Wir beantworten wichtige Fragen zum Thema Betriebsrat, betriebliche Demokratie und Mitbestimmung.
Warum Betriebsräte?
Betriebsräte sichern die unmittelbare demokratische Mitbestimmung der ArbeitnehmerInnen in betrieblichen Angelegenheiten. Ein Betriebsrat verfügt über zahlreiche Befugnisse, die gesetzlich geregelt sind. Diese reichen etwa vom Abschluss von Betriebsvereinbarungen, über die Mitwirkung bei Kündigungen, Entlassungen und Versetzungen bis hin zur Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen in Unternehmen. Die Befugnisse des Betriebsrats umfassen insbesondere Überwachungs- und Kontrollrechte, Informationsrechte und Interventionsrechte. Die Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und Arbeiterkammern sichert den BetriebsrätInnen eine hochwertige Qualifizierung in rechtlichen und politischen Belangen.
Gemeinsam mit den Gewerkschaften verhandeln BetriebsrätInnen auch Kollektivverträge und entscheiden über Abschlüsse bzw. etwaige Kampfmaßnahmen. Auch bei der Durchsetzung politischer Forderungen im Rahmen der Sozialpartnerschaft sind BetriebsrätInnen eine wesentliche Basis der Entscheidungsfindung.
Wie sind Betriebsräte in Österreich entstanden?
In Österreich existieren gesetzlich vorgesehene Betriebsräte seit dem Jahr 1919. Das entsprechende Gesetz war unmittelbare Folge heftiger Kämpfe der österreichischen ArbeitnehmerInnen. Infolge von Versorgungsengpässen und der allgemeinen Stimmung gegen den Krieg, kam es im Jänner 1918 zur größten Streikbewegung der österreichischen Geschichte (Jännerstreik 1918) und zur Bildung von Arbeiterräten in vielen Betrieben. Schließlich gelang es der ArbeiterInnenbewegung Zugeständnisse zu erzwingen, die auf parlamentarischem Weg umgesetzt wurden: Ein Betriebsrätegesetz wurde beschlossen und die Arbeiterkammern geschaffen. Nachdem der Nationalsozialismus die betriebliche Demokratie praktisch abschaffte, wurde das Gesetz des Jahres 1919 mit dem Betriebsrätegesetz vom 28. März 1947 fortgeschrieben. Heutige Grundlage bildet das Arbeitsverfassungsgesetz von 1974 für die Befugnisse des österreichischen Betriebsrats (§§ 50–122) sowie des Europäischen Betriebsrats (§§ 171–203).
Wann ist ein Betriebsrat zu wählen?
Der Betriebsrat ist auf Basis einer Betriebsratswahl zu errichten. Es ist Sache der Belegschaft und nicht des Arbeitgebers, für die Errichtung eines Betriebsrats durch Organisation und Abwicklung einer Betriebsratswahl zu sorgen. Der Arbeitgeber darf allerdings das Entstehen eines Betriebsrats nicht verhindern und ist verpflichtet, organisatorische Hilfe zu leisten (z. B. durch Übermittlung des ArbeitnehmerInnenverzeichnisses zur Erstellung der WählerInnenliste). In einem Betrieb müssen mindestens fünf familienfremde und stimmberechtigte MitarbeiterInnen beschäftigt werden, damit eine Betriebsratswahl stattfinden kann. Stimmberechtigt sind alle ArbeitnehmerInnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Neben den Vollzeitbeschäftigten sind auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, karenzierte ArbeitnehmerInnen, Beschäftigte, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren und ArbeitnehmerInnen anzurechnen, die in dem Betrieb längerfristig überlassen sind. Gibt es in einem Betrieb zumindest fünf ArbeiterInnen und fünf Angestellte, sind getrennte Betriebsratskörperschaften zu wählen. Wenn die Betriebsversammlungen der Angestellten und der ArbeiterInnen es beschließen, kann auch ein gemeinsamer Betriebsrat für ArbeiterInnen und Angestellte gewählt werden.
Wie groß ist eine Betriebsratskörperschaft?
Die Mandatszahl (Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder) richtet sich nach der Anzahl der ArbeitnehmerInnen im Betrieb. Stichtag ist der Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes. Zwischen 5 und 9 Beschäftigten wird 1 Betriebsrat/eine Betriebsrätin gewählt, zwischen 10 und 19 sind es 2 BetriebsrätInnen, zwischen 20 und 50 sind es 3 und zwischen 51 und 100 werden 4 Personen in den Betriebsrat gewählt. Pro 100 weiteren ArbeitnehmerInnen erhöht sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder um eine Person. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Für Betriebsräte, die sich bis 31.12.2016 konstituiert haben, beträgt die Funktionsperiode vier Jahre.
Wie sieht es in Betrieben ohne Betriebsrat aus?
Natürlich gibt es Unternehmen, die argumentieren, dass sie auch ohne einen gewählten Betriebsrat die MitarbeiterInnen einbinden und versuchen, Mitbestimmungsstrukturen abseits der bestehenden Gesetze zu etablieren. Wenn es jedoch zu ernsthaften Problemen kommt, etwa einem Insolvenzverfahren, dann hat eine gesetzliche Körperschaft ungleich effektivere und rechtlich abgesicherte Möglichkeiten, die Interessen der Belegschaft zu vertreten. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder des Betriebsrats an keinerlei Weisung gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung verantwortlich. Die Betriebsratsmitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen nicht benachteiligt werden.
Was sind Jugendvertrauensräte?
Der Jugendvertrauensrat ist eine wichtige Anlaufstelle für Lehrlinge und tritt als Vermittler zwischen den Anliegen der Lehrlinge und der Betriebsleitung ein. Wenn in einem Betrieb mindestens fünf jugendliche ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind (Anmerkung: Das sind alle Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alle Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), so ist für die Vertretung ihrer besonderen Interessen ein Jugendvertrauensrat zu wählen.