Arbeitsrecht: Was tun bei Rohrbruch, Amtsweg oder Arztbesuch?

Foto: Picture-Factory, Fotolia.de
Foto: Picture-Factory, Fotolia.de

Die meisten ArbeitnehmerInnen werden irgendwann mit einer Situation konfrontiert, in der sie sich fragen, ob sie ihrer Arbeit fernbleiben dürfen, und falls ja, ob eine Dienst­verhinderung vorliegt, für die Entgelt gebührt.

Die einen müssen während der Arbeitszeit einen dringenden Arzttermin wahrnehmen, die anderen haben einen Amtsweg zu erledigen oder warten auf den Installateur, weil ihre Küche nach einem Rohrbruch unter Wasser steht. Hier ein paar Fälle aus der Praxis.

Arztbesuche

Monique C. arbeitet in einem großen Büro. Weil sie den ganzen Vormittag starke Zahnschmerzen hat, ruft sie in der Mittagspause ihren Zahnarzt an. Sie ersucht um einen Termin ab achtzehn Uhr, aber er kann nur noch einen Termin um fünfzehn Uhr anbieten, während ihrer Arbeitszeit. Die Schmerzen sind stark, also nimmt Monique C. den Termin. Am nächsten Morgen klärt ihr Abteilungsleiter sie darüber auf, dass die Fehlstunden von ihrem Gehalt abgezogen würden. „Er sagt, Arzttermine müssen so vereinbart werden, dass sie in die Freizeit fallen“, erzählt sie. „Stimmt das?“ Nun,  grundsätzlich hat der Abteilungsleiter recht. Im konkreten Fall hatte Monique C. aber starke Schmerzen. Das hat sie dazu berechtigt, unverzüglich den Arzt aufzusuchen. Es wäre ihr nicht zumutbar gewesen, bis zum nächsten Tag zu warten. Ihre sogenannten Fehlstunden stellen eine Dienstverhinderung dar, für die Entgelt gebührt.

Dasselbe gilt für Arno B., der um sieben Uhr einen Termin in einem Ambulatorium der GKK wahrnimmt. Es ist der frühestmögliche Termin. Er muss jedoch lange warten und kommt erst um zehn Uhr zur Arbeit. „Kein Problem“, sagt sein Chef, „Sie haben ohnedies Gleitzeit. Sie können die Stunden einarbeiten.“ Arno B. kommt das komisch vor. Er greift zum Telefon und ruft in der GPA-djp an. „Ich muss nach einer Netzhautablösung zu routinemäßigen Kontrollen ins Ambulatorium“, erläutert er. „Da die Öffnungszeiten in meine Arbeitszeit fallen, nehme ich stets den frühesten Termin. Es stimmt, dass ich Gleitzeit habe. Meistens fange ich gegen halb neun zu arbeiten an. Diesmal bin ich erst um zehn zur Arbeit gekommen. Muss ich den Arzttermin wirklich ein­arbeiten?“ Die Rechtsberaterin fragt nach seiner vereinbarten fiktiven Arbeitszeit, jener Zeit also, die im Falle eines Krankenstandes oder Urlaubs aufgezeichnet wird. „Acht bis sechzehn Uhr dreißig“, gibt Arno B. Auskunft. Er ist erfreut zu hören, dass er infolge seiner Dienstverhinderung acht Uhr als Arbeitsbeginn angeben kann.

Weniger erfreut ist Dagmar F., die ihre Arzttermine während der Arbeitszeit wahrnehmen will, weil sie abends zu lange warten muss. Sofern keine unmittelbaren gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und die behandelnden Ärzte auch außerhalb der Arbeitszeit Termine anbieten, ist es ihr nämlich zumutbar, abends zum Arzt zu gehen.

