
Ein Überblick über Kündigung, einvernehmliche Auflösung und weitere Ansprüche
Ein Jobwechsel gehört für viele Menschen zum Berufsleben – gewechselt wird aus persönlichen Gründen, wegen besserer Chancen oder aufgrund eines erwarteten höheren Gehalts. Dabei stellen sich oft rechtliche Fragen: Wie kündigt man richtig? Was ist bei einer einvernehmlichen Auflösung zu beachten? Und worauf haben Arbeitnehmer:innen beim Dienstzeugnis Anspruch?
Was ist eine Kündigung?
Unter dem Begriff Arbeitnehmer:innen-Kündigung versteht man die einseitige Auflösung eines (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses durch den/die Arbeitnehmer:in. Die Kündigung kann grundsätzlich mündlich, per E-Mail oder WhatsApp-Nachricht erfolgen – es sei denn, Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag sehen eine bestimmte Form vor. In vielen Kollektivverträgen ist etwa festgelegt, dass die Schriftform einzuhalten ist. Das ist aus Beweisgründen jedoch ohnehin empfehlenswert.
Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Arbeitgeber von der Kündigung erfährt. Ein bestimmter Grund für die Kündigung muss nicht angeführt werden, die Kündigung ist also jederzeit möglich.
Was ist eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses?
Im Unterschied zur Kündigung ist eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses kein einseitiger Vorgang, sondern Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber einigen sich darauf, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Auch hier ist die Schriftform aus Beweisgründen zu empfehlen. Bestimmte Fristen oder Kündigungstermine müssen bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten werden.
Was ist ein Dienstzeugnis und welche Anforderungen muss es erfüllen?
Arbeitnehmer:innen können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ausstellung eines schriftlichen Dienstzeugnisses verlangen. Auch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses besteht dieser Anspruch bereits. Das Zeugnis hat jedenfalls allgemeine Angaben zur Person des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, die genaue Bezeichnung des Arbeitgebers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sowie die Art der erbrachten Tätigkeit zu enthalten. Aus der Beschreibung
der Tätigkeit muss klar hervorgehen, welche Aufgaben der/ die Arbeitnehmer:in im Unternehmen erbracht hat. Auf weitere Angaben im Dienstzeugnis besteht kein Anspruch.
Das Zeugnis muss so formuliert sein, dass es den Arbeitnehmer:innen nicht erschwert wird, eine neue Stelle zu finden. Oft verstecken sich darin aber Botschaften, die zwar gut klingen, den/die betroffenen Arbeitnehmer:in aber in ein schlechtes Licht rücken.
Welche Ansprüche gibt es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sonst noch?
Kündigen Arbeitnehmer:innen selbst, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freizeit zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Allerdings kann im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag ein Anspruch auf bezahlte Freizeit auch bei Arbeitnehmer:innen-Kündigung vorgesehen sein.
Im Hinblick auf die Abfertigung alt ist die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besonders relevant: Bei Kündigung durch den Arbeitgeber und bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf Abfertigung. Bei Arbeitnehmer:innen-Kündigung besteht jedoch kein Abfertigungsanspruch!
Rechtsberatung
Du willst dein Dienstzeugnis überprüfen lassen oder hast sonst eine arbeitsrechtliche Frage? Dann wende dich an unsere Rechtsberatung unter 050301.
