Wir haben die wichtigsten Infos zum Härtefallfonds zusammen gefasst.
Rechtsgrundlage
Härtefallfondsgesetz; Förderrichtlinie der WKO abrufbar hier: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html
Wer kommt für eine Förderung in Frage?
Ein-Personen-Unternehmen [EPU] (auch freie DienstnehmerInnen, Angehörige freier Berufe, Neue Selbständige) und KleinunternehmerInnen mit bis zu 10 Beschäftigten und bis zu 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme. Die Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung für die Förderungswürdigkeit. GSVG-versicherte GmbH-Geschäftsführer-Gesellschafter, OG-Gesellschafter und Komplementäre einer KG (typischerweise nicht: Kommanditisten, weil zumeist ASVG-versichert) sind ebenfalls miteinbezogen. Eine Beantragung durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe bzw. NGOs ist derzeit noch nicht möglich.
Weitere Kriterien
Liegt eine Mehrfachversicherung vor (weil eine Unternehmerin z.B. auch unselbstständig oder als freieR DienstnehmerIn tätig ist), kann kein Antrag gestellt werden.
Nebeneinkünfte (andere, als aus selbstständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb) dürfen die Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro pro Monat nicht übersteigen.
Abgestellt wird auf den Umsatzeinbruch, eine bloß verminderte Auftragslage ist unerheblich, solange sie sich (noch) nicht in den Umsätzen niederschlägt.
Werden Leistungen aus dem Härtefallfonds beantragt, dürfen gleichzeitig keine anderen Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Pensionsversicherung bezogen werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Gefördert werden soll in zwei Phasen:
Phase 1 („Soforthilfe“):
- Bei einem Nettoeinkommen zwischen 5.527,92 Euro p.a. und 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
- Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
- Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.
Phase 2 (genaue Kriterien und Zeitpunkt sind laut WKÖ noch in Ausarbeitung durch die Bundesregierung):
- Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
- Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.
Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen.