allerdings mischt ihr neuer Abteilungsleiter sich zunehmend in die Gestaltung ihrer Arbeitszeit ein. Gibt es viel zu tun, soll sie länger bleiben; gibt es wenig zu tun, soll sie Gutzeit verbrauchen oder in ihrer Zeitaufzeichnung gar ins Minus rutschen. „Ich fühle mich zunehmend fremdbestimmt“, gesteht sie, „zumal die Wünsche meines Vorgesetzten immer sehr kurzfristig geäußert werden.“</p>



<p>Eine Gleitzeitvereinbarung, erläutert die GPA-Rechtsberaterin, soll es in erster Linie den Beschäftigten ermöglichen, ihre Arbeitszeit flexibel zu gestalten. Es geht um eine Umverteilung der Normalarbeitszeit. Daher können Gutstunden auch 1:1 durch Zeitausgleich abgegolten werden; es fallen keine Mehr- bzw Überstundenzuschläge an.<br>Natürlich ist bei der Arbeitszeiteinteilung auf betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen, aber es steht dem Chef nicht zu, Ida F. nach Hause zu schicken, wenn sie noch bleiben und weiterarbeiten möchte. Auch der kurzfristige Wunsch, sie möge länger bleiben, ist kritisch zu betrachten, wenn die Normalarbeitszeit dabei überschritten wird. Es handelt sich dann auch im Rahmen der Gleitzeitvereinbarung um Mehr- oder Überstunden, die mit Zuschlag abzugelten sind. Berücksichtigungswürdige Interessen von Ida F. können dazu führen, dass sie die Mehr- und Überstunden nicht leisten muss.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Kurzfristige Dienstplanänderungen</h4>



<p>Julia S. arbeitet nach einem monatlichen Dienstplan, der immer wieder kurzfristig geändert wird. „Meine Chefin erwartet, dass ich verfügbar bin, wann immer sie mich braucht“, beklagt sie sich. „Es fällt mir zunehmend schwer, private Termine zu planen. Immer wieder kommt es vor, dass meine Chefin mich um halb drei am Nachmittag nach Hause schickt, weil wir kaum Kunden haben, und verlangt, dass ich das entstandene Zeitminus am nächsten Tag einarbeite.“ So wie Julia S. geht es auch ihren KollegInnen. Ihre Dienstpläne ändern sich nahezu täglich.</p>



<p>Der GPA-Rechtsberater klärt sie darüber auf, dass die Lage der Normalarbeitszeit und deren Änderung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn zu vereinbaren ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitgeber ein einseitiges Änderungsrecht. Die Änderung muss sachlich gerechtfertigt sein und dem/der ArbeitnehmerIn mindestens 2 Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Außerdem dürfen keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Beschäftigten entgegenstehen. Das gilt auch für Dienstpläne.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Risiko des Unternehmers</h4>



<p>Schickt die Chefin MitarbeiterInnen früher nach Hause, weil die Kundenfrequenz zu gering ist, entstehen keine Minuszeiten. Daher muss zu Spitzenzeiten auch nichts eingearbeitet werden. Die ArbeitnehmerInnen sind ja im Rahmen ihres Dienstplans arbeitsbereit.<br>Nur in absoluten, unvorhersehbaren Ausnahmefällen dürfen Arbeitszeitänderungen auch kurzfristig vorgenommen bzw Mehr- und Überstunden angeordnet werden. Kein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn ein/e KollegIn erkrankt, eine Fortbildung besucht oder wenn Urlaubszeit ist. Auch Überstunden infolge permanenter Personalknappheit sind kein solcher Fall. Vielmehr muss der Arbeitgeber personell Vorsorge treffen. Selbst in einem unvorhersehbaren Notfall sind berücksichtigungswürdige Interessen der Beschäftigten in die Interessenabwägung einzubeziehen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Änderungsvorbehalt im Dienstvertrag</h4>



<p>Gustav A. hat in seinem Dienstvertrag einen einseitigen Änderungsvorbehalt seines Arbeitgebers hinsichtlich Lage der Normalarbeitszeit vereinbart. „Ich beginne um sieben Uhr zu arbeiten“, erläutert er. „Heute hat mein Chef mir gesagt, dass ich ab dem nächsten Monat erst um neun Uhr beginnen und nachmittags dementsprechend länger bleiben soll, weil unsere Kundschaft das mehrheitlich so wünscht. Er beruft sich auf den Änderungsvorbehalt.“ Er zuckt hilflos die Achsel. „Meine Frau bringt unseren Sohn morgens in den Kindergarten, ich hole ihn nachmittags ab. Diese Änderung meiner Arbeitszeit ist ein Riesenproblem. Meine Frau arbeitet nachmittags, oft auch abends. Ich muss mich um unseren Sohn kümmern.“</p>



<p class="blauebox">Du hast auch eine Frage zu deinem <strong>Dienstvertrag/Arbeitsvertrag</strong>? <a href="https://www.gpa.at/themen/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-in-oesterreich" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="Hier (öffnet in neuem Tab)">Hier </a>findest du alles,  was du wissen musst und kannst auch gleich deinen persönlichen Beratungstermin ausmachen.  </p>



