Änderungen für Risikogruppen und Veranstaltungen

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Mit Ende Mai wurden die Covid-19-Verordnungen wieder einmal geändert. Wir haben zusammen gefasst was ab Juni gilt.

Risikogruppen

Der Freistellungsanspruch für Risikogruppen wurde bis Ablauf des 30.6.2020 verlängert. Inhaltlich hat sich nichts geändert: Der Arbeitgeber hat zwei Möglichkeiten. Er kann den Arbeitsplatz samt Weg zur Arbeit so sicher gestalten, dass eine Ansteckungsgefahr mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist oder Homeoffice anbieten. Ist beides nicht möglich, hat der/die ArbeitnehmerIn einen Freistellungsanspruch, der Arbeitgeber bekommt das bezahlte Entgelt ersetzt. In der Zeit der Freistellung besteht keine Verpflichtung, aber natürlich die Möglichkeit, Urlaub zu verbrauchen. Zur Frage, ob ArbeitnehmerInnen für das COVID-19-Risiko-Attest zahlen müssen: Nicht bei Kassenärzten, da ersetzt der Bund den ÄrztInnen die Kosten. Bei Wahl-/PrivatärztInnen kann es anders ausschauen.

Veranstaltungen

Ebenfalls geändert und verlängert wurde die „Lockerungs“-Verordnung und damit die Regelungen für Veranstaltungen:

Die zulässige Zahl an VeranstaltungsteilnehmerInnen wird schrittweise erhöht. Mit 29. Mai 2020 dürfen es maximal 100 Personen sein, mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Dabei gibt es für Veranstalter zahlreiche Auflagen und Vorgaben.

Ausgenommen von diesen Regeln sind unter anderem Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind aber auch Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz. Damit sind Betriebsratsitzungen, Betriebsversammlungen und unseres Erachtens auch Betriebsratswahlen jedenfalls zulässig. Zum Thema Betriebsratswahlen erwarten wir noch eine weitere Klarstellung in der Verordnung.

Unserer Rechtsmeinung nach waren Betriebsratswahlen auch vor dieser Klarstellung in der Verordnung zulässig. Aufgrund jüngster Ereignisse (einstweilige Verfügung verbietet eine Betriebsratswahl) ist es uns aber wichtig, auf die Verordnung verweisen zu können.

Kundenbereich

Auch im Kundenbereich sind ein paar Erleichterungen dazugekommen: „Die Verpflichtung zum Tragen eines den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht, während sich die Personen auf ihren Sitzplätzen oder gekennzeichneten Plätzen aufhalten.“ „Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.“

Sonstige Änderungen betreffen Beherbergungsbetriebe und Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz, die wieder öffnen dürfen, natürlich unter den üblichen strengen Vorgaben.

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