Der „Papamonat“ soll Vätern nach der Geburt ihres Kindes kostbare Zeit mit dem jüngsten Familienmitglied ermöglichen. Wir erklären, was dabei zu beachten ist.
Als Michael S. zur Beratung in die GPA-djp kommt, steht für ihn fest: Wenn seine Tochter geboren wird, möchte er den „Papamonat“ in Anspruch nehmen. Aber wie kommt er zur ersehnten Zeit mit der Familie? Begleiten wir ihn auf seinem Weg.
Kein Rechtsanspruch
Der „Papamonat“ heißt eigentlich „Familienzeit“. Die Grundlage bietet das Familienzeitbonusgesetz. Im Grunde handelt es sich dabei um einen mit dem Arbeitgeber vereinbarten, unbezahlten Urlaub. Sofern nicht ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung etwas anderes regelt, besteht kein Rechtsanspruch darauf. „Mein Chef wäre bereit, eine solche Vereinbarung mit mir zu treffen“, sagt Michael S., „aber wir wissen beide nicht, worauf wir achten müssen. Bekomme ich in diesem Monat gar kein Geld? Und wie steht es um meine Krankenversicherung?“ Er erfährt, dass er während des „Papamonats“ kranken- und pensionsversichert ist. Außerdem hat er Anspruch auf den sogenannten Familienzeitbonus, eine Geldleistung für erwerbstätige Väter, die sich während dieser Zeit ausschließlich der Familie widmen. „Wovon hängt die Höhe dieses Bonus ab?“, möchte er wissen. Der Bonus beträgt – unabhängig von der Höhe des Einkommens – 22,60 Euro pro Tag. „Und wo“, fragt Michael S. nach, „muss ich den Bonus beantragen?
Antragstellung bei der Krankenversicherung
Der Rechtsberater der GPA-djp schildert ihm das erforderliche Prozedere: Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Krankenversicherung. Es gibt dafür ein eigenes Formular. Der Antrag kann frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden, spätestens binnen 91 Tagen. Zugleich mit dem Antrag ist die Bezugsdauer festzulegen (zwischen 28 und 31 Tagen). Der Bezug muss ununterbrochen erfolgen. Einer Beschäftigung darf in dieser Zeit nicht nachgegangen werden. „Das ist ohnedies in meinem Sinn“, beteuert Michael S. „Können wir gleichzeitig mit dem Bonus Kinderbetreuungsgeld beziehen?“ Die Mutter kann Kinderbetreuungsgeld beziehen, nicht jedoch der Vater. Wichtig zu wissen ist, dass der Bonus auch auf ein allfälliges, später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld angerechnet wird.
„Und wie sieht es mit der Möglichkeit aus, in Väterkarenz zu gehen?“, erkundigt sich Michael S. Eine Väterkarenz ist nicht direkt im Anschluss an den „Papamonat“ möglich, selbstverständlich aber zu einem späteren Zeitpunkt.
Kein Kündigungsschutz
Der Rechtsberater macht Michael S. außerdem darauf aufmerksam, dass er während des „Papamonats“ nicht kündigungsgeschützt ist. „Da mache ich mir keine Sorgen“, versichert Michael S., „ich komme mit meinem Chef sehr gut aus. Was ich allerdings noch wissen müsste: Ab wann kann ich denn den „Papamonat“ überhaupt in Anspruch nehmen? Ab der Geburt meiner Tochter?“ Hier ist, wie der Rechtsberater betont, Vorsicht geboten. Der „Papamonat“ muss innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt genommen werden. „Grundsätzlich“, sagt er, „können es auch die ersten 28 bis 31 Tage sein. Befinden sich Mutter und Kind allerdings noch im Krankenhaus, stellt sich die Frage, ob in dieser Zeit der Zweck des „Papamonats“ erreicht werden kann.“
Die Intention des Gesetzgebers ist, dass der „Papamonat“ dem Vater ermöglichen soll, eine frühzeitige emotionale Bindung zu seinem neugeborenen Kind aufzubauen und die Mutter bei der Pflege und Betreuung des Säuglings zu unterstützen. Diesem Zweck wird der Vater nachkommen können, wenn er sich z. B. gemeinsam mit Mutter und Baby ein Familienzimmer im Krankenhaus teilt. Tut er das nicht, liegt – wie der Oberste Gerichtshof entschieden hat – keine Familienzeit vor, weswegen in der Regel auch der Anspruch auf den Bonus entfällt.
Die letzte Frage stellt der Rechtsberater: „Haben Sie schon einen Namen für Ihre Tochter gefunden?“ „Leonie“, erwidert der stolze Papa. Die kleine Leonie S. darf sich freuen – sie wird bald nach ihrer Geburt viel Zeit mit Mama UND Papa verbringen dürfen!
Anspruchsvoraussetzungen für den „Papamonat“
- Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe,
- gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil (Lebensmittelpunkt Österreich),
- Erwerbstätigkeit des Vaters in Österreich
- während der letzten 182 Kalendertage
- unmittelbar vor Leistungsbezug,
- Inanspruchnahme der Familienzeit.
Übrigens: Der Familienzeitbonus steht auch Adoptiv- oder Dauerpflegevätern sowie gleichgeschlechtlichen PartnerInnen zu.
Die Gewerkschaft GPA hilft
GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.