<p>Auch ein Änderungsvorbehalt, wird Gustav A. beruhigt, bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber willkürlich schalten und walten darf. Kundenwünsche mögen eine gewisse sachliche Rechtfertigung für die Ausübung des einseitigen Gestaltungsrechtes bieten, aber auch die Interessen von Gustav A. sind zu berücksichtigen. Wenn familiäre Sorgepflichten ihm die Änderung der Lage seiner Arbeitszeit unmöglich machen, weil niemand sonst seinen Sohn rechtzeitig vom Kindergarten abholen und ihn daheim betreuen kann, wird die Interessenabwägung wohl zu seinen Gunsten ausgehen. „Machen Sie Ihrem Chef Ihre Situation klar“, schlägt die GPA-Rechtsberaterin vor, „und finden Sie eine für beide Seiten akzeptable Lösung.“ Da Gustav A. das gerne möchte, wird ihm die Gewerkschaft GPA während seines Gesprächs mit seinem Chef zur Seite stehen.</p>



<p class="rotebox"><strong>Du hast auch eine arbeitsrechtliche Frage?</strong><br>Im&nbsp;<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.gpa.at/themen/arbeitsrecht/arbeitsrechts-abc" target="_blank" aria-label="Arbeitsrechts-ABC d (öffnet in neuem Tab)">Arbeitsrechts-ABC d</a>er Gewerkschaft GPA findest du Antworten auf viele Fragen. Du kannst dich aber auch direkt an die Rechtsberatung wenden.&nbsp;<a rel="noreferrer noopener" href="https://www.gpa.at/kontakt" target="_blank" aria-label="Hier (öffnet in neuem Tab)">Hier</a>&nbsp;findest du alle Kontakte.</p>



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<h4 class="wp-block-heading">Das könnte dich auch interessieren:</h4>



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</ul>
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			</item>
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		<title>Mein Kind ist krank</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2022/09/07/mein-kind-ist-krank/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Sep 2022 09:40:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2022/03]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[Andrea Komar]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegefreistellung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeurlaub]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kompetenz-online.at/?p=18697</guid>

					<description><![CDATA[Die Grippezeit steht bevor. Wir verraten dir, was du tun musst, damit du von der Arbeit zuhause bleiben kannst und Pflegefreistellung bekommst, wenn dein Kind plötzlich krank ist.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="683" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198-1024x683.png" alt="" class="wp-image-18803" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198-1024x683.png 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198-300x200.png 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198-150x100.png 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198-768x512.png 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198-600x400.png 600w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198-720x480.png 720w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198-272x182.png 272w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/09/kind-krank_AdobeStock_294626198.png 1500w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p><strong>Die <a href="https://kompetenz-online.at/2022/06/02/arbeitsrecht-krank-ist-krank/" aria-label="Grippezeit">Grippezeit</a> steht bevor. Wir verraten dir, was du tun musst, damit du von der Arbeit zuhause bleiben kannst, wenn dein Kind plötzlich krank ist.</strong></p>



<span id="more-18697"></span>



<p>Inge S. meldet sich sehr aufgeregt in der telefonischen Rechtsberatung der GPA. „Ich muss in einer halben Stunde bei der Arbeit sein“, erklärt sie, „aber ich kann mein Kind nicht in den Kindergarten bringen, es ist krank. Schnupfen, Husten, ein bisschen Fieber. Was soll ich bloß tun?“ Der kleine Emil ist, wie sich herausstellt, drei Jahre alt. „Bitte, machen Sie sich keine Sorgen“, sagt der GPA-Rechtsberater, „wir werden eine Lösung finden.“ Er erkundigt sich zunächst, ob Inge S. im laufenden Arbeitsjahr schon einmal <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.gpa.at/themen/arbeitsrecht/arbeitsrechts-abc/arbeitsrecht-abc-m-w/pflegefreistellung-und-betreuungsfreistellung" target="_blank" aria-label="Pflegefreistellung (öffnet in neuem Tab)">Pflegefreistellung</a> in Anspruch genommen hat. „Ja“, bestätigt sie, „eine ganze Woche. Ich musste meinen Mann pflegen.“ „Da Emil erst drei Jahre alt ist“, erläutert der Rechtsberater, „steht Ihnen noch eine Woche <a href="https://kompetenz-online.at/2017/09/28/hilfe-mein-kind-ist-krank/" aria-label="Pflegefreistellung">Pflegefreistellung</a> zu, allerdings nur dann, wenn Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen haben.“ Er möchte wissen, ob es jemanden in der Familie gibt, der Emil versorgen könnte. „Mein Mann ist auf <a href="https://www.gpa.at/meine-situation/ich-bin-auf-dienstreise" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="Dienstreise (öffnet in neuem Tab)">Dienstreise</a>“, erwidert Inge S. zögernd, „aber seine Mutter lebt in der Stadt. Sie besucht uns gelegentlich. Ich denke, Sie würde kommen und sich um Emil kümmern, aber er ist klein, es geht ihm nicht gut. Er möchte seine Mama um sich haben. Zu meiner Schwiegermutter hat er nur unregelmäßigen Kontakt.“ „Dann ist die Schwiegermutter bei einem so kleinen Kind keine geeignete Pflegeperson“, befindet der GPA-Rechtsberater. „Es ist also erforderlich, dass Sie bei Ihrem Kind bleiben.“</p>



