Immer wieder erzählen uns Beschäftigte, dass sie im Krankstand regelmäßig angerufen oder sogar unter Druck gesetzt werden. Wir haben für dich zusammen gefasst, was der Chef oder die Chefin im Krankenstand verlangen kann und was nicht.
Krankschreibung schon nach einem Tag
Hannes W. rührt sich telefonisch bei der GPA. „Ich bin stark verkühlt“, sagt er mit heiserer Stimme, „und habe mich deswegen bei meinem Chef krankgemeldet. Nun verlangt er eine ärztliche Krankschreibung. Die muss ich aber nur bringen, wenn mein Krankenstand länger als drei Tage dauert, nicht wahr?“ „Zunächst ist es gut, dass Sie sich unverzüglich krankgemeldet haben …“, beginnt die GPA-Rechtsberaterin. „Anderenfalls würde ich einen Entlassungsgrund setzen“, wirft Hannes W. ein. „Eine verspätete Krankmeldung ist noch kein Entlassungsgrund“, erfährt er, „sofern Sie tatsächlich krank sind, aber Sie würden für die Dauer der Säumnis Ihren Entgeltanspruch verlieren. Dasselbe gilt, wenn Sie der Aufforderung, eine Krankenstandbestätigung zu übermitteln, nicht nachkommen. Sie sollten noch heute zu Ihrem Hausarzt gehen und sich krankschreiben lassen. Ihr Chef darf nämlich auch bei einem bloß eintägigen Krankenstand eine ärztliche Bestätigung verlangen.“
Hinausgehen im Krankenstand
Inga F. befindet sich schon seit vier Wochen im Krankenstand. „Ich habe ein Riesenproblem“, seufzt die sehr fahrige Frau, als sie in einem Besprechungsraum ihrer GPA-Rechtsberaterin gegenübersitzt. „Ich bin neulich beim Joggen auf dem Marchfeldkanal einem Kollegen begegnet. Heute früh hat mich mein Vorgesetzter angerufen und gefragt, wie es sein kann, dass ich im Krankenstand Sport betreibe. Er hat mich für morgen zu einem Gespräch ins Büro bestellt und auch mit Entlassung gedroht. Nach dem Telefonat war ich schweißgebadet und hatte Herzrasen. Was soll ich bloß tun? Der Gedanke, das Büro betreten zu müssen, ist unerträglich.“
„Darf ich fragen“, erwidert die Rechtsberaterin, „woran Sie leiden?“ „Ich bin im Burn-out“, erwidert Inga F., „und dazu haben mein fordernder Chef sowie die permanente Personalknappheit, die seit einem Dreivierteljahr zu einer Unmenge an Überstunden führt, maßgeblich beigetragen. Ich befinde mich in Therapie und nehme Medikamente. Außerdem hat mir mein Arzt empfohlen, viel an die frische Luft zu gehen.“ „Dann haben Sie nichts zu befürchten“, versichert die Rechtsberaterin. „Sie setzen nur dann einen Entlassungsgrund, wenn Ihr Verhalten im Krankenstand das Gesundwerden verzögern könnte.“ Als Beispiel nennt sie einen Arbeitnehmer mit grippalem Infekt. Er bleibt am besten im Bett und kuriert sich aus. Verlässt er das Haus – abgesehen von unaufschiebbaren Wegen wie einem Arztbesuch oder einem Einkauf in der Apotheke –, verzögert er seine Genesung und riskiert, entlassen zu werden. „Bei Ihnen“, setzt sie hinzu, „ist das Gegenteil der Fall. Sie sollen auf ärztlichen Rat an die frische Luft, es steht Ihnen auch frei, Sport zu betreiben. Zu joggen fördert Ihre Genesung, eine Besprechung in Ihrem Büro wäre für Sie hingegen kontraproduktiv. Sie sollen schließlich Abstand von Ihrem Arbeitsplatz gewinnen.“ „Dann kann ich die Besprechung absagen?“, fragt Inga F. hoffnungsvoll. „Auf jeden Fall“, erwidert die GPA-Rechtsberaterin. „Am besten schreiben Sie Ihrem Chef ein E-Mail und weisen im Zuge der Absage darauf hin, dass Ihr Arzt Ihnen geraten hat, Sport zu betreiben und dass Sie diese ärztliche Empfehlung auch schriftlich nachweisen werden.“ Mehr muss Inga F. ihrem Vorgesetzten nicht verraten. Ihre Diagnose geht ihn nichts an.
Telefonterror im Krankenstand
Ivan D. leidet während seines Krankenstandes unter – wie er es nennt – „Telefonterror“. Er ist Sachbearbeiter in einer großen Versicherung. Mehrmals täglich klingelt sein Telefon und einer seiner Kollegen oder auch sein Chef tauschen sich mit ihm über seine Akten aus. „Meine Ärztin hat mir strikte Bettruhe verordnet“, erklärt er, „weil ich ziemlich hoch fiebere. Ich sollte auch viel schlafen. Ich fühle mich schrecklich matt. Einmal habe ich das Telefon für ein paar Stunden abgedreht, worüber mein Chef sehr empört war. Ich weiß mir nicht mehr zu helfen.“ Der GPA-Rechtsberater fragt nach der Art der Auskünfte, die Chef oder Kollegen von ihm einfordern. „Nichts, was sich bei Durchsicht meiner Akten nicht herausfinden ließe“, erwidert er. „Es geht einfach schneller, mich zu fragen als den Akt zu durchforsten.“ „Sie müssen während eines Krankenstandes für Chef und Kollegen nicht erreichbar sein“, erfährt er zu seiner großen Erleichterung. „Drehen Sie das Telefon ab und kurieren Sie sich aus.“
Lediglich Angestellte in gehobener Position könnten in einem Ausnahmefall verpflichtet sein, auch im Krankenstand ihre E-Mails und Dienst-Handys zu checken, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber dringend essenzielle Informationen benötigt, die nur der kranke Angestellte besitzt, und die Vorenthaltung dieser Informationen dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Schaden zufügen würde.
Kündigung im Krankenstand
Moritz J. ist während seines Krankenstandes gekündigt worden, worüber er sich am Telefon beschwert. „Seit zwanzig Jahren bin ich bei dieser Firma“, ärgert er sich, „und jetzt werde ich gekündigt, weil meine Genesung nach einer schweren Operation länger dauert als angenommen. Darf mein Chef mich im Krankenstand überhaupt kündigen? Bin ich nicht kündigungsgeschützt?“ „Nein“, erwidert die GPA-Rechtsberaterin, „ein Krankenstand schützt leider nicht vor Kündigung.“ Trotzdem rät sie Moritz J., es nicht dabei zu belassen. Er wird seine Kündigung fristgerecht vor dem Arbeits- und Sozialgericht anfechten. Ein längerer Krankenstand ist kein ausreichender Kündigungsgrund, schon gar nicht nach einer zwanzigjährigen Beschäftigung.