Tipps zur ArbeitnehmerInnenveranlagung

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Jedes Jahr grüßt die ArbeitnehmerInnen-Veranlagung und bereitet vielen Kopfzerbrechen. Deine Gewerkschaft hilft dir mit Tipps, damit du dir alles an Steuer zurückholst, was dir zusteht.

Was ist die ArbeitnehmerInnenveranlagung und wer sollte oder muss diese machen?

Die ArbeitnehmerInnenveranlagung (ANV) dient dazu gewisse Ausgaben in Verbindung mit der Erwerbstätigkeit, Kindern, Sonderausgaben wie Spenden und außergewöhnlichen Belastungen zu begünstigen. Dafür kann man die im Laufe des Jahres gezahlte Lohnsteuer teilweise rückerstattet bekommen.

Mehr Tipps zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2022 findest du auch auf der Website der Gewerkschaft GPA.

Unter gewissen Umständen ist man jedoch sogar verpflichtet, eine ArbeitnehmerInnenveranlagung abzugeben. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn man Leistungen (wie etwa Pendlerpauschale, Familienbonus, Homeoffice-Pauschale) in falscher Höhe oder ohne Anspruch erhalten hat. Die gesamte Liste der Pflichtveranlagungs-Gründe findest du hier.

Für Personen die Kinder haben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Beruf getätigt haben empfiehlt es sich eine Antragsveranlagung zu machen. Ebenfalls können außergewöhnliche Belastungen, etwa für Gesundheitsausgaben, unter gewissen Umständen eine Steuergutschrift bedeuten.

Entlastungen für Eltern

Für Familien mit Kindern gibt es seit dem Veranlagungsjahr 2019 zwei Entlastungsmaßnahmen, den Familienbonus Plus bzw. den Kindermehrbetrag. Der Familienbonus Plus steht für jedes Kind zu und ist ein Steuerabsetzbetrag, das bedeutet er verringert direkt die gezahlte Lohnsteuer. Im Zuge der Antiteuerungsmaßnahmen wurde die Erhöhung des Familienbonus für das ganze Jahr vorgezogen und liegt für 2022 pro Kind unter 18 Jahren bei 2.000 € pro Jahr, für Kinder über 18 bei 650 Euro pro Jahr.

Der Familienbonus kann entweder im Zuge der Lohnverrechnung monatlich von dem/der ArbeitgeberIn berücksichtigt werden oder im Nachhinein im Zuge der ANV. Wichtig: In beiden Fällen ist es notwendig, den Familienbonus im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung anzugeben!

Es besteht die Möglichkeit den Familienbonus zu 50 Prozent mit dem/der PartnerIn zu teilen, was besonders sinnvoll ist, wenn eine Person alleine nicht genug Lohnsteuer im Kalenderjahr geleistet hat, um die volle Höhe auszunutzen.

Den Kindermehrbetrag erhalten jene Eltern, die keine oder nur sehr wenig Lohnsteuer im Kalenderjahr bezahlt haben und er beträgt maximal 550 Euro pro Kind. Um den Kindermehrbetrag zu erhalten, muss man mindestens 30 Tage im Jahr steuerpflichtige, aktive Einkünfte bezogen haben. Der Kindermehrbetrag kann nur von einer Person und nur im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht werde.

Voraussetzung für den Erhalt von Familienbonus und Kindermehrbetrag sind der Bezug von Kinderbeihilfe für das Kind sowie der ständige Aufenthalt in der EU, dem EWR oder der Schweiz.

Weitere Absetzbeträge gibt es für Alleinerziehende, Alleinverdienende sowie unterhaltspflichtige Eltern. Details dazu findest du hier.

Werbungskosten & Homeoffice

Unter Werbungskosten fallen alle Ausgaben, die durch deinen Beruf veranlasst sind. Diese sind grundsätzlich mit der Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 Euro pro Jahr abgedeckt, wobei es für bestimmte Berufsgruppen höhere Werbungskostenpauschalen gibt. Übersteigen deine beruflichen Ausgaben diesen Betrag, macht es Sinn diese bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung anzugeben!

Beispielsweise fallen unter Werbungskosten digitale Arbeitsmittel wie Computer und Zubehör, wenn diese beruflich verwendet werden. 40 Prozent der Kosten werden als Privatanteil vom Kaufpreis abgezogen. Übersteigt der berufliche Anteil der Kosten 800 Euro nicht, kann die gesamte Summe in einem Jahr geltend gemacht werden. Über 800 Euro ist eine Abschreibung über die Nutzungsdauer von 3 Jahren durchzuführen.

Weitere Werbungskosten umfassen unter anderem Arbeitskleidung, Fachliteratur, die Betriebsratsumlage (die noch nicht steuerfrei in der Lohnverrechnung berücksichtigt wird), gewisse Fortbildungen und Umschulungskosten.

Ein Sonderfall ist in diesem Zusammenhang ist das Homeoffice, dessen steuerliche Regelungen noch bis Ende 2023 befristet sind. ArbeitgeberInnen können MitarbeiterInnen für 100 ausschließliche Arbeitstage im Homeoffice 3 Euro pro Tag (= maximal 300 Euro im Jahr) Kostenersatz für die digitalen Arbeitsmittel steuerfrei als Homeoffice-Pauschale zurückerstatten. Leistet deine ArbeitgeberIn keine oder eine niedrigere Pauschale, dann erhältst du den Betrag als sogenannte Differenzwerbungskosten automatisch. Voraussetzung dafür ist, dass die ArbeitgeberIn die geleisteten Homeoffice-Tage am Jahreslohnzettel korrekt angibt. Über die Homeoffice-Pauschale hinaus besteht auch die Möglichkeit, ergonomische Möbel für die Arbeit im Homeoffice zu berücksichtigen. Das ist ab 26 vollen Homeoffice-Tagen mit maximal 300 Euro pro Jahr möglich.

Tipp: Wenn du deinen Gewerkschaftsbeitrag nicht über die laufende Gehaltsverrechnung leistest, musst du diesen für die Steuerbefreiung ebenfalls angeben. Denn der Gewerkschaftsbeitrag und etwaige Homeofficepauschalen werden nicht in die Werbungskostenpauschale eingerechnet.

Sonderausgaben

Unter Sonderausgaben fallen Spenden, Kirchenbeiträge oder freiwillige Weiterversicherung bzw. der Nachkauf von Versicherungszeiten. Diese werden automatisch vom Finanzamt berücksichtigt, wenn der Empfänger Vor- und Zunamen wie im Zentralen Melderegister sowie dein Geburtsdatum kennt und zur Liste der begünstigten Spendenempfängern zählt.

Neu ab dem Jahr 2022 gibt es die „Öko Sonderausgabenpauschalen“ für die thermische Sanierung von Gebäuden (800 Euro) bzw. den Austausch des fossilen Heizsystems auf ein klimafreundliches (400 Euro). Voraussetzung für den Erhalt ist eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz sowie Kosten von mindestens 4.000 Euro (thermische Sanierung) bzw. 2.000 Euro (Heizsystemtausch).

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