<h4 class="wp-block-heading">Vorgesetzten sofort informieren</h4>



<p>„Und was sage ich meinem Chef?“, fragt Inge S. „Alles, was Sie tun müssen, ist, ihn umgehend darüber zu informieren, dass Ihr Sohn erkrankt ist und dass Sie, weil Sie ihn pflegen müssen, nicht zur Arbeit kommen können“, erklärt der Rechtsberater. „In Ihrem Fall liegt zweifellos ein <a href="https://www.gpa.at/themen/arbeitsrecht/arbeitsrechts-abc/arbeitsrecht-abc-b-f/dienstverhinderungen--bezahlte--inkl--neuregelung-ab-1-7-2018-" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="Dienstverhinderungsgrund (öffnet in neuem Tab)">Dienstverhinderungsgrund</a> vor.“ Inge S. erfährt, dass der <a href="https://kompetenz-online.at/2018/08/13/arbeitsrecht-was-tun-bei-rohrbruch-amtsweg-oder-arztbesuch/" aria-label="Dienstverhinderungsgrund">Dienstverhinderungsgrund</a> jedenfalls bis zu einer Woche besteht. Sollte Emil länger krank sein, unter Umständen auch ein paar Tage länger. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass ihr Mann, wenn er von seiner Dienstreise zurückkehrt, die Pflege übernimmt und sie wieder arbeiten gehen kann. „Wichtig“, empfiehlt der Rechtsberater noch einmal, „ist jetzt nur, dass Sie Ihren Chef informieren.“</p>



<h4 class="wp-block-heading">Patchworkfamilien</h4>



<p>Ein ähnliches Problem hat auch Barbara R. „Die achtjährige Tochter meines Mannes aus erster Ehe ist krank“, berichtet sie am Telefon. „Ihre Mutter muss zu einem wichtigen Geschäftstermin, also hat sie meinen Mann gebeten, das Kind zu betreuen. Mein Mann wiederum meint, ich sollte das übernehmen, weil er sich in der Arbeit nur schwer freimachen kann. Habe ich Anspruch auf Pflegefreistellung?“ Die GPA-Rechtsberaterin erkundigt sich, ob die Tochter im gemeinsamen Haushalt mit Barbara R. und ihrem Mann lebt, was die Frau verneint. „Jana lebt bei ihrer Mutter, besucht uns aber jedes zweite Wochenende.“<br>„Dann haben Sie keinen Anspruch auf Pflegefreistellung, Ihr Mann jedoch sehr wohl“, erfährt sie. „Da Jana sein leibliches Kind ist, ist es nicht erforderlich, dass ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Er kann sie pflegen.“</p>



<h4 class="wp-block-heading">Begleitung im Spital</h4>



<p>Svetlana V. steht vor dem Problem, dass ihr sechsjähriger Sohn Milo stationär im Spital aufgenommen werden muss und sie ihn gerne begleiten möchte. „Aber mein Chef sagt, dass ich keinen Anspruch auf Pflegefreistellung habe, weil Milo im Spital gut versorgt ist“, berichtet sie.<br>Was sie erfährt, beruhigt sie ganz ungemein. Auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Wird ein Kind, das noch keine zehn Jahre alt ist, stationär im Spital aufgenommen, steht Pflegefreistellung in Form von Begleitungsfreistellung zu. Sofern das jährliche Kontingent an Pflegefreistellung noch nicht verbraucht ist, kann auch im Fall von Svetlana V. Pflegefreistellung geltend gemacht werden. Anderenfalls läge ein Dienstverhinderungsgrund vor.<br>„Ich habe in diesem Arbeitsjahr noch keine Pflegefreistellung in Anspruch genommen“, sagt Svetlana V. erleichtert. „Dann informieren Sie Ihren Chef bitte umgehend darüber, dass Sie Begleitungsfreistellung nehmen.“ Der kleine Milo muss nicht allein im Spital bleiben. Seine Mama kann ihn begleiten.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlung:</h4>



<p>ArbeitnehmerInnen behalten ihren Anspruch auf Entgelt, wenn sie</p>



<ul class="wp-block-list"><li>durch andere, wichtige, ihre Person betreffende Gründe,</li><li>ohne ihr Verschulden und</li><li>während einer verhältnismäßig kurzen Zeit</li></ul>



<p>an der Arbeitsleistung verhindert sind.</p>



<p>Daraus folgt, dass es sich um eine Verpflichtung handelt, die der/die ArbeitnehmerIn persönlich wahrnehmen muss und dass sich diese Verpflichtung nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen lässt.<br>Der Anspruch besteht pro Anlassfall.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Krankenpflegefreistellung:</h4>



