Gleitzeit

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Einmal später kommen oder früher gehen, in der Mittagspause rasch noch etwas besorgen? Gleitende Arbeitszeit macht es möglich. Wir haben zusammengefasst, was dabei zu beachten ist.

Gleitzeit ist eine Arbeitszeitform, die es den Beschäftigten ermöglicht, Beginn und Ende der Normalarbeitszeit selbstbestimmt festzulegen. Dabei können in bestimmtem Ausmaß Zeitguthaben erworben und als Zeitausgleich konsumiert werden. In Betrieben mit Betriebsrat ist dafür eine Gleitzeit-Betriebsvereinbarung erforderlich, in Betrieben ohne Betriebsrat müssen schriftliche Einzelvereinbarungen abgeschlossen werden.

Maximale Arbeitszeit

Den Zeitraum, in welchem die Angestellten den Beginn und das Ende der Arbeitszeit selbst wählen können, nennt man Gleitzeitrahmen. Die tägliche Normalarbeitszeit ist grundsätzlich mit 10 Stunden begrenzt. Sie kann aber in Ausnahmefällen auf 12 Stunden angehoben werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Wochenstunden im Durchschnitt der Gleitzeitperiode nicht überschreiten, es sei denn, es gibt eine Übertragungsmöglichkeit von Zeitguthaben. Die Obergrenze für die einzelnen Wochen ist von der täglichen Arbeitszeit abhängig und beträgt 50 bzw. 60 Stunden, je nachdem ob die Gleitzeitvereinbarung 10 oder 12 Stunden Normalarbeitszeit ermöglicht. Zeitguthaben, das am Ende der Gleitzeitperiode nicht übertragen werden kann, stellt Überstunden dar, die zuschlagspflichtig abzugelten sind. Bei mehr als 6 Stunden Arbeit am Tag ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu halten. Für Zeiten, in denen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wie bei Krankheit oder Urlaub wird die „fiktive Arbeitszeit“ als Berechnungsbasis herangezogen. Diese legt fest, wann die tägliche Arbeitszeit ohne Möglichkeit des Gleitens beginnen und enden würde.

Arztbesuche und andere Abwesenheiten

Wenn jemand dringend zum Arzt muss und dadurch erst später zu arbeiten beginnt, wird die Zeit vom fiktiven Arbeitsbeginn (z. B. 8 Uhr) bis zum tatsächlichen Eintreffen dazugerechnet. Gehe ich am Nachmittag zum Arzt, wird die Arbeitszeit nur bis zum fiktiven Ende der Arbeitszeit gerechnet. Bei Dienstreisen und Seminaren wird die tatsächliche Arbeitszeit herangezogen. Wird bei mehrtägigen Seminaren allerdings weniger gearbeitet als die tägliche Normalarbeitszeit, dürfen keine Minusstunden entstehen, da der/die ArbeitnehmerIn ja arbeitsbereit ist.

Kernzeiten

In vielen Vereinbarungen gibt es eine Kernarbeitszeit, in welcher Anwesenheitspflicht besteht. Gibt es keine Kernzeit, bedeutet dies, dass es keine für alle verpflichtenden Anwesenheitszeiten gibt.

Zeitguthaben

In welchem Zeitraum Zeitguthaben verbraucht werden sollen, hängt davon ab, welcher Durchrechnungszeitraum vereinbart wurde. Häufig ist eine monatliche, quartalsweise, halbjährliche oder jährliche Durchrechnung. Alle Arbeitsstunden, die außerhalb des in der Gleitzeitvereinbarung festgelegten Spielraums liegen, sind jedenfalls als Überstunden zu betrachten. Aber auch Zeiten, die zwar innerhalb des Gleitzeitspielraumes liegen jedoch von den ArbeitnehmerInnen nicht selbstbestimmt festgelegt werden können, stellen Überstunden dar.
Erkrankt man, während man gerade Zeitausgleich nimmt, läuft der Zeitausgleich weiter und wird im Unterschied zu einem Urlaub nicht unterbrochen. Das Arbeitszeitgesetz verlangt eine Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden, für die der Arbeitgeber letztverantwortlich ist. Bei Zeiterfassungssystemen können die ArbeitnehmerInnen am Ende der Gleitzeitperiode eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen.

All-in-Verträge

In der Praxis existieren Modelle, wonach ArbeitnehmerInnen mit Überstundenpauschale oder All-in-Vertrag die Gleitzeitperiode bereits mit einem Minus beginnen, das den mit der Pauschale abgedeckten Stunden entspricht. Dadurch zwingt man diese ArbeitnehmerInnen zu einer bestimmten Überstundenleistung. Mit dem Effekt, dass sie erst danach Zeitguthaben aufbauen können. Derartige Regelungen sind für die betroffenen ArbeitnehmerInnen nicht besonders motivierend und widersprechen auch dem Zweck der Pauschale, die Überstunden lediglich zur Verwaltungsvereinfachung pauschal abzugelten. Keineswegs sollte dadurch eine zu erbringende Arbeitsmenge festgelegt werden.Diese Praktiken widersprechen zudem der Regelung, wonach ArbeitnehmerInnen NICHT in jedem Fall verpflichtet sind, Überstunden zu leisten, und ebenso dem neu eingeführten Recht, Überstunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Beide gesetzlichen Regelungen gelten jedoch auch für Beschäftigte mit Überstundenpauschale und All-in-Vertrag. Sinnvoll sind dagegen Regelungen für All-in-BezieherInnen, die z. B. nur 9 Stunden tägliche Normalarbeitzeit zulassen. Auch eine geringere Stundenanzahl zur Übertragung wäre möglich.

Teilzeitbeschäftigte

Für Teilzeitbeschäftigte kann die Gleitzeitvereinbarung angepasst werden. So kann etwa das maximal übertragbare Zeitguthaben bzw. Zeitschuld im selben Ausmaß verkürzt werden wie die Wochenarbeitszeit. Sieht die Gleitzeitvereinbarung z. B. vor, dass eine Vollzeitkraft mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden 30 Stunden in die nächste Gleitzeitperiode übertragen kann, so würde sich das Übertragungsausmaß für eine Teilzeitkraft mit vereinbarter Wochenarbeitszeit von 20 Stunden auf 15 Stunden verringern.

Die Gewerkschaft GPA hilft

GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.

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