4 Irrtümer rund um eine Betriebsratsgründung

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Du hast schon überlegt einen Betriebsrat zu gründen? Du hörst aber immer wieder Dinge, die dich zweifeln lassen? Wir zeigen dir, warum es wahrscheinlich keinen Grund für Unsicherheit gibt. Hier kommen die 4 häufigsten Irrtümer rund um eine Betriebsratsgründung.

Irrtum 1: „Ein Betriebsrat bringt doch eh nichts“

Dieses Behauptung ist einfach nur Unsinn. Es gibt unzählige Themen im Betrieb, bei denen ein Betriebsrat mitreden kann oder bei denen er sogar vom Chef gefragt werden muss. Zum Beispiel bei Kündigungen oder Versetzungen. Gemeinsam mit der Gewerkschaft kann der Betriebsrat diese auch vor Gericht anfechten. In großen Unternehmen kann der Betriebsrat sogar an Aufsichtsratssitzungen teilnehmen.

Der Betriebsrat kann außerdem Betriebsvereinbarungen abschließen. So kann er die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten ganz wesentlich verbessern – zum Beispiel bei der Arbeitszeit, bei der Kontrolle und Überwachung im Betrieb oder beim Schutz der Beschäftigtendaten. Ein Betriebsrat kann dabei gegenüber dem Arbeitgeber die Interessen der Beschäftigten wesentlich besser vertreten und durchsetzen als ein Einzelner oder eine Einzelne.

Der Betriebsrat ist außerdem ein wichtiges Bindeglied zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten und vermittelt bei Konflikten, kontrolliert die Einhaltung der Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen.

Kurz gesagt, ein Betriebsrat setzt sich für die Rechte der Beschäftigten im Betrieb ein. Damit die Betriebsratsmitglieder dabei nicht von den Vorgesetzten unter Druck gesetzt werden können, sind sie vor Kündigung geschützt.

Laut einer Befragung des Meinungsforschungsinstituts IFES unter 2.500 ArbeitnehmerInnen in Österreich sagen übrigens acht von zehn Befragten, dass ein Betriebsrat wichtig ist, in Betrieben mit Betriebsrat ist die Zustimmung noch höher.

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Irrtum 2: „Einen Betriebsrat zu gründen, ist so kompliziert“

Natürlich ist eine Betriebsratswahl nicht von heute auf morgen umgesetzt. Es ist aber eine Aufgabe, die mit Hilfe der Gewerkschaft GPA gut bewältigt werden kann. Die Gewerkschaft unterstützt dich dabei von der ersten Minute an und hilft dir bei der Planung und Durchführung der Wahl, damit alles reibungslos über die Bühne geht. Niemand muss eine Betriebsratswahl alleine auf die Beine stellen.

Irrtum 3: „Der Chef kann die Betriebsratswahl verbieten.“

Diese Behauptung ist schlicht falsch. Es kann natürlich sein, dass der Chef oder die Chefin Vorurteile gegenüber einem Betriebsrat hat und deshalb dagegen ist, dass einer gegründet wird. Die Betriebsratswahl verbieten, kann er oder sie aber nicht. In jedem Betrieb mit mindestens fünf Beschäftigten ist laut Gesetz ein Betriebsrat zu gründen. Das ist das Recht der Beschäftigten.

Zum Vergleich: Es kann auch sein, dass den Verantwortlichen im Unternehmen das Arbeitszeitgesetz, das Homeoffice-Gesetz oder das Datenschutzgesetz nicht passen – daran halten müssen sie sich trotzdem. 

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss sogar bis zu einem gewissen Grad die Betriebsratswahl organisatorisch unterstützen indem er oder sie ein Verzeichnis aller Beschäftigten zur Verfügung stellt.

Irrtum 4: „Wenn wir uns in den Betriebsrat wählen lassen, verlieren wir fix unseren Job“

Damit das nicht passiert, gibt es den Kündigungsschutz. Wenn du also gekündigt wirst, weil du eine Betriebsversammlung einberufst – die vor der Wahl verpflichtend ist – dann ist die Kündigung nicht zulässig und kann vor Gericht angefochten werden.

Wenn du selbst überlegst, einen Betriebsrat bei dir im Unternehmen zu gründen, dann wende dich am besten direkt an die Rechtsberatung der Gewerkschaft GPA. Auch wenn du kein Mitglied bist, beraten dich unsere Profis für Arbeitsrecht in einer gratis Erstberatung. Alle Anfragen werden von den RechtsberaterInnen selbstverständlich vertraulich behandelt. Dein Chef oder deine Chefin erfährt also von deinen Überlegungen erstmal noch gar nichts.

Wenn in deinem Betrieb mehr als 20 Personen dauerhaft beschäftigt sind, kann die Betriebsversammlung zur Vorbereitung der Wahl auch von der Gewerkschaft oder von der Arbeiterkammer einberufen werden.

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