<p>Zur notwendigen Pflege eines/einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen. Handelt es sich bei dem/der nahen Angehörigen um das eigene Kind, ist ein gemeinsamer Haushalt nicht erforderlich.</p>



<p>Der Anspruch besteht im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit einmal pro Jahr. Er kann wöchentlich, tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden.</p>



<p><strong>ACHTUNG:</strong> Es gibt eine zweite Krankenpflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn das Kind noch keine 12 Jahre alt ist und neuerlich pflegebedürftig erkrankt. Vorrangig sollte ein Dienstverhinderungsgrund geltend gemacht werden.</p>



<p class="rotebox"><strong>Du hast auch eine arbeitsrechtliche Frage?</strong> <br>Im <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.gpa.at/themen/arbeitsrecht/arbeitsrechts-abc" target="_blank" aria-label="Arbeitsrechts-ABC d (öffnet in neuem Tab)">Arbeitsrechts-ABC d</a>er Gewerkschaft GPA findest du Antworten auf viele Fragen. Du kannst dich aber auch direkt an die Rechtsberatung wenden. <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.gpa.at/kontakt" target="_blank" aria-label="Hier (öffnet in neuem Tab)">Hier</a> findest du alle Kontakte. </p>



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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht: Krank ist krank</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2022/06/02/arbeitsrecht-krank-ist-krank/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jun 2022 09:46:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2022/02]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Service]]></category>
		<category><![CDATA[Andrea Komar]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Krank]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenstand]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenstandsbestätigung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsberatung]]></category>
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					<description><![CDATA[Immer wieder erzählen uns Beschäftigte, dass sie im Krankstand regelmäßig angerufen
oder sogar unter Druck gesetzt werden. Wir haben für dich zusammen gefasst, was der
Chef im Krankenstand verlangen kann und was nicht.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large advgb-dyn-ac5a8607"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="732" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/06/pexels-photo-3873179-1024x732.png" alt="" class="wp-image-18471" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/06/pexels-photo-3873179-1024x732.png 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/06/pexels-photo-3873179-300x214.png 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/06/pexels-photo-3873179-150x107.png 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/06/pexels-photo-3873179-768x549.png 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2022/06/pexels-photo-3873179.png 1500w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Foto: pexels</figcaption></figure>



<p><strong>Immer wieder erzählen uns Beschäftigte, dass sie im Krankstand regelmäßig angerufen oder sogar unter Druck gesetzt werden. Wir haben für dich zusammen gefasst, was der Chef oder die Chefin im Krankenstand verlangen kann und was nicht.</strong></p>



<span id="more-18470"></span>



<h4 class="wp-block-heading">Krankschreibung schon nach einem Tag</h4>



<p>Hannes W. rührt sich telefonisch bei der GPA. „Ich bin stark verkühlt“, sagt er mit heiserer Stimme, „und habe mich deswegen bei meinem Chef krankgemeldet. Nun verlangt er eine ärztliche Krankschreibung. Die muss ich aber nur bringen, wenn mein Krankenstand länger als drei Tage dauert, nicht wahr?“ „Zunächst ist es gut, dass Sie sich unverzüglich krankgemeldet haben …“, beginnt die GPA-Rechtsberaterin. „Anderenfalls würde ich einen Entlassungsgrund setzen“, wirft Hannes W. ein. „Eine verspätete Krankmeldung ist noch kein Entlassungsgrund“, erfährt er, „sofern Sie tatsächlich krank sind, aber Sie würden für die Dauer der Säumnis Ihren Entgeltanspruch verlieren. Dasselbe gilt, wenn Sie der Aufforderung, eine Krankenstandbestätigung zu übermitteln, nicht nachkommen. Sie sollten noch heute zu Ihrem Hausarzt gehen und sich krankschreiben lassen. Ihr Chef darf nämlich auch bei einem bloß eintägigen Krankenstand eine ärztliche Bestätigung verlangen.“</p>



<h4 class="wp-block-heading">Hinausgehen im Krankenstand</h4>



<p>Inga F. befindet sich schon seit vier Wochen im Krankenstand. „Ich habe ein Riesenproblem“, seufzt die sehr fahrige Frau, als sie in einem Besprechungsraum ihrer GPA-Rechtsberaterin gegenübersitzt. „Ich bin neulich beim Joggen auf dem Marchfeldkanal einem Kollegen begegnet. Heute früh hat mich mein Vorgesetzter angerufen und gefragt, wie es sein kann, dass ich im Krankenstand Sport betreibe. Er hat mich für morgen zu einem Gespräch ins Büro bestellt und auch mit Entlassung gedroht. Nach dem Telefonat war ich schweißgebadet und hatte Herzrasen. Was soll ich bloß tun? Der Gedanke, das Büro betreten zu müssen, ist unerträglich.“</p>



