Arbeitsrecht: Zeit für Pflege und Betreuung

Hauskrankenpflege der alten Dame
Durch die Regelung soll künftig verhindert werden, dass sich pflegende Angehörige komplett vom Arbeitsmarkt zurückziehen müssen. (Bildrechte: bilderbox.at)

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit bringen für pflegende Angehörige eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und sozialen Verpflichtungen.

Angehörige von Pflegebedürftigen können ab 1. Jänner 2014 in Pflegekarenz gehen. Das wurde im Juli im Nationalrat beschlossen. Auch Teilzeitarbeit für Pflegende wird möglich. Die Auszeit kann laut Gesetz bis zu drei Monaten dauern, als Einkommensersatz werden monatlich maximal 1.400 Euro ausbezahlt.

Das Ziel der Pflegekarenz ist es, betroffene ArbeitnehmerInnen dabei zu unterstützen, eine Pflegesituation (neu) zu organisieren. Das ist insbesondere dann notwendig, wenn plötzlich ein Pflegebedarf bei einem nahen Angehörigen auftritt, oder wenn pflegende Personen für eine bestimmte Zeit entlastet werden müssen. Durch die Regelung soll künftig verhindert werden, dass sich pflegende Angehörige komplett vom Arbeitsmarkt zurückziehen müssen, um ihren sozialen und menschlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Derzeit sind vor allem Frauen praktisch dazu gezwungen, ihren Beruf aufzugeben, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird. Auch die Pflegeteilzeit kann für maximal drei Monate in Anspruch genommen werden. Die reduzierte Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden pro Woche betragen.

Zustimmung des Arbeitgebers notwendig
Die Pflegekarenz muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Für GPA-djp-Vorsitzenden Wolfgang Katzian ist die Regelung ein wichtiger Erfolg, jedoch mit dem Wermutstropfen, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit gibt: „Die notwendige Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht immer selbstverständlich und kann zu Härtefällen führen.“ Vorbild bleiben der BAGS-Kollektivvertrag für die Gesundheits- und Sozialberufe und  jener des Roten Kreuzes, in denen ein Rechtsanspruch auf die Pflegekarenz besteht.

Finanzielle und sozialrechtliche Absicherung
Als Einkommensersatz während der Pflegekarenz oder -teilzeit gibt es ein Karenzgeld. Dieses orientiert sich am zuletzt bezogenen Gehalt und kann maximal 1.400 Euro pro Monat betragen. Bei Pfl egeteilzeit wird die Geldleistung anteilig vom reduzierten Einkommen errechnet.

BezieherInnen von Pflegekarenzgeld werden im Schutzbereich der Sozialversicherung sein und sind kranken- und pensionsversichert. Die Beiträge zu diesen Versicherungen werden zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen.

Mehr Infos unter: www.help.gv.at

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