Die wichtigsten Infos zu All-in-Vertrag, Überstundenpauschale, Überstunden, Gleitzeit, EU-Ausland etc.
Die vom Arbeitsmarktservice (AMS) gewährte Kurzarbeitsbeihilfe kann für alle Beschäftigten beantragt werden, deren Arbeitszeit aufgrund der Coronavirus-Krise verringert werden muss. Dazu zählen auch Fach- und Führungskräfte, die oftmals einen All-in-Vertrag bzw. eine Überstundenpauschale haben.
Grundsätzlich wird das Bruttogehalt für die Berechnung des Kurzarbeitsgehalts herangezogen, das der/die ArbeitnehmerIn im letzten Monat oder im Durchschnitt der letzten vier Wochen vor der Kurzarbeit bekommen haben, sofern dieses arbeitslosenversicherungspflichtig war.
Sollte das Gehalt jeden Monat schwanken (z.B. Provisionen), muss für die Berechnung der Durchschnitt der letzten drei Monate bzw. der letzten 13 Wochen herangezogen werden. Als Basis zur Berechnung können maximal 5.370 Euro pro Monat berücksichtigt werden (siehe AMS Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe).
Werden die Überstundenpauschale und das All-in-Gehalt bei der Berechnung des Kurzarbeitsgehalts berücksichtigt?
Sonderzahlungen und Entgelte für Überstunden sowie widerrufliche Überstundenpauschalen werden bei der Berechnung des Kurzarbeitsgehalts nicht berücksichtigt. In Vereinbarungen muss ausdrücklich festgeschrieben sein, dass die Überstundenpauschale seitens des Arbeitgebers zurückgenommen werden kann („ausdrücklicher Widerrufsvorbehalt“).
Bei Überstundenpauschalen, die laut Vereinbarung nicht zurückgenommen werden können, und bei All-inclusive-Vereinbarungen wird das Gesamtentgelt für die Berechnung des Entgelts während der Kurzarbeit herangezogen. Zulagen und Zuschläge müssen ebenfalls bei der Berechnung des Kurzarbeitsgehalts berücksichtigt werden.
Sollen Arbeitszeitaufzeichnungen während der Kurzarbeit weiterhin geführt werden?
Ja, unbedingt! ArbeitgeberInnen haben insbesondere während der Kurzarbeit dafür zu sorgen, dass korrekte und genaue Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (Arbeitsbeginn, -pausen und -ende) geführt werden, da das AMS diese als Nachweis für die Anzahl der verrechenbaren Ausfallstunden verlangen kann. Die Verpflichtung zur Arbeitszeitaufzeichnung gilt auch bei All-in-Verträgen sowie für ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit, die nicht dem Arbeitszeitgesetz unterliegen (z.B. leitende Angestellte).
Was passiert mit meiner Gleitzeit während der Kurzarbeit?
Gleitzeitregelungen können an die reduzierte Arbeitszeit, befristet auf die Dauer der Kurzarbeit, angepasst werden. BetriebsrätInnen sollten darauf achten, dass ArbeitnehmerInnen keinen Nachteil dadurch erhalten. Manchmal versuchen ArbeitgeberInnen laufende Gleitzeit-Perioden zu verlängern, um somit fällige Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge nicht ausbezahlen zu müssen. Deshalb empfiehlt es sich Zeitguthaben nur innerhalb geltender Gleitzeit-Perioden abzubauen. Eine Gleitzeit-Periode kann erst mit Beginn der nächsten Gleitzeit-Periode einvernehmlich verlängert werden. Für Zeitguthaben, die nicht mitgenommen werden können, ist ein Zuschlag zu bezahlen. Vorsicht ist geboten, wenn ArbeitgeberInnen die ArbeitnehmerInnen dazu drängen in der Coronavirus-Krise Minusstunden aufzubauen um diese später einzuarbeiten – dazu sind ArbeitnehmerInnen nicht verpflichtet!
Kurzarbeit und Überstunden: Geht das?
Während in vielen Branchen Unternehmen aufgrund fehlender Auftragslage Kurzarbeitsregelungen nutzen, sind andere Branchen in der Coronavirus-Krise mit starken Andrang konfrontiert und Überstunden können vermehrt anfallen. Neben kritischen Bereichen wie Krankenanstalten, Polizei und Rettungsdiensten, sind auch Bereiche wie der Handel, Pflege- und Sozialbereich, digitale Dienstleistungen oder Callcenter besonders gefordert.
Da das Auftreten des Corona-Virus (COVID-19) einen außergewöhnlichen Fall darstellt sind Abweichungen von Arbeitszeitbestimmungen laut eines Erlasses des Bundesministeriums Arbeit, Familie und Jugend im Gesundheitssektor und anderen Branchen möglich. Dabei muss es sich aber um vorübergehende und nicht verschiebbare Arbeiten handeln, die „zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand“ sowie zur „Verhütung eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens“ verrichtet werden müssen. (§ 20 Abs 1 lit b AZG) Das heißt, wenn ein außergewöhnlicher Arbeitsbedarf vorliegt, der nicht durch die normale Arbeitsorganisation abgedeckt werden kann, so kann die durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit überschritten werden, ohne Zustimmung der ArbeitnehmerInnen. Derartige Arbeitszeitverlängerungen müssen binnen 10 Tagen dem Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Bei fehlender Meldung wird es zu keiner Strafe oder Aufforderung kommen, aber das Bundesministerium Arbeit, Familie und Jugend verweist auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, da niemand bis zur Erschöpfung arbeiten soll, um erhöhte Fehler- und Unfallgefahr zu vermeiden.
Die Kurzarbeit-Richtlinie sieht vor, dass in der Sozialpartnervereinbarung jene Betriebsbereiche, in denen Mehr- bzw. Überstunden vorgesehen sind, ausdrücklich festgehalten werden müssen. BetriebsrätInnen sollten die Arbeitszeitverlängerung sowie Gehaltsabrechnungen auf Richtigkeit kontrollieren. Besonders wichtig ist, dass geleistet Überstunden von der Summe der Ausfallstunden abzuziehen sind, denn dadurch wird die Kurzarbeitsbeihilfe reduziert.
Mein Betrieb hat seinen Sitz nicht in Österreich, kann für mich trotzdem Kurzarbeit beantragt werden, wenn ich in Österreich beschäftigt bin?
Die Kurzarbeitsbeihilfe ist in Österreich eine Förderung für Arbeitgeber, das heißt, dass nur jene Arbeitgeber gefördert werden können, die einen Betriebssitz oder eine personalführende Stelle in Österreich haben.
Mein Betrieb hat seinen Sitz in Österreich, aber ich arbeite für diesen im Ausland. Kann Kurzarbeit für mich beantragt werden?
Die Kurzarbeitsbeihilfe kann nur für in Österreich arbeitslosenversicherte Beschäftigte beantragt werden, deren Arbeitgeber ihren Sitz in Österreich haben.