<p>„Darf ich fragen“, erwidert die Rechtsberaterin, „woran Sie leiden?“ „Ich bin im Burn-out“, erwidert Inga F., „und dazu haben mein fordernder Chef sowie die permanente Personalknappheit, die seit einem Dreivierteljahr zu einer Unmenge an Überstunden führt, maßgeblich beigetragen. Ich befinde mich in Therapie und nehme Medikamente. Außerdem hat mir mein Arzt empfohlen, viel an die frische Luft zu gehen.“ „Dann haben Sie nichts zu befürchten“, versichert die Rechtsberaterin. „Sie setzen nur dann einen Entlassungsgrund, wenn Ihr Verhalten im Krankenstand das Gesundwerden verzögern könnte.“ Als Beispiel nennt sie einen Arbeitnehmer mit grippalem Infekt. Er bleibt am besten im Bett und kuriert sich aus. Verlässt er das Haus – abgesehen von unaufschiebbaren Wegen wie einem Arztbesuch oder einem Einkauf in der Apotheke –, verzögert er seine Genesung und riskiert, entlassen zu werden. „Bei Ihnen“, setzt sie hinzu, „ist das Gegenteil der Fall. Sie sollen auf ärztlichen Rat an die frische Luft, es steht Ihnen auch frei, Sport zu betreiben. Zu joggen fördert Ihre Genesung, eine Besprechung in Ihrem Büro wäre für Sie hingegen kontraproduktiv. Sie sollen schließlich Abstand von Ihrem Arbeitsplatz gewinnen.“ „Dann kann ich die Besprechung absagen?“, fragt Inga F. hoffnungsvoll. „Auf jeden Fall“, erwidert die GPA-Rechtsberaterin. „Am besten schreiben Sie Ihrem Chef ein E-Mail und weisen im Zuge der Absage darauf hin, dass Ihr Arzt Ihnen geraten hat, Sport zu betreiben und dass Sie diese ärztliche Empfehlung auch schriftlich nachweisen werden.“ Mehr muss Inga F. ihrem Vorgesetzten nicht verraten. Ihre Diagnose geht ihn nichts an.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Telefonterror im Krankenstand</h4>



<p>Ivan D. leidet während seines Krankenstandes unter – wie er es nennt – „Telefonterror“. Er ist Sachbearbeiter in einer großen Versicherung. Mehrmals täglich klingelt sein Telefon und einer seiner Kollegen oder auch sein Chef tauschen sich mit ihm über seine Akten aus. „Meine Ärztin hat mir strikte Bettruhe verordnet“, erklärt er, „weil ich ziemlich hoch fiebere. Ich sollte auch viel schlafen. Ich fühle mich schrecklich matt. Einmal habe ich das Telefon für ein paar Stunden abgedreht, worüber mein Chef sehr empört war. Ich weiß mir nicht mehr zu helfen.“ Der GPA-Rechtsberater fragt nach der Art der Auskünfte, die Chef oder Kollegen von ihm einfordern. „Nichts, was sich bei Durchsicht meiner Akten nicht herausfinden ließe“, erwidert er. „Es geht einfach schneller, mich zu fragen als den Akt zu durchforsten.“ „Sie müssen während eines Krankenstandes für Chef und Kollegen nicht erreichbar sein“, erfährt er zu seiner großen Erleichterung. „Drehen Sie das Telefon ab und kurieren Sie sich aus.“<br>Lediglich Angestellte in gehobener Position könnten in einem Ausnahmefall verpflichtet sein, auch im Krankenstand ihre E-Mails und Dienst-Handys zu checken, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber dringend essenzielle Informationen benötigt, die nur der kranke Angestellte besitzt, und die Vorenthaltung dieser Informationen dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Schaden zufügen würde.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Kündigung im Krankenstand</h4>



<p>Moritz J. ist während seines Krankenstandes gekündigt worden, worüber er sich am Telefon beschwert. „Seit zwanzig Jahren bin ich bei dieser Firma“, ärgert er sich, „und jetzt werde ich gekündigt, weil meine Genesung nach einer schweren Operation länger dauert als angenommen. Darf mein Chef mich im Krankenstand überhaupt kündigen? Bin ich nicht kündigungsgeschützt?“ „Nein“, erwidert die GPA-Rechtsberaterin, „ein Krankenstand schützt leider nicht vor Kündigung.“ Trotzdem rät sie Moritz J., es nicht dabei zu belassen. Er wird seine Kündigung fristgerecht vor dem Arbeits- und Sozialgericht anfechten. Ein längerer Krankenstand ist kein ausreichender Kündigungsgrund, schon gar nicht nach einer zwanzigjährigen Beschäftigung.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wer den Schaden hat…</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2021/12/07/wer-den-schaden-hat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Dec 2021 14:41:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Andrea Komar]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstnehmerhaftpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensfall]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kompetenz-online.at/?p=17722</guid>

