Mit 2. Oktober 2020 können Betriebe auch für Lehrlinge Kurzarbeit beantragen, wir beleuchten hierzu die Rahmenbedingungen für Corona Kurzarbeit für Lehrlinge
Aktualisiert am 19.11.2020
Kurzarbeit ist grundsätzlich ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, welches dazu dienen soll Beschäftigung im Kontext einer wirtschaftlichen Krise eines Unternehmens, bzw. einer Branche zu erhalten. Die Beschäftigten reduzieren ihre tatsächliche Arbeitszeit, der Betrieb erhält dafür entsprechende Zuschüsse durch die öffentliche Hand. Die ArbeitnehmerInnen profitieren davon nicht arbeitslos zu werden und noch immer deutlich mehr zu verdienen als ihr Arbeitslosengeld. Die Betriebe verlieren keine Fachkräfte und können ihr Personal entsprechend halten. Im Zuge der Corona Krise, als ganze Betriebe ihre Pforten schlossen, war klar, dass es auch eine Kurzarbeitsmöglichkeit für Lehrlinge braucht
Was bedeutet Kurzarbeit für Lehrlinge finanziell?
Die Corona Kurzzeitarbeit Phase 3 für Lehrlinge kann ab dem 2.10.2020 beantragt werden und ist mit 31.3.2021 befristet. Lehrlinge haben im Rahmen der Kurzarbeit den Anspruch auf die weitere Bezahlung von 100 Prozent ihres Lehrlingseinkommens durch ihren Betrieb, der Betrieb erhält aber wiederum 100 Prozent Förderung durch das AMS, wenn er die Bedingungen der Kurzarbeit Phase 3 einhält. Wichtig ist dabei auch: Wechselt ein Lehrling vom ersten in das zweite Lehrjahr, so steigert sich sein Lehrlingseinkommen mit dem Aufstieg in das neue Lehrjahr trotz Kurzarbeit. Dies war bei der Kurzarbeit Phase 1 noch nicht der Fall.
Ausbildung auch in Corona Zeiten
Dies bedeutet: Wenn mehr als 20 Prozent der Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum der Kurzarbeit für die Ausbildung entfallen, so muss der Betrieb diese fehlende Ausbildungszeit zu 50 Prozent durch durch ausbildungsrelevante Maßnahmen ausgleichen. Was bedeutet dies? Ist im Kollektivvertrag eine 40-Stunden-Woche für die Branche fixiert, so muss der Betrieb Ausbildungszeiten ausgleichen sobald durch die Kurzarbeit pro Woche mehr als 8 Stunden (20 Prozent) verloren gehen. Sinkt die Arbeitszeit zum Beispiel um 16 Stunden (40 Prozent) durch die Kurzarbeit, müssen 8 Stunden an Ausbildungszeiten durch „ausbildungsrelevante Maßnahmen“ ausgeglichen werden. Für Betriebe im Lockdown (z.B. Tourismus) bzw. für die Phase des Lockdowns werden die entsprechenden Lockdownzeiten nicht in diese Rechnung aufgenommen.
Ausbildungsrelevante Maßnahmen
Was ausbildungsrelevante Maßnahmen sind, hängt vom Lehrberuf ab. In vielen kaufmännischen Lehrberufen (z.B. Bürokaufmann, Versicherungskauffrau, etc.) sind zum Beispiel Kenntnisse über Buchhaltung und Rechnungswesen im Berufsbild vorgesehen. Der Betrieb kann nun seine Lehrlinge zum Beispiel bei Trägern der Erwachsenenbildung (z.B. BFI,WIFI) für einen Buchhaltungs- und Rechnungswesenkurs anmelden. Für diese Kurse erhält der Betrieb wiederum eine öffentliche Förderung. Die Forderung nach einer Lehrzeitverlängerung, welche die Wirtschaftskammer im Kontext der Kurzarbeitsverhandlungen eingebracht hat, konnte durch die Gewerkschaft verhindert werden.
Die Gewerkschaft GPA hilft
GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.