Sommerzeit ist Arbeitszeit

Wie jedes Jahr versuchen zahlreiche Studierende und SchülerInnen, neben ihrer Ausbildung im Sommer Geld zu verdienen. Mehr als 280.000 junge Menschen mussten 2018 ein Praktikum absolvieren. Grund genug, sich die Themen Ferialjob und Praktikum genauer anzusehen.

Praktikum, Ferialjob und Co. – eine Begriffserklärung

Bei tropischen Temperaturen geht es ins Freibad? Nicht für alle: Für viele Jugendliche beginnt im Sommer mit dem ersten Job der Ernst des Lebens. Dabei ist es wichtig, zu unterscheiden: Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum oder arbeite ich freiwillig? Ein Pflichtpraktikum in der betrieblichen Praxis kann von meiner Schule, Fachhochschule oder Universität von mir verlangt werden. Ein Sommerjob muss nach dem entsprechenden Kollektivvertrag bezahlt werden.

Praktikum – was ist das genau?

Das österreichische Arbeitsrecht kennt den Zustand „PraktikantIn“ eigentlich nicht, sondern nur den Unterschied zwischen Arbeits- und Ausbildungsverhältnis. Bei einem Praktikum als Ausbildungsverhältnis steht der Wissenserwerb im Vordergrund, es kann auch als Volontariat bezeichnet werden. Man ist dabei nicht in den betrieblichen Ablauf eingebunden und steht in keinem hierarchischen Verhältnis. Auch ist man nicht leistungs- und anwesenheitsverpflichtet (z.B. Mindestarbeitszeiten pro Woche). Man darf den Betrieb jederzeit verlassen. Die Entlohnung eines Ausbildungsverhältnisses kann der/die PraktikumsgeberIn selbst entscheiden. Es ist allerdings auch rechtlich erlaubt, gar nicht zu entlohnen.

Bei einem Praktikum als Arbeitsverhältnis arbeitet man regulär mit und ist in betriebliche Hierarchien eingebunden. Außerdem ist man verpflichtet, eine gewisse Form der Leistung zu erbringen und man muss im Betrieb anwesend sein. „Praktika“ sind in den meisten Fällen reguläre Arbeitsverhältnisse. Deswegen müssen sie zumindest entsprechend dem Kollektivvertrag der jeweiligen Branche entlohnt werden. Viele Kollektivverträge haben eigene Lohngruppen für PflichtpraktikantInnen

Minderjährige genießen besonderen Schutz

Für unter 18-Jährige, gibt es mit dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz besonders strenge Schutzbestimmungen. So sind Überstunden für Minderjährige verboten. Sollten sie jedoch geleistet werden, müssen sie besser entlohnt werden als normale Arbeitsstunden.

Außerdem müssen Jugendliche spätestens um 20:00 den Betrieb verlassen haben (Einzige Ausnahme ist die Hotellerie und Gastronomie. Unter 18-Jährige dürfen dort bis 23:00 beschäftigt werden, bzw. in Schichtbetrieben bis 22:00). Jugendlichen dürfen außerdem keine höheren Geld- und Sachwerte anvertraut werden.

Die Beschäftigung am Wochenende ist nur eingeschränkt erlaubt (z.B. keine Sonntagsarbeit, mindestens 2 freie Tage pro Wochenende inklusive Sonntag wenn am Samstag bis nach 13:00 gearbeitet wurde). Personen unter 18 steht außerdem eine mindestens 30-minütige Pause zu, wenn sie länger als 4,5 Stunden gearbeitet haben (nach spätestens 6 Stunden muss die Pause gewährt werden)

Tipps für stressfreies Arbeiten im Sommer

Wir empfehlen allen, die im Sommer jobben: Schreibt eure Arbeitszeiten mit. Fragt außerdem nach, ob die Anmeldung bei der Krankenkasse gemacht wurde. Sie muss vor dem Beginn der Tätigkeit durchgeführt werden und ist der Arbeitskraft unverzüglich auszuhändigen. Bei Unklarheiten, Beschwerden oder Fragen könnt ihr euch jederzeit an die Arbeiterkammer und an die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus & Papier (GPA-djp) wenden:

GPA-djp Jugend
jugend@gpa-djp.at
+43 50 3012 1510

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