					<description><![CDATA[Was tun, wenn einem bei der Arbeit etwas passiert, das dem/der ArbeitgeberIn Kosten verursacht? Wer haftet dann eigentlich? Wir haben uns das für dich angeschaut.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="683" src="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2021/12/handy_schaden_iStock-903866398-1024x683.jpg" alt="" class="wp-image-17724" srcset="https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2021/12/handy_schaden_iStock-903866398-1024x683.jpg 1024w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2021/12/handy_schaden_iStock-903866398-300x200.jpg 300w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2021/12/handy_schaden_iStock-903866398-150x100.jpg 150w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2021/12/handy_schaden_iStock-903866398-768x512.jpg 768w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2021/12/handy_schaden_iStock-903866398-1536x1025.jpg 1536w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2021/12/handy_schaden_iStock-903866398-2048x1366.jpg 2048w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2021/12/handy_schaden_iStock-903866398-600x400.jpg 600w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2021/12/handy_schaden_iStock-903866398-720x480.jpg 720w, https://kompetenz-online.at/wp-content/uploads/2021/12/handy_schaden_iStock-903866398-272x182.jpg 272w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption>Foto: iStock</figcaption></figure>



<p><strong>Was tun, wenn einem bei der Arbeit etwas passiert, das dem/der ArbeitgeberIn Kosten verursacht? Wer haftet dann eigentlich? Wir haben uns das für dich angeschaut.</strong></p>



<span id="more-17722"></span>



<p>Der Grundsatz ist klar: Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss Schadenersatz leisten, sofern er den Schaden durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht hat. Rechtswidrig handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung oder gegen vertragliche Pflichten verstößt. Schuldhaftes Handeln liegt vor, wenn dem Schädiger sein Verhalten vorwerfbar ist, wobei zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz unterschieden werden muss. Kommt es zu einem Schaden, können auch strafrechtliche Konsequenzen folgen. Man denke an einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Körperverletzung, eine mutwillige Sachbeschädigung oder die Veruntreuung von Geld. Dass bei vorsätzlichem Handeln Schadenersatz zu leisten ist und auch eine strafrechtliche Verurteilung drohen kann, wird niemanden wundern. Doch was gilt, wenn Beschäftigte ihrem ArbeitgeberIn durch ein Versehen oder eine Unachtsamkeit Schaden zufügen?</p>



<h4 class="wp-block-heading">Diensthandy kaputt</h4>



<p>Miriam T. kommt mit dieser Frage zur Rechtsberatung in der GPA. „Mir ist etwas Dummes passiert“, berichtet sie niedergedrückt. „Ich war im Stress, der Chef stand in der Tür und wollte bestimmte Unterlagen von mir, ich habe ein paar Aktenstöße hin und her geschoben und mit einer ungeschickten Bewegung meine Kaffeetasse umgeworfen. Das Diensthandy hat den Kaffeeschwall leider nicht überstanden, es ist kaputt. Nun verlangt der Chef, dass ich auf eigene Kosten ein gleichwertiges Handy anschaffe. Das würde mich rund 600 Euro kosten, viel Geld.“ Besorgt erkundigt sie sich: „Ich weiß, es war meine Schuld, aber muss ich wirklich ein so teures Handy kaufen?“<br>Sie erfährt, dass es für Fälle wie diesen das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gibt. Der Rechtsberater erklärt, was das für sie bedeutet. „Würde Ihr Chef Sie verklagen“, sagt er, „könnte das Gericht den Schadenersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch gänzlich erlassen. In Ihrem Fall gehe ich nicht einmal von leichter Fahrlässigkeit aus, es liegt vielmehr eine entschuldbare Fehlleistung vor. Was Ihnen passiert ist, kann jedem passieren. Für eine entschuldbare Fehlleistung haften Sie nicht nicht. Miriam T. ist erleichtert. Da sie jedoch nicht weiß, wie sie ihrem Chef erklären soll, dass sie nicht für den Schaden aufkommen muss, vereinbart sie mit dem Rechtsberater, dass er in ihrem Namen ein Interventionsschreiben an ihre/n ArbeitgeberIn richtet und die Rechtslage darlegt.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Fenster eingeschlagen</h4>



<p>Mirko G. hat ein anderes Problem. Im Zuge von Reparaturarbeiten im Haus einer Kundin hat er, vollgepackt mit Werkzeugtasche und Leiter, in einer einzigen Drehbewegung ein Fenster eingeschlagen und eine Porzellanvase ruiniert. Die Kundin verlangt von seinem Arbeitgeber Ersatz, der/die ArbeitgeberIn will, dass er die Kosten dafür übernimmt. „Muss ich den Schaden bezahlen?“, fragt er bei der Beratung in der Gewerkschaft GPA. „Es war ein sehr schönes Ornamentglas, das wird teuer, und auch die Vase scheint wertvoll gewesen zu sein.“ Mirko G. weiß, dass er nicht aufgepasst hat. „Die Leiter“, räumt er ein, „hätte ich gesondert ins Haus tragen müssen. Ich wollte mir den Weg zum Auto ersparen und habe gleich alles auf einmal mitgenommen. Das war ein Fehler.“<br>Auch in seinem Fall gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Unsere Rechtsberaterin setzt ihm auseinander, dass sie im geschilderten Fall von leichter Fahrlässigkeit ausgeht. „Sie haben die geschuldete Sorgfalt außer Acht gelassen“, erklärt sie, „aber Ihr Verhalten war nicht grob fahrlässig, nicht unentschuldbar.“ Auch im Fall von Mirko G. könnte ein Gericht den Schadenersatz mäßigen oder unter Umständen ganz erlassen. „Nach welchen Kriterien“, fragt er, „würde das Gericht prüfen?“ Er erfährt, dass das Ausmaß des Verschuldens und eine Abwägung diverser Umstände zur Entscheidung des Gerichts führen. So werden z.B. die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war, die Höhe des Entgelts, die mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Verantwortung sowie der Grad der Ausbildung berücksichtigt. „Ich denke“, sagt die Rechsberaterin, „dass ein Gericht den Schadenersatz erheblich mäßigen würde.“ Da Mirko G. es nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen möchte, kommen die beiden überein, mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen zu treten.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was bedeutet Dienstnehmer-Haftpflicht?</h4>



