Arbeitsrecht: Mutterschutz für freie DienstnehmerInnen

Mutterschutz für Freie Dienstnehmerinnen
Mutterschutz für Freie Dienstnehmerinnen

Freie Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Kindergeld, nicht jedoch auf die Schutzbestimmungen aus dem Mutterschutzgesetz. Sie in die gesetzlichen Regelungen einzubeziehen fordert daher die Gewerkschaft.

Franziska hat Glück gehabt: Sie ist freie Dienstnehmerin und arbeitet seit vier Jahren für das gleiche Medienunternehmen. Vor eineinhalb Jahren brachte sie eine gesunde Tochter zur Welt und konnte nach der Karenz in ihr altes Unternehmen zurückkehren. Mit der ersehnten Anstellung wurde es zwar wieder nichts, und da Franziska in Teilzeit arbeiten wollte, kürzte man ihr Monatspauschale auf zwei Drittel zusammen. Immerhin kann sie so wieder Geld verdienen.

Weniger hold war das Schicksal Laura Weißenbach: Ebenfalls als freie Dienstnehmerin arbeitete sie in einem Architekturbüro. Sie war Projektleiterin für – mündlich vereinbarte – 40 Wochenstunden, auf den Dienstvertrag und die Anstellung, wie in Aussicht gestellt, wartete sie vergebens. Als sie schwanger wurde, vorzeitige Wehen bekam und drei Monate vor der Geburt vorzeitig zu Arbeiten aufhören musste, „hat es im Unternehmen einen großen Aufschrei gegeben“, erzählt Weißenbach im Interview. Man warf ihr vor, ein laufendes Projekt in die roten Zahlen zu treiben, sie solle eine ordentliche Projektübergabe machen. „Ich war dann nicht nur ein Mal eine Stunde im Büro, sondern sehr oft viele Stunden.“

Moralischer Druck

Die Gynäkologin und der Amtsarzt hatten Laura Weißenbach Bettruhe verordnet. Ihr Arbeitgeber rief sie zu Hause an, setzte sie moralisch unter Druck und nötigte sie dazu, das Projekt fertig zu machen. „Theoretisch hätte ich klagen können“, sagt Weißenbach rückblickend, „aber praktisch ist das nicht so einfach. Mein Arbeitgeber hatte viele Kollegen in der Branche, er hätte mich überall schlecht machen können, und ich hätte vielleicht in keinem Architekturbüro mehr einen Job gekriegt.“ Jetzt ist ihre Tochter 14 Monate alt, und Laura Weißenbach arbeitet für ein anderes Büro – auf Basis eines Werkvertrages als neue Selbstständige.

Mutterschutz verwehrt

Von einer „rechtlichen Lücke“ spricht denn auch Barbara Marx, Bundesfrauensekretärin in der GPA-djp. Aufgrund von Beratungsgesprächen weiß die Gewerkschaft von immer mehr Fällen, in denen Arbeitgeber freie DienstnehmerInnen stark unter Druck setzen. Denn für freie DienstnehmerInnen gilt das Mutterschutzgesetz (MSchG) nicht. „Aber diese Mutterschutzregelungen haben ja alle Sinn“, unterstreicht Marx. Freie DienstnehmerInnen verdienen genauso viel, wie sie arbeiten; wenn betroffene Frauen in der Schwangerschaft weniger leistungsfähig sind, nicht mehr permanent stehen und sitzen können, möglicherweise mehr Pausen einlegen müssen oder öfter krank sind, verdienen sie sofort weniger.

„Aus einer prekären freien Dienstnehmerin wird eine prekäre Kindergeldbezieherin“, formuliert es Andrea Schober von der GPA-djp-Interessensgemeinschaft work@flex, einer Plattform für Menschen mit atypischen Beschäftigungsverhältnissen. Die Höhe des Wochengeldes und des Kindergeldes richtet sich nämlich nach der Durchschnittshöhe der letzten drei Monate vor der Geburt. Dass für freie Dienstnehmerinnen die Mutterschutzbestimmungen nicht gelten und sie im Wochenschutz und in der Karenz, beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld, einen enormen finanziellen Einbruch haben, ist aus Sicht von Andrea Schober „eine klare Diskriminierung“.

Umgehungsverträge

Der freie DienstnehmerInnen-Vertrag ist ein österreichisches Unikum, „ein absurdes Zwitterding“ nennt ihn Frauensekretärin Barbara Marx: Die „Freien“ sind steuerlich selbstständig, aber sozialversicherungsrechtlich unselbstständig – jedenfalls sind sie für Unternehmen oft die günstigere Variante im Vergleich zu einer Anstellung. Daher sind in vielen Fällen freie Dienstverträge Umgehungsverträge. Seit 2008 sind freie DienstnehmerInnen sozialversichert, schwangere Freie erhalten dadurch auch Wochengeld (gemessen am Gehaltsdurchschnitt der letzten drei Monate) – davor gab es pauschal acht Euro pro Tag. „Aber beim Mutterschutzgesetz haben es die Arbeitgeber bis jetzt verweigert, auch die freien Dienstnehmerinnen mit einzubeziehen. Dort sind wir praktisch noch im 19. Jahrhundert“, meint Schober.

Die Zahlen geben der Gewerkschaft recht: Denn statistisch betrachtet werden fast ein Drittel mehr freie Dienstnehmerinnen schwanger als Angestellte und Arbeiterinnen. Von den über 1,6 Millionen unselbstständig erwerbstätigen Frauen im Vorjahr bezogen ca. 14.000 Wochengeld, unter den rund 10.000 freien Dienstnehmerinnen gab es jedoch 3.100 Wochengeldbezieherinnen. „Der freie Dienstvertrag ist oft ein Sprungbrett ins Arbeitsleben. Jobanfängerinnen sind hier überdurchschnittlich stark vertreten. Entsprechend werden Frauen dieser Altersgruppe auch häufiger schwanger“, interpretiert Schober die Statistik.

Hinzu kommen jene freien Dienstnehmerinnen, die möglicherweise gar kein Wochengeld beantragt und weitergearbeitet haben, so Andrea Schober. Außerdem unterstreicht sie die deutlich gestiegene Anzahl der Wochengeldbezieherinnen von 2.200 im Jahr 2008 auf 3.100 im Jahr 2010 – und das, obwohl die Gesamtzahl der freien Dienstverträge seit der Einbeziehung in die  Sozialversicherung um über 28 Prozent gesunken ist.

Kein Mutterschutz, kein Rückkehrrecht, kein Kündigungsschutz als freie Dienstnehmerin – was hat Laura Weißenbach aus dieser ihrer Erfahrung mitgenommen? „Ich bin normalerweise nicht empfindlich, sondern gut aufgestellt und relativ gut informiert, ich bin kein typisches Opfer. Aber Frauen oder Männer, die nicht so selbstbewusst sind, müssen sich noch viel ärger unter Druck gesetzt fühlen als ich.“

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