Rauchfangkehrer und Stromableser

Andere Dienstverhinderungsgründe können sich ergeben, wenn ein krankes Kind aus dem Kindergarten abgeholt oder daheim auf Rauchfangkehrer oder Stromableser gewartet werden muss. In diesen Fällen stellt sich stets die Frage, ob diese Verpflichtungen auch von anderen Personen wahrgenommen werden könnten. Ist dies der Fall und ist die Beiziehung dieser Personen zumutbar, liegt kein persönlicher Dienstverhinderungsgrund vor. Der alleinstehende Ivan W. schildert seine diesbezüglichen Debatten mit seinem Arbeitgeber: „Im Winter musste ich daheimbleiben, weil meine Heizung ausgefallen war und ich auf den Notdienst wartete. Dafür musste ich einen Urlaubstag nehmen“, beschwert er sich. „Morgen kommt der Stromableser, und mein Chef sagt, dass ich Minusstunden schreiben muss. Ich könnte ja auch einen Nachbarn bitten, den Stromableser einzulassen. Das will ich aber nicht tun. Ich kenne meine Nachbarn kaum.“
Es beruhigt ihn zu hören, dass es ihm nicht zumutbar ist, Nachbarn seinen Schlüssel zu überlassen. Anders wäre das, wenn er mit einem seiner Nachbarn befreundet wäre und ihm auch im Urlaub seine Schlüssel gäbe, damit er die Blumen gießen oder das Haustier füttern kann. Auch der Urlaubstag im Winter war eine entgeltpflichtige Dienstverhinderung.

Flugverspätungen

Belinda S. und ihr Lebensgefährte haben ein ganz anderes Problem. Sie waren gemeinsam auf Urlaub und haben wegen einer Flugverspätung ihren Anschlussflug verpasst. „Wir konnten erst am nächsten Morgen nach Hause fliegen“, sagt Belinda S., „was unangenehm war, weil ich an diesem Tag schon wieder arbeiten hätte müssen.“ Ihr Lebensgefährte hat sich mit seinem Chef auf einen zusätzlichen Urlaubstag geeinigt, sie selbst ist vom Flughafen direkt ins Büro gefahren und hat zu Mittag ihre Arbeit aufgenommen. „Mein Chef hat geschimpft“, seufzt sie, „und mir die Fehlstunden vom Gehalt abgezogen.“
„Ihr Chef muss Ihnen auch die Fehlstunden bezahlen“, klärt der Gewerkschaftssekretär sie auf. „Sie können nichts für die Flugverspätung.“ Auch im Fall von Belinda S. liegt eine entgeltpflichtige Dienstverhinderung vor. „Das ist gut zu wissen“, kommentiert ihr Lebensgefährte Manfred L. „Wenn es wieder einmal auf der Tangente staut und ich zu spät zur Arbeit komme, werde ich meinen Chef darüber aufklären, dass ich deswegen keine Minuszeit schreiben muss.“ Die Antwort des Gewerkschaftssekretärs ernüchtert ihn. Mit Staus auf der Tangente ist täglich zu rechnen; Manfred L. muss den Zeitverlust einkalkulieren und früher von daheim losfahren. Nur unvorhersehbare Verkehrsstörungen stellen einen Dienstverhinderungsgrund dar.

Dienstverhinderungen: Wann der Arbeitgeber trotz Abwesenheit zahlen muss.

ArbeitnehmerInnen behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. Solche wichtigen Gründe können familiärer Natur sein (z. B. Beistands- und Sorgepflichten), öffentlich vorgegeben werden (z. B. Zeugenladung vor Gericht) oder aus konkreten Ereignissen resultieren (z. B. Verkehrsstörung, überfluteter Keller).

ACHTUNG:

Viele Kollektivverträge sehen für diverse Anlässe (Hochzeit, Umzug, Geburt eines Kindes, Begräbnis naher Angehöriger) eine bestimmte Anzahl freier Tage vor. Diese Freizeittage sind jedoch lediglich das Mindestmaß an entgeltfähiger Freizeitgewährung. Ist beispielsweise für die Eheschließung des eigenen Kindes ein Freizeittag vorgesehen, kann es dennoch sein, dass Anspruch auf mehrere Tage besteht, z. B. wenn die Eheschließung im Ausland stattfindet.

Die Gewerkschaft GPA hilft

GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.

Scroll to top