<p>Wo gearbeitet wird, passieren Fehler! Niemand von uns ist davor gefeit, dem/der ArbeitgeberIn oder Dritten unbeabsichtigt einen Schaden zuzufügen. Wer diesen Schaden tragen muss, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ist der/die ArbeitgeberIn nicht ohnedies versichert, kommt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zum Tragen. Es schränkt die Möglichkeiten des/der ArbeitgeberIn, von dem/der ArbeitnehmerIn Schadenersatz zu verlangen, beträchtlich ein. Je nach Grad des Verschuldens kann der Schadenersatz gemäßigt oder zur Gänze erlassen werden.</p>



<p class="blauebox"><strong>GPA-Mitglieder haben es gut!</strong><br>Durch deinen Mitgliedsbeitrag bist du auch berufsversichert! Der ÖGB-Berufsschutz umfasst eine Berufshaftpflicht- und eine Berufsrechtsschutzversicherung. Wenn du bei deiner Arbeit einen Schaden verursachst, den du ersetzen musst, wende dich bitte an die Gewerkschaft GPA in deinem Bundesland. Dasselbe gilt, wenn du selbst bei der Arbeit einen Schaden erleidest.</p>
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			</item>
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		<title>Was tun bei Ausgliederung oder Fusion?</title>
		<link>https://kompetenz-online.at/2021/07/29/was-tun-bei-ausgliederung-oder-fusion/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andrea Komar]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Jul 2021 13:03:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 2021/03]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Andrea Komar]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgliederung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Fusion]]></category>
		<category><![CDATA[Umstrukturierung]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein Unternehmen wird verkauft, ein Firmenteil wird ausgegliedert, bekommt einen
neuen Inhaber oder es kommt zu einer Fusion mit einem anderen Unternehmen.
In diesen Fällen spricht man von einem Betriebsübergang. Für die Beschäftigten ändert sich nicht nur der Name des Arbeitgebers , sondern unter Umständen auch
die Arbeitsbedingungen.]]></description>
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<p><strong>Ein Unternehmen wird verkauft, ein Firmenteil wird ausgegliedert, bekommt einen neuen Inhaber oder es kommt zu einer Fusion mit einem anderen Unternehmen. In diesen Fällen spricht man von einem Betriebsübergang. Für die Beschäftigten ändert sich nicht nur der Name des Arbeitgebers, sondern unter Umständen auch die Arbeitsbedingungen.</strong></p>



<span id="more-17227"></span>



<h4 class="wp-block-heading">Wie erfahren Beschäftigte vom Betriebsübergang?</h4>



<p>Grundsätzlich muss die Arbeitnehmervertretung, also der Betriebsrat, rechtzeitig vom bevorstehenden Betriebsübergang verständigt werden. Gibt es im Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung, muss entweder der alte oder der neue Arbeitgeber die vom Betriebsübergang betroffenen ArbeitnehmerInnen im Vorhinein und umfassend informieren. Diese Information hat schriftlich zu erfolgen. Die Betriebsübergang erfolgt ohne Zutun der Beschäftigten allein aufgrund der Gesetze.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Können Beschäftigte dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen?</h4>



<p>Nur in bestimmten Fällen, nämlich dann, wenn der/die neue InhaberIn einen bestehenden kollektivvertraglichen Bestandschutz (z.B. erhöhter Kündigungsschutz) oder eine auf Einzelvertrag beruhende betriebliche Pensionszusage nicht übernimmt. Außerdem in ähnlich schwerwiegenden Fällen. Widerspricht der/die ArbeitnehmerIn dem Übergang, bleibt er/sie bei dem alten Arbeitgeber beschäftigt . Hierbei muss stets überlegt werden, ob ein Widerspruch sinnvoll ist.</p>



