Schwerarbeit kann auch vorliegen, wenn jemand nur Teilzeit arbeitet. Dies wurde nun vom Landesgericht Linz bestätigt.
Brigitte S.* arbeitete 20 Jahre lang in einem Altenheim, zunächst als Pflegehelferin, die letzten neun Jahre als Altenfachbetreuerin. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung musste sie ihr Arbeitszeitausmaß auf 30 Stunden und später auf 25 Stunden reduzieren. Die Pensionsversicherungsanstalt erkannte bei Brigitte S. jedoch nur die Jahre, in denen sie Vollzeit beschäftigt war, als Schwerarbeitszeiten an, und das, obwohl die Schwerarbeitsverordnung nicht auf ein bestimmtes Stundenausmaß abzielt. Es spielt lediglich die Art der Tätigkeit eine Rolle. Mithilfe der GPA-djp OÖ klagte die Altenfachbetreuerin und bekam Recht. Brigitte S. betreute im Altenheim PalliativpatientInnen, Demenzkranke und Personen mit Pflegestufe 5–7. Das sind Menschen, bei denen eine dauernde Bereitschaft erforderlich ist und bei Pflegestufe 7 ist man z. B. nicht mehr in der Lage, Nahrung zu sich zu nehmen oder Arme und Beine zu bewegen. „Die Betreuung dieser Menschen ist nicht nur körperlich enorm anstrengend, sondern auch psychisch sehr belastend“, erzählt die Altenfachbetreuerin aus ihrem Arbeitsalltag. „Demenzkranke vergessen nicht nur vieles, sodass man ihnen immer wieder die gleichen Dinge erklären muss. Sie sind auch oft mit Pflegemaßnahmen nicht einverstanden und verweigern jede körperliche Mithilfe oder wehren sich sogar dagegen, häufig auch gegen das Essen. Dennoch sind sie oft überraschend mobil, und man muss ständig auf der Hut sein, dass sie nicht stürzen oder sich verlaufen“, so Brigitte S. weiter. Die Aufgaben der Altenfachbetreuerin waren vielfältig und vor allem sehr anstrengend. Die Körperpflege von PatientInnen, Unterstützung, beim Gang zur Toilette, Inkontinenzversorgung, die alten Menschen lagern und mobilisieren, Mahlzeiten vorbereiten und die PatientInnen füttern, Sterbebegleitung und Betreuung der Angehörigen. Das umfasst ein breites Spektrum an physisch und psychisch belastenden Tätigkeiten. Im Schnitt waren auf der Station von Brigitte S. zwischen 25 und 30 Personen gleichzeitig zu betreuen. Normalerweise standen dafür zwei bis drei MitarbeiterInnen zur Verfügung.
Da sich die Dienste allerdings nicht immer überschnitten, kam es immer wieder vor, dass die Altenfachbetreuerin allein für die Versorgung sämtlicher Patientinnen zuständig war. Durchschnittlich befanden sich außerdem immer fünf Personen in einem akuten Sterbeprozess. Die täglichen Abläufe der Pflege waren großteils nicht mehr planbar, und Brigitte S. musste sehr flexibel reagieren, da sich die Bedürfnisse der alten und kranken Menschen ständig änderten. Im Prozess bestätigten auch zwei ZeugInnen, dass Brigitte S. überwiegend BewohnerInnen zu betreuen hatte, bei denen weit mehr als die üblichen Pflegetätigkeiten nötig waren. Ihre Aussagen waren glaubwürdig und nachvollziehbar und stimmten auch im Wesentlichen mit den vorgelegten Beweismitteln überein, sodass das Gericht letztendlich feststellte, dass im Falle von Frau S. Schwerarbeitszeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung vorlagen. „Menschen beim Sterben zu begleiten und ihre Angehörigen zu betreuen, ist wohl eine der schwierigsten Aufgaben und psychisch sehr belastend. Diese und viele andere Tätigkeiten sind im Fall meiner Mandatin als Schwerarbeit einzustufen“, ist Rechtsschutzsekretär Michael Dorrer von der GPA-djp Oberösterreich, der Frau S. vor Gericht vertrat, zufrieden mit dem Urteil.
Die Qualität der Leistung im Gesundheits- und Sozialbereich hängt zu sehr großen Teilen davon ab, wie gut – oder auch schlecht – die Arbeitsbedingungen sind. Zufriedene, gut ausgebildete und motivierte Beschäftigte kommen allen in der Gesellschaft zugute, vor allem denjenigen, die die Leistungen brauchen. Eine faire Entlohnung und in weiterer Folge Pensionen, von denen man leben kann, bilden die Basis für diese Zukunftsbranche.
Was ist eine Schwerarbeitspension?
Seit 2007 gibt es eine neue Pensionsart, die sogenannte Schwerarbeitspension. Diese sieht vor, dass Menschen, die lange gearbeitet und dabei auch Schwerarbeit geleistet haben, ab 60 Jahren in Pension gehen können. Die konkrete Regelung ist allerdings so restriktiv, dass fast alle Menschen, die Schwerarbeit leisten, von dieser Pension nichts haben. Eine Erweiterung der Schwerarbeitspension ist daher notwendig, damit diese ihren Namen verdient. Um mit 60 Jahren in Pension gehen zu können, muss man 45 Versicherungsjahre aufweisen und in den letzten 20 Jahren 120 Monate Schwerarbeit geleistet haben.
Was gilt als Schwerarbeit?
- Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst vorkommt (mindestens sechs Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr).
- Regelmäßige Arbeit unter Hitze oder Kälte (ab 30 Grad Celsius oder ab minus 21 Grad Celsius).
- Arbeit unter chemischen oder physikalischen Einfl üssen bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 Prozent.
- Schwere körperliche Arbeit im Ausmaß von 8 Stunden, bei der Männer 2.000, Frauen mindesten 1.400 Arbeitskilokalorien verbrauchen. Dazu gibt es eine entsprechende Berufsliste.
- Berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf.
- Arbeit trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 Prozent bzw. Pflegegeldanspruch der Stufe 3.
- Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde.