Kündigung wegen Sozialwidrigkeit zurückgenommen

Stefan Kirnbauer berät bei der Gewerkschaft GPA Salzburg Beschäftigte und Betriebsrät:innen in arbeitsrechtlichen Fragen.
Foto: GPA Salzburg

Stefan Kirnbauer, Jurist bei der GPA Salzburg hat für einen technischen Angestellten erreicht, dass seine Kündigung zurückgenommen werden musste.

Im Herbst 2024 wendet sich Mirko R.* an die Gewerkschaft GPA Salzburg. Er ist seit über über 20 Jahren im selben Betrieb in der Metallbranche beschäftigt und war auch schon davor in derselben Branche tätig. Und nun wurde er von einem Tag auf dem anderen von seinem Chef gekündigt. Ohne Grund. Er hat sich nichts zu schulden kommen lassen, erzählt er, sein Arbeitsplatz falle auch nicht weg. Die Kündigung kommt für ihn aus heiterem Himmel und ist absolut nicht nachvollziehbar.

Für Mirko R. war die Kündigung eine absolute Katastrophe, erinnert sich Stefan Kirnbauer an das erste Beratungsgespräch. R. hatte in den letzten Jahren hohe Kredite für seinen Hausbau aufgenommen. Wegen seiner langjährigen Tätigkeit im Betrieb verdiente er gut und konnte sich die Rückzahlung ohne Probleme leisten. Seit seiner Scheidung vor zwei Jahren war zu den finanziellen Verpflichtungen noch die Sorgepflicht für sein Kind dazugekommen. Ohne sein Einkommen hätte er diesen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können, erinnert sich Kirnbauer. Dazu kam, dass Mirko R. seine Arbeit gerne machte und den ausdrücklichen Wunsch hatte, in seiner Firma weiter zu arbeiten. Mit 60 Jahren und nach der jahrelangen Arbeit in einem sehr spezifischen Aufgabengebiet, sah er auch kaum eine Chance, wieder einen auch nur annähernd gleichwertigen Job zu finden.

Entscheidung vor Gericht

Kirnbauer riet Mirko R. daher die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anzufechten. Am 26. März 2025 wurde der Fall schließlich vor Gericht verhandelt. Ein Vergleichsangebot des Arbeitgebers, ihm eine freiwillige Abfertigung von wenigen Monatsgehältern zu zahlen, lehnte R. ab. Sein Ziel war es in seinem Job weiter arbeiten zu können und letztlich gab ihm die Richterin ihm recht: Die Interessen von Mirko R. seien gewichtiger als die seines Arbeitgebers und die Kündigung daher unwirksam. Der Arbeitgeber lenkte schließlich ebenfalls ein und Mirko R. kann in seinem Job weiter arbeiten.

Der Begriff Sozialwidrigkeit

Für Mirko R. ist nochmal alles gut ausgegangen, er hat seinen Job zurückbekommen. Längst nicht jede Kündigung lässt sich aber mit dem Argument der Sozialwidrigkeit anfechten, erklärt GPA-Jurist Kirnbauer. Damit eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit Aussicht auf Erfolg hat, müssen – wie im Fall von Mirko R. – „wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt sein. Hier sind die Chance der Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes zu ähnlichen Bezügen, die zu erwartende Dauer der Arbeitslosigkeit sowie weitere wirtschaftliche Verhältnisse wie Vermögen, Sorgepflichten, Schulden etc. zu berücksichtigen.“ Entscheidend für das Gericht sei „eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen“.

Ist eine Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers gegeben, prüft das Gericht außerdem, ob es betriebliche oder oder personenbedingte Gründe gab, die die Kündigung rechtfertigen, erklärt Kirnbauer weiter. Das können wirtschaftliche Erfordernisse des Betriebs sein, wie eine schlechte Auftragslage und notwendige Rationalisierungsmaßnahmen. Die Kündigung ist aber auch berechtigt, wenn der Beschäftigte seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Denkbare Gründe seien laut Kirnbauer „mangelhafte Arbeitsleistung oder auch unkollegiales Verhalten, das zu einer Verschlechterung des Betriebsklimas führt“. Wendet der Arbeitgeber keine derartigen Kündigungsgründe ein oder fällt die Interessenabwägung trotz der geltend gemachten Kündigungsgründe zugunsten des Arbeitnehmers aus, dann ist der Kündigungsanfechtung stattzugeben.

*Name von der Redaktion geändert

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