<p>Ein Beispiel: Anton M. ist Servicemitarbeiter. Er besucht KundInnen, um die Geräte des Unternehmens zu warten oder zu reparieren. Die Serviceabteilung wird mit 1.9.2021 in eine eigene Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgelagert. Die betriebliche Pensionszusage wird von der/dem neuen InhaberIn nicht übernommen. Anton M. hat zwar ein Widerspruchsrecht, aber im Unternehmen gibt es keinen adäquaten Arbeitsplatz mehr für ihn. Er hat die Möglichkeit, auf den Widerspruch zu verzichten und ab 1.9.2021 in der Service GmbH zu arbeiten. In diesem Fall hat er keine betriebliche Pensionszusage mehr, kann sich jedoch von seinem alten Arbeitgeber die bisher angefallenen Pensionsanwartschaften abfinden lassen. Es ist also stets ratsam, das Für und Wider abzuwägen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was bedeutet der Betriebsübergang für den Arbeitsvertrag?</h4>



<p>Grundsätzlich gehen die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über. Die Verträge bleiben bestehen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was bedeutet der Betriebsübergang für den anzuwendenden Kollektivvertrag?</h4>



<p>Durch einen Betriebsübergang kann es zu einem Kollektivvertragswechsel kommen. Wird z.B. eine IT-Abteilung ausgegliedert, wird für die IT-Beschäftigten der IT-Kollektivvertrag gelten, auch wenn sie beim alten Arbeitgeber einen anderen, besseren Kollektivvertrag hatten. Geschützt ist lediglich das für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt bzw. die Höhe des vereinbarten Entgelts. In allen anderen Punkten gilt mit Übergang der neue Kollektivvertrag.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Können sich Beschäftigte wehren, wenn der Betriebsübergang eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen mit sich bringt?</h4>



<p>Ja. Beschäftigte können innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die Verschlechterung erkennen (können), das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine lösen. Dabei haben sie dieselben Rechte wie bei Kündigung durch den Arbeitgeber (also z.B. Anspruch auf Abfertigung Alt).<br>Achtung: Oft ist es schwierig festzustellen, ob die Verschlechterungen tatsächlich wesentlich sind. Um sicherzugehen, können Beschäftigte auf Feststellung der wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen klagen und erst nach erkämpftem, rechtskräftigem Urteil kündigen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Dürfen Beschäftigte aufgrund eines Betriebsübergangs gekündigt werden?</h4>



<p>Gerade bei Fusionen liegt der Synergie-Effekt häufig auf der Hand (z.B. zwei Personalabteilungen werden zusammengelegt). Daher sind ArbeitnehmerInnen vor Kündigung wegen eines Betriebsübergangs geschützt. Soll durch die Kündigung nur diesem Synergie-Effekt Rechnung getragen werden, ist die Kündigung nichtig. Betroffene ArbeitnehmerInnen können auf Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses klagen oder die Kündigung akzeptieren und all ihre Ansprüche einfordern (z.B. Abfertigung Alt oder Urlaubsersatzleistung). Kündigungen aus persönlichen oder betrieblichen Gründen, die nichts mit dem Betriebsübergang zu tun haben, sind jedoch zulässig.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Welche Arten des Betriebsübergangs gibt es?</h4>



<ul class="wp-block-list"><li>Ein Unternehmen wird verkauft. Die Beschäftigten bekommen einen neuen Arbeitgeber.</li><li>Ein Unternehmen lagert z.B. die IT-Abteilung aus, sie wird eine eigene Gesellschaft. Diese Gesellschaft ist neue Arbeitgeberin der IT-Beschäftigten.</li><li>Zwei Unternehmen schließen sich zu einem neuen Unternehmen mit neuen Strukturen zusammen. Die Beschäftigten beider Unternehmen bekommen einen neuen Arbeitgeber.</li><li>Ein Unternehmen übernimmt ein anderes Unternehmen. Die Beschäftigten jenes Unternehmens, das übernommen wird, bekommen einen neuen Arbeitgeber, nämlich das aufnehmende Unternehmen.</li></ul>



<div class="wp-block-group blauebox"><div class="wp-block-group__inner-container is-layout-flow wp-block-group-is-layout-flow">
<h4 class="wp-block-heading">Tipp: Was tun bei einem Betriebsübergang?</h4>



<p>Umstrukturierungen stehen in Unternehmen auf der Tagesordnung. Immer wieder kommt es vor, dass Betriebsteile aus einem Unternehmen ausgelagert werden oder Unternehmen fusionieren. Aber was bedeutet das für die betroffenen ArbeitnehmerInnen? Die nationale und europäische Rechtslage zum Betriebsübergang ist äußerst komplex und erfordert stets eine Prüfung und Bewertung des Einzelfalls. Ein paar grundlegende Fragen wollen wir jedoch beantworten.<br><strong>WICHTIG:</strong> Wenn du von einem Betriebsübergang betroffen bist und Fragen hast, wende dich bitte an unsere Rechtsberatung in deinem Bundesland. Dort wirst du umfassend beraten und unterstützt. Alle Kontakte zur Gewerkschaft GPA in deiner Region findest du <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.gpa.at/kontakt" target="_blank" aria-label="hier (öffnet in neuem Tab)">hier</a>.</p>
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