Tausende ArbeitnehmerInnen in Österreich arbeiten derzeit im Homeoffice. Sie leisten damit einen wesentlichen Beitrag, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Wir erklären wie es mit Unfallschutz im Homeoffice aussieht.
Beitrag aktualisiert am 3.4.2020
Dass berufliche Tätigkeiten vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte und somit auch im Homeoffice erfolgen sollen, entspricht auch der Verordnung des Gesundheitsministers. Für Personen, die Risikogruppen angehören, wird diese Vorgabe nun sogar verbindlich. Möglich wird auch eine bezahlte Dienstfreistellung, sollte Homeoffice nicht möglich sein.
Was die Frage des Unfallversicherungsschutzes betrifft, wurde nun zumindest befristet für die Zeit der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus Klarheit geschaffen: Unfälle, die sich im Homeoffice ereignen, sind als Arbeitsunfälle anzusehen. Auch für Wegunfälle besteht Unfallversicherungsschutz.
Alle Unfälle, die sich seit dem 8.3.2020 im Homeoffice ereignet haben bzw. jene, die während der Bewältigung der Corona-Krise passieren, werden wie Arbeitsunfälle behandelt. Sie unterliegen somit dem umfassenden Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Da der Aufenthaltsort im Homeoffice gesetzlich nun dem Aufenthalt in der Arbeitsstätte gleichstellt ist, sind auch Wege von und zu diesem Ort unfallversicherungsgeschützt. Das sind zB. die Wege zum WC, Einkaufswege um Mittagessen zu besorgen, oder Wege zum Arzt/der Ärztin.
Die Frage nach dem Unfallversicherungsschutz stellt sich aber nicht nur in der aktuellen Situation der Krise, sondern ganz generell. Denn Arbeit außerhalb der Arbeitsstätte und vor allem im privaten Umfeld gehören für immer mehr ArbeitnehmerInnen zum Alltag. Ob ein Unfall zu Hause auch unfallversicherungsgeschützt ist und somit einem Arbeitsunfall gleichkommt, ist zwar nun in der aktuellen Corona-Krise klargestellt, es zeigt sich aber einmal mehr, dass diesbezüglich konkrete gesetzliche Sicherstellungen notwendig sind.
Wo?
Grundsätzlich gilt – und das auch nach Darstellungen der AUVA – dass sich der Versicherungsschutz auf den Arbeitsraum erstreckt, in dem der/die ArbeitnehmerIn die berufliche Tätigkeit ausübt. Das wird üblicherweise der Raum sein in dem der PC oder Laptop steht. Der Arbeitsraum kann natürlich auch gewechselt werden, sogar wenn vorübergehend auf der Terrasse gearbeitet wird, wird dieser Bereich in dieser Zeit zum Arbeitsraum. Andere Orte als der unmittelbare Arbeitsbereich sind aus Sicht der AUVA nicht unfallversicherungsgeschützt. Nur die nun zeitlich befristete Corona-Regelung bezieht solche Orte nun ein. Die bereits erwähnten Wege innerhalb des privaten Haushaltes, z.B. zur Toilette oder in die Küche, wie auch von Zuhause aus angetretene Wege zum/r ÄrztIn, sind nun nur durch die befristete Regelung vom Unfallversicherungsschutz erfasst.
Wann?
Auch die Frage, zu welcher Zeit sich ein Unfall ereignet hat, kann hinsichtlich Unfallversicherungsschutz relevant sein. Da grundsätzlich nur die Zeit während der Telearbeit unfallversicherungsgeschützt ist, kann die Fixierung einer bestimmten Mindestanwesenheitszeit als Indiz für einen Arbeitsunfall herangezogen werden. Aber auch seitens der AUVA wird die Auffassung vertreten, dass auch während Arbeitstätigkeiten, die außerhalb vereinbarter Erreichbarkeits- oder Arbeitszeiten liegen, Unfallversicherungsschutz gegeben ist.
Wie?
Insgesamt besteht nach Darlegung der AUVA bei einem Unfall im Homeoffice kein wesentlicher Unterschied zu solchen in der Arbeitsstätte. Die Frage, wie es zu dem Unfall gekommen ist, ist letztlich im Hinblick auf die Erfassung durch den Unfallversicherungsschutz maßgebend und wird immer von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Das gilt auch für die nun grundsätzlich besser vom Versicherungsschutz umfassten Unfälle während der Corona-Krise.
Handlungsbedarf und Gestaltungsempfehlungen
Um mehr Klarheit auch nach Beendigung der Corona-Maßnahmen zu haben, ist es auch Sicht der GPA-djp notwendig, den Unfallversicherungsschutz bei Arbeit außerhalb der Arbeitsstätte speziell zu regeln. Auch wenn das Risiko, bei Teleworking einen Arbeitsunfall zu erleiden als verhältnismäßig gering einzuschätzen ist und sich erfahrungsgemäß auf Stürze beschränkt, braucht es eine generelle Absicherung. Wird im Homeoffice gearbeitet ist jedenfalls eine Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn erforderlich. Arbeitszeit und Erreichbarkeit, Verwendung von Arbeitsmitteln und Datenschutz sind dabei Themen, die insbesondere zu regeln sind. In der aktuellen Situation der Corona-Krise ist die ergonomische Gestaltung des Telearbeitsplatzes oftmals nicht ausreichend zu verwirklichen. Pausen machen und möglichst gesundheitsverträgliche Bildschirmtätigkeit sollte aber dennoch auch in dieser Situation nicht außer Acht bleiben. Die GPA-djp unterstützt beim Abschluss von Vereinbarungen rund um die Arbeit im Homeoffice.
Weiterführende Infos:
GPA-djp Broschüre „Irgendwie – Irgendwo – Irgendwann. Zur Gestaltung mobiler Arbeit“
AUVA Merkblatt „Telearbeitsplätze“
Die Gewerkschaft GPA hilft
GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.