In der Sitzung vom 10.12.2020 hat der Nationalrat einige steuerrechtliche Änderungen beschlossen. In der Folge eine kurze Zusammenfassung über die für ArbeitnehmerInnen wichtigsten Maßnahmen.
Verlängerung von Maßnahmen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet eingeführt wurden und Ende 2020 auslaufen würden
Die Regelung, wonach wegen COVID-19 Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit beim Pendlerpauschale und der steuerfreien Behandlung von SEG-Zulagen sowie Zuschlägen als normale Arbeitstage gewertet werden, und es somit zu keiner Kürzung der Ansprüche kommt, wird bis Ende März 2021 verlängert.
Die Bestimmung, wonach für Zeiten der Kurzarbeit – unabhängig davon, wie lange der/die ArbeitnehmerIn in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15 Prozent berücksichtigt werden soll, wird unverändert auch im Kalenderjahr 2021 gelten.
Reparatur beim Kontrollsechstel
Mit dem letzten laufenden Bezug (in der Regel Dezember, außer das Dienstverhältnis endet früher) hat der Arbeitgeber bezüglich der sonstigen Bezüge ein Kontroll-Jahressechstel (= 1/6 der bezogenen laufenden Bezüge des Jahres) zu berechnen. Wenn die bezogenen sonstigen Bezüge dieses Kontrollsechstel überschreiten, hat eine Nachversteuerung (zum Tarif) zu erfolgen.
Nach massivem Druck von AK und ÖGB wird ab dem Kalenderjahr 2021 der Ausnahmenkatalog, wo auch bei Überschreiten des Kontrollsechstels am Jahresende nicht aufgerollt werden muss, massiv erweitert. Zudem erfolgt die Aufrollung künftig nicht mehr nur zum Nachteil, sondern auch zum Vorteil der ArbeitnehmerInnen.
In folgenden Fällen soll ab 2021 kein Kontroll-Jahressechstel berechnet werden müssen:
a. Elternkarenz (inkl. Mutterschutz, Väterkarenz und Papamonat),
b. Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
c. Bezug von Rehabilitationsgeld,
d. Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
e. Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit,
f. Wiedereingliederungsteilzeit,
g. Grundwehrdienst oder Zivildienst,
h. Bezug von Altersteilzeitgeld,
i. Teilpension oder
j. Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.
Die starke Erweiterung des Ausnahmenkatalogs beim Kontroll-Jahressechstel ebenso wie die Klarstellung, dass eine Aufrollung auch zum Vorteil des/der ArbeitnehmerIn zu erfolgen hat, ist ausdrücklich zu begrüßen und zeigt, dass sich der Druck von ÖGB und AK ausgezahlt hat.
Steuerfreie Gutscheine als Ersatz für den pandemiebedingten Ausfall von Weihnachtsfeiern
Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Freibetrag iHv 365 Euro) nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, soll der Arbeitgeber dem/r ArbeitnehmerIn Gutscheine bis maximal 365 Euro steuerfrei gewähren können. Damit soll der Konsum in Österreich gefördert und die Ertragslage von heimischen Unternehmen gestärkt werden.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im Zeitraum November 2020 bis Ende Jänner 2021 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen) umfassen.
Erleichterungen beim Job-Ticket
Auch im Bereich des Job-Tickets kommt es zu wichtigen Verbesserungen, mit denen langjährige Forderungen von Gewerkschaften und AK umgesetzt werden.
War das Jobticket bisher nur begünstigt (d.h. steuerfrei), wenn es der/die ArbeitgeberIn selbst kauft und den ArbeitnehmerInnen aushändigt, ist künftig auch ein Kostenersatz für ein vom/von der ArbeitnehmerIn selbst gekauftes Wochen-, Monats oder Jahresticket steuerfrei. (Dies entspricht auch der sozialversicherungsrechtlichen Regelung, was somit zu einer Harmonisierung führt.)
Zudem ist die Reichweite des Tickets nicht mehr auf die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung begrenzt. Das Ticket muss nur zu Fahrten entweder am Wohnort oder am Arbeitsort berechtigen. Mögliche begünstigte Tickets sind daher z.B. 1-2‑3-Ticket, Netzkarten, Streckenkarten etc. Die Begünstigung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten. Einzelfahrscheine und Tageskarten sollen daher nicht begünstigt werden.
Die Neuregelung soll für Ticketkäufe ab 1. Juli 2021 gelten. Als Ticketerwerb gilt auch die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten.
Die dargestellten Änderungen beim Jobticket sind ausdrücklich zu begrüßen und erweitern die Möglichkeiten für Arbeitgeber, ArbeitnehmerInnen beim Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel zu unterstützen. Einzig ein früheres Inkrafttreten wäre wünschenswert gewesen.
Kein Verlust des Pendlerpauschales sowie kein Sachbezug bei Anspruch auf (privat nutzbares) Dienstfahrrad
Das Pendlerpauschale steht nicht zu, wenn ein arbeitgebereigenes Kfz für den Arbeitsweg genutzt wird. Besteht für den/die ArbeitnehmerIn die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (also Privatfahrten) zu benützen, wird klargestellt, dass
a) kein Sachbezug anzusetzen ist und
b) das Pendlerpauschale nicht verloren geht.
