Trinkverbot in der Arbeit

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Bei einer großen österreichweiten Drogeriemarktkette wird den Beschäftigten per Arbeitsvertrag das Trinken während der Arbeitszeit verboten.
UPDATE: Nach Intervention der GPA-djp hat die Geschäftsführung eingelenkt und den Passus gestrichen.

Laut Allgemeinem Bürgerlichem Gesetzbuch (ABGB) ist ein Trinkverbot am Arbeitsplatz sittenwidrig. Menschenunwürdig und gesundheitsschädlich ist es außerdem. Der Mensch besteht zu 60 Prozent aus Wasser. Ärzte empfehlen daher, über den gesamten Tag 2-3 Liter Wasser trinken.

Der Geschäftsführung des Drogeriekonzerns ist die Gesundheit ihrer MitarbeiterInnen ganz offensichtlich kein Anliegen. Sie verbietet in einer Betriebsordnung, die Teil der Arbeitsverträge ist, das Trinken am Arbeitsplatz. Außerdem werden die Beschäftigten aufgefordert Arztbesuche grundsätzlich ausschließlich in die Freizeit zu verlegen. Auch das ist sittenwidrig.

Eine Mitarbeiterin hatte sich mit ihrem Arbeitsvertrag an die Gewerkschaft gewandt. Die GPA-djp wird nun mit der Geschäftsführung Kontakt aufnehmen und sie dazu auffordern, die sittenwidrigen Bestimmungen umgehend zu streichen.

„Der Betriebsrat schaut, dass solche Dinge nicht in den Dienstvertrag oder gar in die Betriebsordnung hinein kommen.“

Jutta Brandhuber, Geschäftsführerin der GPA-djp Kärnten

„In den meisten Unternehmen, wo sittenwidrige Sachen in Verträgen enthalten sind, gibt es keinen Betriebsrat“, erklärt die Geschäftsführerin der GPA-djp Kärnten Jutta Brandhuber. „Dieser konkrete Fall zeigt auch einmal mehr auf, wie wichtig Betriebsratskörperschaften heute sind. Der Betriebsrat schaut, dass solche Dinge nicht in den Dienstvertrag oder gar in die Betriebsordnung hinein kommen. Wir werden jetzt das Gespräch mir der Geschäftsführung suchen und die müssen diesen Passus aus der Betriebsordnung herausnehmen.“

In den vergangenen Jahren ist die Gewerkschaft immer häufiger mit sittenwidrigen Arbeitsverträgen konfrontiert. „Gesetze wie der 12-Stunden-Arbeitstag, haben den Arbeitgebern, Aufwind gegeben“,,kritisiert Brandhuber. „Sie trauen sich wieder mehr gegen die ArbeitnehmerInnen zu machen“.

Sittenwidrig ist es übrigens auch, wenn man in der Arbeitszeit nicht auf die Toilette gehen darf, unterschreiben muss, nicht schwanger zu werden während der ersten zwei Dienstjahre, ein Minus in der Kasse selbst bezahlen muss oder die Taschen regelmäßig kontrolliert werden. Sittenwidrige Klauseln in Arbeitsverträgen halten vor Gericht nicht stand. Sehr häufig jedoch kommt es gar nicht zu einem Gerichtsverfahren, weil ArbeitnehmerInnen auf ihren Job angewiesen sind und sie deshalb davor zurück schrecken ihren Arbeitgeber zu klagen.

Die Gewerkschaft GPA hilft

GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.

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