Bereits während der COVID-19-Pandemie einigten sich die Sozialpartnerorganisationen auf Eckpunkte zum Thema Homeoffice. Diese Einigung bildete die Grundlage für gesetzliche Bestimmungen, die 2021 in Kraft traten. Erstmals wurde damit eine gesetzliche Definition von „Homeoffice“ geschaffen.
Die bisherigen Bestimmungen (§ 2h AVRAG) regelten lediglich die Arbeit in der Wohnung und allfälligen Kostenersatz bei der Verwendung privater Geräte und Internetverbindung. Durch gewerkschaftlichen Druck ist es 2021 auch gelungen, Regelungen zum Schutz der Beschäftigten in puncto Unfallversicherung und Dienstnehmer:innenhaftpflicht durchzusetzen.
Gesetzliche Neuerungen
Mit 1. Jänner dieses Jahres wurde der Begriff „Homeoffice“ im Gesetz gestrichen und durch „Telearbeit“ ersetzt. Die Bestimmungen gelten nun für sämtliche Orte außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers, also etwa des Büros. Es erfolgte also eine deutliche Ausweitung der Regelungen. Erstmals gelten nun generelle Regelungen für die Arbeitserbringung außerhalb des Betriebs, unabhängig vom Ort. Auch Orte wie Coworking-Spaces oder Hotelzimmer sind damit erfasst.
Wie bisher gilt: Der Arbeitgeber muss die notwendigen digitalen Betriebsmittel, das sind insbesondere Laptop, Handy und Internetverbindung, zur Verfügung stellen oder zwingend Kostenersatz in angemessener Höhe leisten. Neu ist: Das gilt nun bei Telearbeit unabhängig vom Arbeitsort. Der Kostenersatz kann im Ausmaß von bis zu drei Euro pro Telearbeitstag für bis zu 100 Tage im Jahr steuerfrei geleistet werden. Wird die Steuerbegünstigung nicht oder nicht in vollem Umfang ausgeschöpft, so können Beschäftigte die Differenz zusätzlich als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen.
Telearbeit muss unter Angabe der Örtlichkeit der schriftlich vereinbart werden. Beide Vertragsparteien können aus wichtigen Gründen von der Telearbeitsvereinbarung unter Einhaltung einer einmonatigen Frist wieder zurücktreten.
Betriebsvereinbarung über Telearbeit
Betriebsrat und Arbeitgeber können Betriebsvereinbarungen über Rahmenbedingungen für Telearbeit abschließen, was jedenfalls zu empfehlen ist. In vielen Fällen ist es sogar zwingend, eine Betriebsvereinbarung zu schließen. Das ist dann der Fall, wenn technische Systeme eingeführt werden, die personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeiten oder potenziell zur Überwachung genutzt werden können. In unserer Beratung sehen wir: Wo Betriebsvereinbarungen bestehen, läuft Telearbeit wesentlich konfliktfreier ab und die Zufriedenheit bei Arbeitgebern und Beschäftigten ist höher. Bestehende (Homeoffice-)Vereinbarungen bleiben aufrecht, müssen also nicht neu als „Telearbeitsvereinbarungen“ abgeschlossen werden. Soll eine Ausweitung der Arbeitsorte erfolgen, ist allerdings eine Anpassung nötig. Die Gewerkschaft GPA berät dazu gerne!
Unfallversicherungsschutz neu
Neu sind auch Änderungen bei der Unfallversicherung. Ob Arbeitnehmer:innen bei Unfällen auf Arbeitswegen – etwa auch auf dem Weg zu einem Arzttermin oder um sich in der Mittagspause eine Jause zu kaufen – geschützt sind, ist abhängig vom Ort, an dem Telearbeit geleistet wird. Wie bisher besteht bei der Arbeit in der eigenen Wohnung umfassender Schutz bei der Arbeit sowie bei Wegunfällen.
Wird in der Wohnung eines/einer nahen Angehörigen oder im Coworking-Space gearbeitet, kommt es darauf an, ob sich der Arbeitsort in der Nähe zur Wohnung oder Arbeitsstätte befindet oder die Entfernung von der eigenen Wohnung zum Telearbeitsort dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht. Ist das nicht der Fall, besteht kein Schutz auf Arbeitswegen.
An allen anderen Orten (abseits von eigener Wohnung, der Wohnung naher Angehöriger und Coworking-Spaces) besteht ebenfalls kein Unfallversicherungsschutz auf Arbeitswegen.
Das bedeutet: Arbeitet die Arbeitnehmerin X in der Wohnung ihrer Tochter im Nachbarhaus, besteht Schutz bei der Arbeit und auch Wegeschutz. Besucht dieselbe Arbeitnehmerin X jedoch ihre Eltern in einem weiter entfernten anderen Bundesland und arbeitet in deren Wohnung, ist sie bei der Arbeit geschützt. Beim Weg von der Wohnung der Eltern zum Arzt, weil sie plötzlich Zahnschmerzen bekommt, handelt es sich aber nicht um einen Arbeitsunfall. Arbeitet die Arbeitnehmerin X wiederum in einem Hotelzimmer, so besteht zwar Unfallversicherungsschutz bei der Arbeit, jedoch nie Wegeschutz.
Mehr Schutz notwendig
Während die Ausweitung der arbeitsrechtlichen Regelungen prinzipiell zu begrüßen ist, erscheinen die Regelungen über den Unfallversicherungsschutz missglückt. Es sollte zumindest sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer:innen auf Wegen zu einem Arzttermin und dergleichen geschützt sind – unabhängig vom Telearbeitsort. Außerdem muss verankert werden, dass Betriebsräte Betriebsvereinbarungen über Telearbeit erzwingen können.
Bei Fragen rund um Telearbeit, Kostenersatz und Unfallversicherung ist es jedenfalls sinnvoll, sich in der Gewerkschaft GPA beraten zu lassen.