Kündigung wegen Sozialwidrigkeit zurückgenommen

Stefan Kirnbauer berät bei der Gewerkschaft GPA Salzburg Beschäftigte und Betriebsrät:innen in arbeitsrechtlichen Fragen.
Foto: GPA Salzburg

Stefan Kirnbauer, Jurist bei der GPA Salzburg hat für einen technischen Angestellten erreicht, dass seine Kündigung zurückgenommen werden musste.

Im Herbst 2024 wendet sich Mirko R.* an die Gewerkschaft GPA Salzburg. Er ist seit über über 20 Jahren im selben Betrieb beschäftigt und war auch schon davor in derselben Branche tätig. Und nun wurde er von einem Tag auf dem anderen von seinem Chef gekündigt. Ohne Grund. Er hat sich nichts zu schulden kommen lassen, erzählt er, sein Arbeitsplatz falle auch nicht weg. Die Kündigung kommt für ihn aus heiterem Himmel und ist absolut nicht nachvollziehbar.

Für Mirko R. war die Kündigung eine absolute Katastrophe, erinnert sich Stefan Kirnbauer an das erste Beratungsgespräch. R. hatte in den letzten Jahren hohe Kredite für private Investitionen aufgenommen, dazu kam die Sorgepflicht für sein Kind. Wegen seiner langjährigen Tätigkeit im Betrieb verdiente er gut und konnte sich die Kreditrückzahlung gut leisten. Ohne sein Einkommen hätte er seinen finanziellen Verpflichtungen jedoch nicht mehr nachkommen können, erinnert sich Kirnbauer. Dazu kam, dass Mirko R. seine Arbeit gerne machte und den ausdrücklichen Wunsch hatte, in seiner Firma weiter zu arbeiten. Mit 55 Jahren und nach der jahrelangen Arbeit in einem sehr spezifischen Aufgabengebiet, sah er auch kaum eine Chance, wieder einen Job mit annähernd gleichwertiger Bezahlung zu finden.

Entscheidung vor Gericht

Kirnbauer riet Mirko R. daher die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anzufechten. Am 26. März 2025 wurde der Fall schließlich vor Gericht verhandelt. Ein Vergleichsangebot des Arbeitgebers, ihm eine freiwillige Abfertigung von wenigen Monatsgehältern zu zahlen, lehnte R. ab. Sein Ziel war es in seinem Job weiter arbeiten zu können.

Aufgrund der Sachlage haben die Interessen von Mirko R. gegenüber jenen des Arbeitgebers überwogen, was auch der Arbeitgeber erkannte und einlenkte, die Kündigung für unwirksam zu erklären. Die Richterin sprach daher ein Anerkenntnisurteil aus, weshalb Mirko R. in seinem Job weiterarbeiten kann.

Der Begriff Sozialwidrigkeit

Für Mirko R. ist nochmal alles gut ausgegangen, er hat seinen Job zurückbekommen. Längst nicht jede Kündigung lässt sich aber mit dem Argument der Sozialwidrigkeit anfechten, erklärt GPA-Jurist Kirnbauer. Damit eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit Aussicht auf Erfolg hat, müssen – wie im Fall von Mirko R. – „wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt sein. Hier sind die Chance der Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes zu ähnlichen Bezügen, die zu erwartende Dauer der Arbeitslosigkeit sowie weitere wirtschaftliche Verhältnisse wie Vermögen, Sorgepflichten, Schulden etc. zu berücksichtigen.“ Entscheidend für das Gericht ist „eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen“.

Ist eine Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers gegeben, prüft das Gericht außerdem, ob es betriebliche oder oder personenbedingte Gründe gab, die die Kündigung rechtfertigen, erklärt Kirnbauer weiter. Das können wirtschaftliche Erfordernisse des Betriebs sein, wie eine schlechte Auftragslage und notwendige Rationalisierungsmaßnahmen. Die Kündigung ist aber auch berechtigt, wenn der Beschäftigte seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Denkbare Gründe sind laut Kirnbauer „mangelhafte Arbeitsleistung oder auch unkollegiales Verhalten, das zu einer Verschlechterung des Betriebsklimas führt“. Wendet der Arbeitgeber keine derartigen Kündigungsgründe ein oder fällt die Interessenabwägung trotz der geltend gemachten Kündigungsgründe zugunsten des Arbeitnehmers aus, dann ist der Kündigungsanfechtung stattzugeben.

*Name von der Redaktion geändert

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