Arbeitsrecht: Überwachung im Krankenstand

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Immer öfter versuchen Arbeitgeber, ihren Beschäftigten Fehlverhalten im Krankenstand nachzuweisen, sogar mittels eigens engagierter Detektive. Dagegen kann man sich wehren.

Ein Detektiv beschattet im Auftrag eines Unternehmens dessen kranken Arbeitnehmer. Er wartet vor der Wohnung, macht sich Notizen, fotografiert und filmt. Ein Auftrag wie jeder andere und grundsätzlich auch nicht verboten, obwohl massiv in die Privatsphäre des ahnungslosen Arbeitnehmers eingegriffen wird. Denn im Bericht des Detektivs scheinen Personen auf, mit denen der Arbeitnehmer privaten Umgang pflegt, und manch eine Beobachtung lässt Rückschlüsse auf seine Lebensgewohnheiten zu. Das Unternehmen erhält Informationen, die ihm nicht zustehen. Ein Beratungsfall aus Salzburg führt vor Augen, wie man sich als bespitzelter Arbeitnehmer fühlt. Ein Angestellter begibt sich aufgrund psychischer Probleme in den Krankenstand. Was dann geschieht, schildert er wie folgt: „Ich wurde aus heiterem Himmel zu einem Gespräch mit meinem Chef gebeten. Thema sollte meine weitere betriebliche Verwendung sein.“ Doch im Zuge des Gesprächs legte ihm sein Chef Fotos vor, die ihn bei Gartenarbeiten zeigten. „Ich war völlig perplex. Ein Detektiv hatte mich während des Krankenstands überwacht und sogar fotografiert“, berichtet der Mann. Nun verlangt sein Arbeitgeber, dass er einer einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses zustimmt. „Anderenfalls will er mich entlassen. Was kann ich tun?“

Gestörtes Vertrauen

ArbeitnehmerInnen durch eine Detektei beschatten zu lassen, ist ein radikales Mittel, das von einem gestörten Vertrauensverhältnis zeugt. Bei Verdacht des Krankenstandsmissbrauchs haben ArbeitgeberInnen andere Möglichkeiten: Eine Krankenstandsbestätigung zu fordern und eine Sonderkontrolle durch die Gebietskrankenkasse zu beantragen. Eine Überwachung durch Detektivbüros sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen. Jüngst hat ein Fall in Wien gezeigt, dass ArbeitgeberInnen und Detekteien mitunter über das zulässige Ziel hinausschießen: Ein kranker Arbeitnehmer musste feststellen, dass heimlich ein GPS-Sender an seinem Privatfahrzeug montiert worden war. Dieser Fall beschäftigt nun die Gerichte. Denn ein GPS-Sender lässt eine permanente Ortung zu. Eine solche Überwachungsmaßnahme berührt die Menschenwürde des Arbeitnehmers und hätte daher vom Arbeitgeber nicht heimlich durchgeführt werden dürfen. Was bewegt Unternehmen dazu, ihre MitarbeiterInnen zu überwachen? Ein erwiesenes Fehlverhalten im Krankenstand ermöglicht eine Entlassung. Das bedeutet, dass keine Kündigungsfristen einzuhalten sind, Sonderzahlungen (13. und 14.Gehalt) häufig anteilig rückgefordert werden können und die „Abfertigung alt“ entfällt. Außerdem besteht während eines ungerechtfertigten Krankenstands kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Detektivbüros beschaffen Beweise für die vermeintlichen Verfehlungen. Die zweckmäßigen Kosten der Detektei kann ein Unternehmen von dem/der ArbeitnehmerIn einfordern, falls tatsächlich ein Fehlverhalten, das zur Entlassung berechtigt, gesetzt wurde.

Was gilt im Krankenstand?

Was nun Fehlverhalten im Krankenstand ist, kann im Einzelfall höchst unterschiedlich sein. ArbeitnehmerInnen müssen sich während eines Krankenstands so verhalten, dass ihre Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Verboten ist also jegliches Verhalten, das den Krankheitsverlauf negativ beeinflussen und den Genesungsprozess verzögern könnte. Anordnungen und Verbote richten sich nach der Art der Erkrankung. Wer einen grippalen Infekt hat, gehört ins Bett. Wer unter einer Depression leidet, sollte viel an die frische Luft gehen. Im ersten Fall wäre ein ausgedehnter Spaziergang der Genesung abträglich, im zweiten Fall zuträglich. Folgerichtig berücksichtigt die Rechtsprechung stets die Gesamtumstände des Einzelfalles. Was raten wir also dem verunsicherten Angestellten aus unserem Salzburger Beispielfall? Er soll sich nicht einschüchtern lassen, insbesondere keiner für ihn nachteiligen einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses zustimmen. Vielmehr soll er die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens während des Krankenstands mithilfe seines Arztes belegen.

Das rechtfertigt eine Entlassung

Eine 10- bis 11-stündige Serviertätigkeit an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Imbissstube während eines Krankenstandes wegen Kreislaufproblemen und Kopfschmerzen.Fußballspielen bei diagnostizierten Rückenbeschwerden.

Das rechtfertigt eine Entlassung nicht

Die kurzfristige Anwesenheit am Fußballplatz trotz Fiebers (über 39° C), um den Sohn abzuholen, wenn keine andere Person verfügbar ist.Die Ausübung des Laufsports während eines Burn-out-Syndroms.

  Checkliste Krankenstand

  • Unverzügliche Krankmeldung am Arbeitsplatz.
  • Es gibt keine Verpflichtung, Auskünfte zur Diagnose zu geben! ArbeitgeberInnen brauchen lediglich zu erfahren, ob Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall vorliegt.
  • Übermittlung einer Krankenstandsbestätigung (Zeitpunkt: je nach betrieblicher Regelung bzw. auf Verlangen).
  • Anordnungen des Arztes (z.B. Bettruhe, Einnahme von Medikamenten) befolgen. Das bedeutet nicht, dass ein/e kranke/r ArbeitnehmerIn ohne Betreuungsperson nicht kurzfristig das Haus verlassen dürfte, um für den täglichen Bedarf einzukaufen (Supermarkt, Apotheke), aber darüber hinaus sollte eine verordnete Bettruhe beherzigt werden.
  • Auf den eigenen Körper hören: wie viel Schonung braucht er?
  • Im Zweifel einzelne Tätigkeiten mit dem/der behandelnden Arzt/Ärztin abklären.
  • Ausgehzeiten festhalten lassen.

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