Dies ist zu begrüßen, da somit Elektrofahrräder für das Pendlerpauschale und den Sachbezug herkömmlichen Fahrrädern gleichgestellt werden. Materiell betrachtet handelt es sich bei dieser Bestimmung jedoch lediglich um eine Klarstellung, mit der die bereits bestehende Rechtslage wiedergegeben wird.
Reform der Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Ein Schritt in Richtung Ökologisierung des Steuersystems soll durch die bereits im Regierungsprogramm vorgesehene Reformierung der NoVA erfolgen, die beim Neuwagenkauf anfällt. Der Abzugsbetrag in der Steuersatzformel soll von derzeit 115g CO2 bis 2024 in Jahresschritten auf 97g CO2 absinken. Die Deckelung (maximaler Steuersatz) erhöht sich im selben Zeitraum von derzeit 32 Prozent auf künftig 80 Prozent des Kaufpreises. Auch der Malusgrenzwert wird schrittweise herabgesetzt, von derzeit 275g/km auf 155g/km ab 1.1.2024, gleichzeitig erhöht sich der Malusbetrag von derzeit 40 schrittweise aus 80 Euro pro g/km.
Die künftige Berechnungsbasis für den NoVA-Steuersatz bei Pkw wird zu überschaubaren Erhöhungen führen. Die Erhöhung des NoVA-Deckels ist erfreulich und kann im gehobenen Luxus-Segment zu steuerlichen Mehreinnahmen führen. Positiv hervorzuheben ist ebenfalls die Einbeziehung von – in der Regel emissionsintensiven – Kasten- und Pritschenwägen (rund 43.000 Lkw wurden laut Statistik Austria in der Klasse N1 im Jahr 2019 in Österreich erstzugelassen). Diese Maßnahme könnte daher dazu beitragen, dass insbesondere Unternehmen beim Autokauf künftig „umweltbewusster“ handeln werden.
Prinzipiell von der NoVA befreit sind Elektro-Fahrzeuge, Autos mit Wasserstoff-Antrieb und alle Fahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 Gramm CO2 pro km. Zu kritisieren ist jedoch die NoVA-Befreiung für bestimmte Pkw-Segmente. Dies betrifft vor allem Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden sowie Leichenwägen. Auch die steuerliche Sonderbehandlung von Camping-Wägen ist verteilungspolitisch zu hinterfragen.
Die Änderungen der bei NoVA-Berechnung gelten grundsätzlich für Neuwagenkäufe ab 1. Juli 2021. Liegt jedoch für Kraftfahrzeuge ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor, der vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde, besteht die Möglichkeit einer Anwendung der derzeit geltenden Regelungen, wenn die Übergabe des Kfz zwar nach dem 30. Juni 2021, jedoch vor dem 1. November 2021 erfolgt. Durch das späte Inkrafttreten und die großzügige Anerkennung von Kaufverträgen, die vor dem 1. Juni 2020 abgeschlossen wurden, ist somit mit Vorziehkäufen bei Pkw mit Verbrennungsmotoren zu rechnen.
Die Änderungen bei der NoVA sind im Sinne der Ökologisierung zu begrüßen und wohl auch sozial ausgewogen ausgestaltet. Insbesondere die Anhebung der Deckelung und die Einbeziehung von Kasten- und Pritschenwägen ist positiv zu bewerten. Nicht wirklich verständlich ist die lange Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten der Neuregelung – dadurch könnte der erwünschte Lenkungseffekt durch Vorziehkäufe von emissionsintensiven Neuwägen zumindest teilweise konterkariert werden.
Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Höhe von 5 Prozent für Gastronomie, Hotellerie und Kultur
Die befristete Umsatzsteuerermäßigung läuft nicht dieses Jahr aus, sondern wird bis Ende 2021 verlängert (nur die bislang ebenso begünstigten Zeitungen/Zeitschriften werden künftig ausgenommen). Das Finanzministerium spricht in diesem Zusammenhang von Kosten in der Höhe von 1,5 Milliarden Euro, das ist jedoch vermutlich eine Unterschätzung. Ein weiterer Kritikpunkt neben den enormen Kosten besteht in der mangelnden Treffsicherheit der Maßnahme, denn ohne Umsatz gibt es keine Förderung, sodass jene Betriebe, denen es eigentlich am schlechtesten geht, am wenigsten bzw. gar nicht profitieren. Zudem mangelt es an einer Verpflichtung zur Weitergabe der Steuersenkung an die EndverbraucherInnen.
Weitere Umsatzsteuersenkungen bzw. -befreiungen
Für Damenhygieneartikel wurde eine Senkung der Umsatzsteuer von 20 auf 10 Prozent beschlossen. Unter den ermäßigten Steuersatz fallen Erzeugnisse der Monatshygiene aller Art.
Zudem soll für bestimmte Reparaturdienstleistungen (Fahrräder samt E-Bikes, Schuhe, Lederwaren, Kleidung, Haushaltswäsche) der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 Prozent zur Anwendung kommen.
Für COVID-19 Diagnostika und Impfungen wird eine (echte) Umsatzsteuerbefreiung bis Ende 2022 eingeführt.
Diese Senkungen bzw. Befreiungen im Bereich Umsatzsteuer sind durchwegs zu begrüßen.
Fazit
Zusammenfassend können die steuerrechtlichen Änderungen großteils als positiv bewertet werden, insbesondere die Erweiterung der Ausnahmen beim Kontroll-Jahressechstel, die Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Job-Ticket und die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Damenhygieneartikel sind ausdrücklich zu begrüßen.