Die GPA-djp erreicht eine wichtige Grundsatzentscheidung des Höchstgerichts für die Bezahlung von Handelsangestellten.
Wer schon einmal am Freitag Abend vor einer Supermarktkasse Schlange gestanden hat, weiß, dass Kassieren mit großen Belastungen verbunden ist. Bezahlt wird dafür aber oft zu wenig. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun die Rechtsmeinung der GPA-djp bestätigt und entschieden, dass LadenkassierInnen an Scannerkassen in die Beschäftigungsgruppe 3 des Handelskollektivvertrags und nicht wie häufig praktiziert in die schlechter bezahlte Stufe 2 einzustufen sind. „Mit dieser Entscheidung wurde eine wichtige Lücke in der Auslegung des Kollektivvertrages in unserem Sinne geschlossen.“ erklärt GPA-djp-Vorsitzender Wolfgang Katzian. Die Tätigkeit an einer Scannerkasse im Supermarkt erfordere aufgrund der ständig steigenden Anforderungen des Kassiervorganges erhöhte Konzentration bei der Registrierung der gekauften Artikel und beim Zahlungsvorgang, heißt es in der Begründung des OGH. Diese Tätigkeit erfolge insbesondere bei drängenden Kunden unter Stressbelastung und unter nicht unerheblichem Zeitdruck.
Bis zu 150 € pro Monat mehr
Konkret bedeutet das Urteil für eine Verkäuferin mit vier bis sechs Dienstjahren in einer höheren Kollektivvertragseinstufung etwa 150 Euro mehr im Monat. „Für eine Angestellte, die in den letzten fünf Jahren falsch in Beschäftigungsgruppe 2 eingestuft worden ist, bedeutet das alleine beim Grundgehalt bis zum heutigen Tag eine einklagbare Gehaltsdifferenz von 1.500 bis 3.000 Euro brutto“, ergänzt der stellvertretende Bundesgeschäftsführer der GPA-djp Karl Proyer.
„Wir freuen uns daher über diese Richtungsentscheidung. Sie ist ein wichtiges Instrument gegen die Versuche mancher Handelsunternehmen, den Beruf der KassierInnen niedriger zu bewerten“, erklärt Katzian. Trotz reflexhafter Behauptungen einiger Unternehmen bei ihnen sei alles bestens, stehen im Service-Center der GPA-djp die Telefone nicht mehr still. Kein Wunder, denn für die Beschäftigten geht es um viel Geld. Rund 35.000 bis 50.000 Angestellte sind als KassierInnen tätig. Etwa die Hälfte davon könnte falsch eingestuft sein. Die OGH-Entscheidung gilt im Übrigen nicht nur für Angestellte, die ausschließlich kassieren, sondern auch für Angestellte, deren Kassiertätigkeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeit ausmacht.
Wenn auch Sie Fragen zu Ihrer Einstufung oder Ihrer Gehaltsabrechnung haben, dann wenden Sie sich an unsere MitarbeiterInnen unter 05 03 01 – 301 zum Ortstarif oder per E-Mail unter service@gpa-djp.at.