Die einen freuen sich das ganze Jahr darauf, den anderen graut davor: An Firmenweihnachtsfeiern scheiden sich die Geister. Wir beantworten Fragen rund um das kollektive Feiern im Betrieb.
Während die einen gerne mit KollegInnen feiern, haben die anderen keine Lust, bei lauter Musik mit alkoholisierten MitarbeiterInnen beisammenzusitzen und gute Laune vorzugaukeln. Deshalb sind die RechtsberaterInnen der GPA-djp in der Vorweihnachtszeit auch immer wieder mit den unterschiedlichsten Fragen zur Firmenweihnachtsfeier konfrontiert.
Pflicht zur Weihnachtsfeier?
Susanne B. stellt eine sehr häufige Frage: „Muss ich eigentlich zur Weihnachtsfeier gehen? Ich würde die Zeit lieber mit Weihnachtseinkäufen verbringen.“ „Nun, das kommt darauf an“, erhält sie zur Antwort, „ob die Weihnachtsfeier während oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.“ Eine Verpflichtung, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen, gibt es grundsätzlich nicht. Allerdings sollte man sich gut überlegen, wie das „Schwänzen“ der Weihnachtsfeier von ChefIn und KollegInnen aufgenommen wird.
Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist es selbstverständlich möglich, auf die Teilnahme zu verzichten und stattdessen Weihnachtseinkäufe zu erledigen. Findet die Feier während der Arbeitszeit statt, gibt es nur zwei Möglichkeiten: An der Feier teilzunehmen (bei Fortzahlung des Entgelts) oder weiterzuarbeiten. Auf eine Abgeltung der Nichtteilnahme an der Feier in Form von Geld oder Gutzeit besteht kein Anspruch.
Alkohol bei der Feier
Harald G. möchte wissen, ob der Arbeitgeber auf der Weihnachtsfeier den Konsum von Alkohol verbieten darf. „Wir feiern nach der Arbeit in einem Lokal“, sagt er, „und ich sehe nicht ein, weshalb ich nicht das eine oder andere Bier trinken sollte.“ Bei einer Feier außerhalb der Arbeitszeit könne ihm der Konsum von Alkohol nicht untersagt werden, erklärt der GPA-djp-Rechtsberater. Schließlich finde die Feier in seiner Freizeit statt. Anders wäre seine Frage bei einer Feier während der Arbeitszeit zu beantworten. Allerdings sollte Harald G. darauf achten, nicht zu viel zu trinken. Ein allfälliges Fehlverhalten aufgrund von Alkoholisierung – eine Ehrenbeleidigung, Rauferei oder sexuelle Belästigung – könnte schwerwiegende arbeitsrechtliche Folgen haben.
Gudrun P. erkundigt sich, ob ihr Arbeitgeber eine Firmenweihnachtsfeier ausrichten muss. „Jedes Jahr gab es eine Feier“, beklagt sie sich, „nur heuer nicht. Haben wir darauf nicht Anspruch?“ „Leider nein“, bekommt sie zu hören. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, eine Weihnachtsfeier zu veranstalten, selbst dann nicht, wenn er dies in den Jahren davor getan hat.
Kein Kavaliersdelikt
Andere Fragen stellen sich erst nach der Firmenweihnachtsfeier: Petra U. empört sich darüber, beim Tanzen von einem Kollegen begrapscht worden zu sein. „Ich habe mich gegen die Übergriffe gewehrt, aber der Kollege hat nur gelacht und auch der Chef ist nicht eingeschritten. Er hat gemeint, ich sollte mich nicht so anstellen, das wäre doch nur Spaß.“ Petra U. möchte das nicht auf sich sitzen lassen. „Was kann ich dagegen unternehmen?“, fragt sie. „Sie können Schadenersatz wegen sexueller Belästigung geltend machen“, erklärt die GPA-djp Rechtsberaterin, „und zwar gegenüber dem Belästiger und dem Chef, denn der Chef hat auch während einer Firmenweihnachtsfeier Beistandspflicht.“
Udo D. schließlich hatte nach der Weihnachtsfeier auf dem Weg nach Hause einen Unfall. „Ist das ein Arbeitsunfall?“, will er wissen. „Ich war weder alkoholisiert noch trifft mich sonst ein Verschulden an dem Unfall.“ „Grundsätzlich deckt die Unfallversicherung Zeiten der Weihnachtsfeier sowie die Wege zur Feier und von der Feier nach Hause“, wird ihm versichert. „Das gilt allerdings nur, wenn Sie direkt von der Feier heimgegangen sind.“ Hätte Udo D. noch anderswo mit KollegInnen weitergefeiert, würde der „betriebliche Zusammenhang“ fehlen, wenn er auf dem Heimweg einen Unfall erlitte.
Und was passiert, wenn man am nächsten Tag so verkatert ist, dass man sich krankmelden muss? Vorsicht, hier ist stark zu bezweifeln, dass ein solcher Krankenstandstag entgeltpflichtig ist! Immerhin wurde der Krankenstand grob fahrlässig herbeigeführt. Hier sollte gelten: Wer bis in die Nacht hinein feiern kann, muss auch am nächsten Tag zur Arbeit erscheinen oder – wohlweislich – schon von vornherein für den „Tag danach“ Urlaub vereinbaren. Anderenfalls könnte ihn der Kater teuer zu stehen kommen.
Die Gewerkschaft GPA hilft
GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.