Die Sonderbetreuungszeit wurde bis einschließlich 30. September verlängert. Wir haben zusammen gefasst, was ab sofort gilt.
Die neue Sonderbetreuungszeit wird Sommer-Sonderbetreuungszeit genannt.
In der Zeit von 25.7.2020 bis einschließlich 30.9.2020 können weitere bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch besteht nach wie vor nicht, ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn müssen sich einigen.
Sonderbetreuungszeit kann in einem Block, in einzelnen Wochen, an einzelnen Tagen oder auch Halbtagen konsumiert werden.
Sonderbetreuungszeit können ArbeitnehmerInnen in Anspruch nehmen, deren Arbeitsleistung für die Aufrechterhaltung des Betriebes nicht erforderlich ist.
Sonderbetreuungszeit dient der notwendigen Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie der entsprechenden Betreuung von Menschen mit Behinderung, der Betreuung pflegebedürftiger Personen oder bei fehlender persönlicher Assistenz.
In der Regel ist Voraussetzung, dass Einrichtungen für diese Personen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden oder Betreuungspersonen ausfallen.
Eine komplette Schließung ist nicht nötig. Sonderbetreuungszeit kann z.B. auch genommen werden, wenn im Kindergarten nur eingeschränkte Betreuung angeboten wird.
Was während und nach den Sommerferien gilt
Was Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr betrifft, stellt sich das Problem, dass Schulen während der Ferien nicht behördlich geschlossen sind. Dabei handelt es sich um ganz normale Schließwochen. Daher gilt hier Folgendes:
Während der Sommerferien kann Sonderbetreuungszeit bei Bestehen einer notwendigen Betreuungspflicht in Anspruch genommen werden; bei Inanspruchnahme im September – nach den Sommerferien – kann die Notwendigkeit durch den Schulbetrieb oder den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen betreffende (behördliche) Maßnahmen gegeben sein.
„Notwendig“ ist die Betreuung dann, wenn tatsächlich keine andere geeignete Betreuungsperson (oder Betreuungseinrichtung) in diesem Zeitraum zur Verfügung steht.
Sinngemäß müsste das auch bei Kindergärten gelten, die „Ferien“ haben (COVID-19 unabhängige fixe Schließzeiten).