Das gilt von 1.10.2020 bis 28.02.2021:
In diesem Zeitraum können weitere bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn müssen sich einigen. Ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht nach wie vor nicht.
Sonderbetreuungszeit kann in einem Block, in einzelnen Wochen, an einzelnen Tagen oder auch Halbtagen konsumiert werden, allerdings nicht stundenweise.
Sonderbetreuungszeit können alle ArbeitnehmerInnen in Anspruch nehmen, deren Arbeitsleistung für die Aufrechterhaltung des Betriebes nicht erforderlich ist.
Die Sonderbetreuungszeit dient der notwendigen Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie der entsprechenden Betreuung von Menschen mit Behinderung, der Betreuung pflegebedürftiger Personen oder bei fehlender persönlicher Assistenz.
In der Regel ist Voraussetzung, dass Einrichtungen für diese Personen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden oder Betreuungspersonen ausfallen.
Eine komplette Schließung ist nicht nötig. Sonderbetreuungszeit kann z.B. auch genommen werden, wenn im Kindergarten nur eingeschränkte Betreuung angeboten wird.
Was Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr betrifft, kann Sonderbetreuungszeit auch für die Ferien oder anlässlich für schulfrei erklärter Tage vereinbart werden.
„Notwendig“ ist die Betreuung dann, wenn tatsächlich keine andere geeignete Betreuungsperson (oder Betreuungseinrichtung) in diesem Zeitraum zur Verfügung steht.
Sinngemäß müsste das auch bei Kindergärten gelten, die „Ferien“ haben (COVID-19 unabhängige fixe Schließzeiten).