
Foto: Edgar Ketzer
Mithilfe der Gewerkschaft GPA hat sich ein Wiener Arbeitnehmer eine Bonuszahlung in der Höhe von 29.400 Euro erkämpft und damit ein deutliches Zeichen gesetzt: Vereinbarungen im Dienstvertrag gelten.
Der Beschäftigte eines großen internationalen Unternehmens wandte sich an die Rechtsberatung der Gewerkschaft GPA in Wien. Sein Arbeitgeber weigerte sich, ihm den vertraglich vereinbarten Bonus auszuzahlen. Im Dienstvertrag war ein zielabhängiger Jahresbonus vorgesehen. Die konkreten Ziele hätten jeweils bis spätestens 15. Februar festgelegt und der Bonus bis 15. Juli des Folgejahres ausbezahlt werden müssen.
„Ein Dienstvertrag ist keine Einbahnstraße. Er enthält nicht nur Pflichten für Beschäftigte, sondern eben auch für Arbeitgeber.“
Elisabeth Rodriguez Veliz, Juristin bei der GPA Wien
Doch genau das geschah nicht. Trotz mehrfacher Aufforderungen legte die neue Geschäftsführung keine Ziele fest. Schließlich erklärte sie sogar, an einer Zielvereinbarung bestehe kein Interesse mehr. Für den Arbeitnehmer bedeutete das: keine Zieldefinition, keine Bonuszahlung.
Ein klarer Vertragsbruch, wie sich später zeigen sollte.
Elisabeth Rodriguez Veliz, zuständige Rechtsschutzsekretärin der Gewerkschaft GPA Wien, empfahl dem Beschäftigten, den Bonus gerichtlich einzuklagen. Das Verfahren verlief erfolgreich: Bereits das Erstgericht stellte fest, dass die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung zur Zielvereinbarung nicht nachgekommen war. Nun bestätigte auch das Oberlandesgericht Wien dieses Urteil.
Arbeitgeber muss Vereinbarung einhalten
Das Gericht entschied eindeutig: Wenn der Arbeitgeber die Festlegung der Ziele vereitelt, darf das nicht zulasten des Beschäftigten gehen. Der Bonus ist in voller Höhe auszuzahlen – in diesem Fall 29.400 Euro.
„Ein Dienstvertrag ist keine Einbahnstraße. Er enthält nicht nur Pflichten für Beschäftigte, sondern eben auch für Arbeitgeber. Und diese Pflichten sind einzuhalten“, stellt Rodriguez Veliz klar.
Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich bei Problemen am Arbeitsplatz frühzeitig beraten zu lassen. Gerade bei variablen Entgeltbestandteilen wie Boni versuchen Unternehmen immer wieder, sich durch unterlassene Zielvereinbarungen ihrer Zahlungspflicht zu entziehen. Doch arbeitsrechtlich gilt: Wer vertraglich etwas zusagt, muss sich daran halten.
Das Urteil stärkt nicht nur den betroffenen Arbeitnehmer, sondern setzt auch ein Signal für andere Beschäftigte. Wer seine Rechte kennt und Unterstützung in Anspruch nimmt, kann sie auch durchsetzen.
Denn am Ende gilt: Verträge sind verbindlich – für beide Seiten.
