ArbeitnehmerInnen müssen ihrem Arbeitgeber keinen Grund für den Krankenstand nennen.
Einem Arbeitnehmer wurde ein bösartiger Gehirntumor diagnostiziert. Ordnungsgemäß meldete er seinen Krankenstand seinem Arbeitgeber und teilte ihm darüber hinaus die erschütternde Diagnose mit. In der Folge wurde er laufend von seinem Arbeitgeber kontaktiert. Dieser wollte Informationen zu Behandlungsschritten, Arztbesuchen und Befunden. Der Arbeitnehmer weigerte sich jedoch ihm diese Informationen zu geben – daraufhin wurde er gekündigt.
Erkranken ArbeitnehmerInnen, so sind sie verpflichtet ihren Krankenstand unverzüglich zu melden. Um dem Betrieb die Planung zu erleichtern, müssen sie auch bekannt geben, wie lange er voraussichtlich andauert und ob weitere Behandlungen notwendig sind. Diese Verpflichtung hat aber dort ihre Grenzen, wo die Privat- und Intimsphäre beginnt. Um diese zu schützen, gibt es sogenannte Persönlichkeitsrechte, die in unserer Verfassung verankert sind. Sie wirken so weitreichend, dass auch Arbeitgeber die Privat- und Intimsphäre ihrer Beschäftigten zu respektieren haben – sogar bei einzelnen Arbeitsanweisungen. Selbst eine Betriebsvereinbarung darf Persönlichkeitsrechte und damit die Privat- und Intimsphäre der Beschäftigten nicht verletzen. Zwar sind ArbeitnehmerInnen dazu verpflichtet ihren Arbeitgeber über ihren Krankenstand und mögliche Behandlungen zu informieren, jedoch nicht über die genaue Art der Behandlung oder Erkrankung.
Werden ArbeitnehmerInnen wegen der Verweigerung der Auskunft über die genaue Krankheitsdiagnose gekündigt, so kann die Kündigung angefochten werden. Denn es war nicht rechtens, dass der Arbeitgeber Informationen verlangte, die die Privatsphäre des Arbeitnehmers berührten. Dass der Arbeitnehmer ihm diese Informationen auch nicht gab, war daher sein gutes Recht – die genaue Diagnose und Behandlung waren seine Privatangelegenheit.
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