Faktencheck: Auslandsurlaub in Corona-Zeiten.

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Wer einen Urlaub im Ausland plant, sollte gerade in Coronazeiten einige Dinge bedenken. Wir haben die wichtigsten Fakten gesammelt, die man wissen muss, um beruhigt in die Urlaubsplanung zu starten.

Update am 25.6.2020

Was sollte vor einem Urlaub im Ausland geprüft werden?

Die meisten Grenzen innerhalb der EU sind wieder geöffnet, es herrscht „Reisefreiheit“. Das wird der Bevölkerung in den Medien auch so vermittelt. Bei Urlaub im Ausland sollte dennoch geprüft werden, ob eine Reisewarnung vorliegt, der Grenzübertritt erlaubt ist, im Urlaubsland keine Quarantäne droht, im Urlaubsland der Grenzübertritt nach Österreich erlaubt ist und in Österreich bei der Rückkehr keine Quarantäne droht. Wichtig ist: all das sollte bei Reiseantritt auch dokumentiert werden (für allfällige Konsequenzen).

Sind Urlaubsreisen nach Italien, Kroatien oder anderswohin wieder erlaubt?

Ja. Derzeit (kann sich jederzeit ändern) gilt allerdings für alle Nachbarländer Österreichs und innerhalb der EU Sicherheitswarnstufe 4.

Für einige Länder bzw Regionen (z.B. Lombardei, Schweden, Spanien und Großbritannien) bestehen sogar Reisewarnungen.

Heißt das, dass ArbeitnehmerInnen, die nicht in Österreich Urlaub machen, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen?

Nein, die Arbeitsministerin hat am 25.6.2020 klargestellt, dass trotz Sicherheitswarnstufe 4 ArbeitnehmerInnen, die in einem dieser Länder oder in Österreich Urlaub machen und dort an COVID-19 erkranken, nicht befürchten müssen, um ihre Entgeltfortzahlung im Krankenstand umzufallen. Die Erkrankung ist auch kein Entlassungsgrund.

Voraussetzung dafür ist, die ArbeitnehmerInnen halten sich am Urlaubsort an alle COVID-19-Schutzmaßnahmen, verhalten sich also verantwortungsvoll und nicht fahrlässig.

Ob keine, leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist stets im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Begleitumstände zu beurteilen. ArbeitnehmerInnen schulden ihre Sorgfalt; ob sie sich fahrlässig verhalten haben oder nicht wird wohl in erster Linie anhand ihres Verhaltens am Urlaubsort zu beurteilen sein. Ob keine, leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, werden letztendlich die Gerichte zu beurteilen haben. Es gibt derzeit kaum Judikatur (Pandemie) dazu.

Anders ist es, wenn für das Reiseland Sicherheitswarnstufe 5 oder 6 gilt. Wird in solchen Regionen/Ländern, für die eine (partielle) Reisewarnung gilt, Urlaub gemacht, ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen und es besteht während des Krankenstandes kein Entgeltanspruch. Die Reisewarnungen (Stufe 5 und 6) finden sich tagesaktuell auf der Homepage des Außenministeriums.

Muss ich den Arbeitgeber informieren, wenn ich vorhabe in einem Land mit Reisewarnung Urlaub zu machen?

Der Arbeitgeber kann Urlaubsreisen in Krisengebiete nicht verbieten, ArbeitnehmerInnen müssen ihrem Chef auch nicht verraten, wo sie ihren Urlaub verbringen.

Problematisch wird es, wenn sie in einem Land mit Sicherheitswarnstufe 5 oder 6 Urlaub machen und dann nicht rechtzeitig ihre Arbeit antreten können (z.B. wegen eines Flug-/Zugausfalls, einer Quarantänemaßnahme im Urlaubsland oder einer Quarantäne bei Rückkehr) oder an COVID-19 erkranken. Im Fall der Erkrankung entfällt bei grober Fahrlässigkeit die Entgeltfortzahlung, bei Dienstverhinderungen gibt es im Falle des Verschuldens (d.h. auch schon bei leichter Fahrlässigkeit) keinen Entgeltanspruch.

Die Gewerkschaft GPA hilft

GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.

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