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Der Hals kratzt, die Nase rinnt – am nächsten Morgen wacht man krank auf. Dabei stellen sich neben medizinischen auch arbeitsrechtliche Fragen. Muss ich meine Chefin informieren und wie? Bekomme ich weiterhin mein Gehalt?
Ich bin krank, was muss ich tun?
Erkranken Arbeitnehmer:innen oder erleiden sie einen Unfall (das Gesetz spricht von „Dienstverhinderung aufgrund von Krankheit oder Unglücksfall“), so muss der Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informiert werden. Arbeitsunfähigkeit heißt, dass die vertraglich vereinbarte Arbeit nicht oder nicht vollständig geleistet werden kann.
Reicht eine SMS an den Chef?
Die Information an den Arbeitgeber erfolgt am besten mittels Anrufes vor oder spätestens zum geplanten Arbeitsbeginn. Es ist jedoch für die Krankmeldung keine bestimmte Form vorgesehen, weshalb eine Dienstverhinderung grundsätzlich auch per E-Mail oder sogar Messenger-Nachricht bekannt gegeben werden kann. Üblicherweise gibt es im Betrieb jedoch bestimmte Regeln, welche Person auf welchem Weg zu verständigen ist.
Muss ich die Diagnose bekanntgeben?
Im nächsten Schritt sollte man so rasch wie möglich einen/eine Ärzt:in aufsuchen und sich krankschreiben lassen. In der Krankenstandsbestätigung müssen jedenfalls Beginn und, soweit abschätzbar, die (voraussichtliche) Dauer, sowie die Ursache der Arbeitsunfähigkeit enthalten sein. Unter der Ursache ist jedoch nicht die genaue medizinische Diagnose zu verstehen – diese muss dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden! – , sondern lediglich, ob die Arbeitsunfähigkeit auf Krankheit oder Unfall zurückzuführen ist.
Sofern nicht Abweichendes vereinbart worden ist, kann der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung über den Krankenstand bereits ab dem ersten Tag der Dienstverhinderung verlangen!
Erhalte ich weiterhin mein Gehalt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer:innen im Fall von Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber für die Dauer von acht Wochen in voller Höhe und vier Wochen in halber Höhe. Abhängig von der Beschäftigungsdauer beim selben Arbeitgeber erhöht sich dieser Anspruch auf bis zu zwölf Wochen Entgelt in voller Höhe und vier Wochen in halber Höhe.
Achtung: Wird der Arbeitgeber nicht unverzüglich über die Dienstverhinderung aufgrund von Krankheit informiert, geht der Entgeltanspruch für die Dauer der Säumnis verloren! Nach Ende der Entgeltfortzahlung besteht Anspruch auf Krankengeld gegenüber dem Krankenversicherungsträger für grundsätzlich 26 Wochen. War der/die Arbeitnehmer:in in den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Dienstverhinderung aufgrund von Krankheit für zumindest sechs Monate krankenversichert, erhöht sich der Anspruch auf Krankengeld auf 52 Wochen.
Wie muss ich mich während des Krankenstandes verhalten?
Wichtig ist, dass die Anordnungen des/der Ärzt:in befolgt werden und kein Verhalten gesetzt wird, das geeignet ist, die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu verzögern. Verordnet der/die Ärzt:in etwa Bettruhe aufgrund eines grippalen Infekts, dürfen keine langen Spaziergänge unternommen werden. Liegt der Arbeitsunfähigkeit jedoch eine psychische Erkrankung zugrunde, können Aufenthalte außerhalb der Wohnung unter Umständen sogar förderlich für die Genesung sein.
Wo muss ich mich aufhalten?
Kurze Wege zur nächsten Apotheke, um benötigte Medikamente abzuholen, oder zum nächsten Supermarkt, um sich mit den nötigsten Lebensmitteln zu versorgen, sind jedenfalls erlaubt. Während des Krankenstandes muss man sich grundsätzlich an der gemeldeten Wohnadresse aufhalten.
Änderungen des Aufenthaltsortes während des Krankenstandes müssen zuvor dem zuständigen Krankenversicherungsträger (z.B. Österreichische Gesundheitskasse) gemeldet werden, soll der Aufenthaltsort ins Ausland verlegt werden, muss die Krankenversicherung sogar ihre Zustimmung erteilen.
Darf ich gekündigt werden?
Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass Arbeitnehmer:innen während der Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufgrund von Krankheit nicht gekündigt werden könnten. Leider schützt jedoch auch der Krankenstand nicht vor einer Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in. Dabei gelten dieselben Fristen und Termine, wie wenn der/die Arbeitnehmer:innen gesund wäre und im Betrieb arbeiten würde. Allerdings muss der Arbeitgeber, wenn er den/die Arbeitnehmer:in während des Krankenstandes kündigt, weiterhin Entgeltfortzahlung in jenem Umfang leisten, als ob das Arbeitsverhältnis nicht geendet hätte.
Informiert sein schützt
Niemand ist gerne krank. Besonders ärgerlich ist es aber, wenn sich aus der Erkrankung auch noch negative Konsequenzen ergeben, weil z.B. die Dienstverhinderung nicht bekannt gegeben wurde. Außerdem kursieren Gerüchte wie jenes, dass Arbeitnehmer:innen während des Krankenstandes nicht gekündigt werden können – ein Irrtum. Arbeitnehmer:innen sind oft unsicher, ob sie während des Krankenstandes ihre Wohnung verlassen dürfen. Daher ist es wichtig, hier gut informiert zu sein und sich sorgenfrei auskurieren zu können.
Bei Fragen rund um Ferialjob und Praktikum ist es daher jedenfalls sinnvoll, sich in der Gewerkschaft GPA beraten zu lassen.