Kennst du dich noch aus, was eigentlich gilt? Muss ich Sonderbetreuungszeit nehmen oder Pflegefreistellung oder ist es eine Dienstverhinderung wegen sonstiger wichtiger Gründe? Wir haben die wichtigsten Unterschiede für dich zusammengefasst. Update am 12.1.2022
1. Dein Kind erkrankt
Wenn dein Kind erkrankt, hast du Anspruch auf Pflegefreistellung. Das gilt auch, wenn du mit dem erkrankten Kind nicht in einem Haushalt lebst. Pro Arbeitsjahr kannst du eine Woche Pflegefreistellung nehmen. Erkrankt dein Kind nach dieser Woche nochmal, dann liegt ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlungsanspruch vor. Er besteht, wenn du durch wichtige, deine Person betreffende Gründe ohne dein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert bist. Als „verhältnismäßig kurze Zeit“ ist jedenfalls eine Woche anzusehen. Sind alle anderen Ansprüche erschöpft, kannst du zur Pflege eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren eine zweite Woche Pflegefreistellung und danach einseitig Urlaub in Anspruch nehmen.
2. Dein Kind ist erkältet
Es kann passieren, dass Schulen/Kindergärten sich weigern, dein erkältetes Kind zu betreuen. In diesem Fall liegt – sofern es keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt – jedenfalls ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch vor. Außerdem besteht nach der neuen Rechtslage Anspruch auf Sonderbetreuungszeit. Voraussetzung ist auch hier, dass es keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt. Du kannst also zwischen Dienstverhinderungsgrund und Anspruch auf Sonderbetreuungszeit
wählen.
3. Dein Kind muss in Quarantäne
Auch hier liegt ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch vor, wenn es keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt. Nach der aktuellen Rechtslage besteht im Falle der Quarantäne eines Kindes, das noch nicht 14 Jahre alt ist, außerdem Anspruch auf Sonderbetreuungszeit. Du kannst auch in diesem Fall zwischen Dienstverhinderungsgrund und Anspruch auf Sonderbetreuungszeit wählen.
4. Schule oder Kindergarten deines Kindes wird geschlossen
Die neue Rechtslage lautet: Wird in Schule/Kindergarten eine Betreuung angeboten, dann hast du die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, wenn deine Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, kein Dienstfreistellungsanspruch besteht und dein Arbeitgeber zustimmt. Dasselbe gilt wenn die Schule zwar offen ist, die Schulpflicht aber aufgehoben wurde. Auch dann kannst du Sonderbetreuungszeit vereinbaren, um dein Kind zuhause zu betreuen.
Schließt die Schule/der Kindergarten oder eine Klasse/Gruppe zur Gänze und bestehen auch keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten für das Kind, liegen sowohl ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit als auch ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch vor. In diesem Fall kannst du wiederum zwischen Dienstverhinderungsgrund und Anspruch auf Sonderbetreuungszeit wählen.
ACHTUNG:
Wegen des Risikos, an COVID-19 zu erkranken, sollten ältere Personen sowie Angehörige der Risikogruppe nicht zur Betreuung des Kindes herangezogen werden.
Der/die ArbeitgeberIn muss von jeder Form der Dienstverhinderung umgehend verständigt werden.
Derzeit gilt die Sonderbetreuungszeit 6 bis 31. März 2022. Insgesamt 3 Wochen Sonderbetreuungszeit stehen zur Verfügung.
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