Arbeitgeber sind verpflichtet den Beschäftigten Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln.
Erstmalig hat der Oberste Gerichtshof zur Übermittlung von Arbeitsaufzeichnungen an ArbeitnehmerInnen gesprochen. Er ist zu dem Urteil gekommen, dass ArbeitnehmerInnen von ihrem/r ArbeitgeberIn ihre Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen können. Dieser Anspruch geht so weit, dass sie diese einmal pro Monat und kostenfrei einfordern können.
Wie ist es zu diesem Urteil gekommen? Ein Arbeitnehmer war rund fünf Jahre als Entsorger (Entrümpler) bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Im Jahr 2017 wurde ihm dann das Arbeitsverhältnis von seiner Arbeitgeberin gekündigt. Da er zu dem Zeitpunkt nicht verbrauchte Urlaubstage hatte, wollte er diese selbstverständlich abgegolten bekommen. Um die korrekte Anzahl festzustellen, benötigte seine Rechtsvertretung seine Arbeitszeitaufzeichnungen. Der gekündigte Arbeitnehmer forderte diese bei seiner Arbeitgeberin für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses ein. Sie übermittelte ihm diese nur unvollständig, also nicht für die gesamte geltend gemachte Dauer.
Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass ArbeitnehmerInnen einen durchsetzbaren privatrechtlichen Anspruch auf Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen haben – für den geltend gemachten Zeitraum, einmal pro Monat und kostenfrei.
Ob die Aufzeichnungen auch inhaltlich richtig sind, muss jedoch in einem eigenen Verfahren geklärt werden.
Die Gewerkschaft GPA hilft
GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.