Schutz vor Ansteckung am Arbeitsplatz: was Arbeitgeber tun müssen

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Nach den ersten Lockerungen der Corona-Maßnahmen ist in vielen Unternehmen das schrittweise Wiederhochfahren des Betriebes in vollem Gange. Normalität ist aufgrund der nach wie vor bestehenden Infektionsgefahr noch nicht eingekehrt.

Abstandsregeln und Hygienevorgaben bleiben bestehen und auf betrieblicher Ebene kommt es nun darauf an, wirksame Gesundheitsschutzmaßnahmen sicherzustellen. Die Verantwortung dafür trägt der Arbeitgeber und dem Betriebsrat kommen dabei entscheidende Mitwirkungsrechte zu.

Wir informieren darüber, wie richtige Maßnahmen und Vorkehrungen in der Praxis aussehen sollen. Grundlage dafür sind Empfehlungen der Arbeitsinspektion aus dem Handbuch Covid-19: Sicheres und gesundes Arbeiten.

Bestehende Vorkehrungen bewerten und anpassen

Die Bewertung von Risiken und die Festlegung geeigneter Maßnahmen bilden immer den Ausgangspunkt für einen wirksamen Schutz der Gesundheit und Sicherheit von ArbeitnehmerInnen. Das gilt auch bezüglich der Infektionsgefahr mit dem Corona-Virus. Die betrieblich festgelegten Maßnahmen zum ArbeitnehmerInnenschutz sind vor diesem Hintergrund zu überprüfen, entsprechend anzupassen bzw. zu erweitern. Die Covid-Verordnungen des Gesundheitsministeriums sehen diesbezüglich verpflichtende Vorgaben vor. Dennoch hat letztlich jeder Betrieb entsprechend der bestehenden Rahmenbedingungen und Gefahrensituationen geeignete Maßnahmen festzulegen.

Beteiligung, Information und Unterweisung

Bei der Festlegung von Schutzmaßnamen, beispielsweise bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung, ist der Betriebsrat zu beteiligen. Bestimmte Maßnahmen können den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erforderlich machen. Auch die Miteinbeziehung der betroffenen ArbeitnehmerInnen sollte selbstverständlich sein und unabhängig davon, welche Schutzmaßnahmen getroffen werden, ist es essentiell, dass ArbeitnehmerInnen auch entsprechend unterwiesen werden.

Präventivfachkräfte beteiligen

Die Expertise von ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkräften spielt bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen eine entscheidende Rolle. Sie wissen, welche speziellen Gefahren und Risiken im Betrieb vorhanden sind, können den spezifischen Handlungsbedarf bewerten und geeignete Maßnahmen entwickeln. Dazu gehört beispielsweise die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung wie Mund-Nasen-Schutz, bauliche Maßnahmen wie Plexiglaswände zwischen Arbeitsplätzen aber auch Support von MitarbeiterInnen im Homeoffice. Auch Arbeitsinspektion und Unfallversicherung können Klarheit hinsichtlich der erforderlichen Umsetzungsschritte schaffen.

Die bekannten Schutzmaßnahmen sind die wichtigsten

Schon oft gehört, nach wie vor aktuell und effektiv: Regelmäßig Händewaschen, Mindestabstand von 1-2 Metern einhalten, richtige Hustenetikette, kein Händeschütteln und bei Krankheitsanzeichen zu Hause bleiben.

Höchste Anstrengungen für Hygiene

Aufgrund des Corona-Infektionsrisikos, ist die auf Grundlage der Arbeitsstättenverordnung bestehende Verpflichtung, für hygienische Bedingungen in der Arbeitsstätte zu sorgen essentiell. Das betrifft insbesondere Sanitärbereiche und Waschräume bzw. alle Bereiche, die von mehreren Menschen frequentiert werden, wie Pausenräume und Sitzungszimmer. Es ist zu überprüfen, ob bislang übliche Maßnahme ausreichen, oder zusätzliche Vorkehrungen erforderlich sind. Dazu kann das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln oder das zusätzliche Reinigen und Desinfizieren von Flächen und Türgriffen zählen.

Gesunde Raumluft

Regelmäßiges Lüften, mehrmals täglich, verbessert die Hygiene und mindert das Infektionsrisiko. Durch den richtigen Einsatz von Lüftungs- und Klimaanlagen wird das Infektionsrisiko gesenkt: Umluftanteile wenn möglich zugunsten von Außenluftanteilen reduzieren, Funktionsweise von Anlagen überprüfen, um das Ansammeln von Viruspartikeln zu verhindern.

Abstand halten

Wenn nicht durch andere Schutzmaßnahmen zB. Einzelbüros, Trennwände, Scheiben etc.  das Infektionsrisiko minimiert werden kann, ist für einen Abstand von mindestens 1-2 Metern zwischen Personen am Ort der beruflichen Tätigkeit zu sorgen. Als eine solche Schutzmaßnahme gilt beispielsweise auch eine Plexiglaswand als räumliche Trennung. Diese muss ausreichend hoch und breit sein, um das Auftreffen von Tröpfchen zu verhindern. Die erforderliche Größe der Plexiglaswand hängt vom Abstand der Person ab, vor deren Tröpfchen geschützt werden soll. Der Schutz durch die Trennwand ist dann auch mit jener eines Gesichtsschutzes (zB. Visier) vergleichbar. ArbeitnehmerInnen müssen daher auch nicht zusätzlich einen solchen tragen.

Weiters sind für Risikobereiche, etwa Orte, an denen es zu hoher KundInnenfrequenz oder zum Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter kommt, geeignete Vorkehrungen zu treffen.

Besonders zielführend sind organisatorische Maßnahmen. Hier gibt es vielfältige Möglichkeiten, beispielsweise die Senkung der Anzahl anwesender Personen in der Arbeitsstätte durch Homeoffice, die zeitliche Staffelung von Arbeitsende bzw. –beginn oder Adaptierungen bei den Pausenzeiten, ebenso wie Videokonferenzen oder Konzepte für Zutritt und Umgang mit betriebsfremden Personen.

Masken und Handschuhe

Die Verordnungen des Gesundheitsministeriums verpflichten in bestimmten Bereichen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, beispielsweise Fahrgäste in öffentlichen Verkehrsmitteln und im medizinischen Bereich, z.B. in Apotheken. Insbesondere dort, wo die 1-Meter-Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und auch keine räumliche Trennung möglich ist (zB. durch Plexiglasscheiben), ist die Verwendung einer Maske eine mögliche und in der Praxis weiter verbreitete Schutzmaßnahme. Auch ein transparentes Kunststoffschild ist als Schutzvorkehrung möglich und kann eine gute Alternative darstellen, weil durch sie das ständige ins Gesicht Greifen vermieden wird. Das Tragen einer Maske wird jedenfalls im Betrieb festgelegt und zwischen AG und AN vereinbart. In manchen Bereichen, zB. im Gesundheitssektor, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske, für die auch spezielle Qualitätsanforderungen gelten. AnsprechpartnerIn hinsichtlich Einsatz und Auswahl der richtigen Maske bzw. Vorkehrung sollte der/die zuständige ArbeitsmedizinerIn sein.

Auch der Einsatz von Handschuhen im Betrieb ist zu vereinbaren und der Umgang damit klar zu regeln. Handschuhe können zwar einen Schutz bieten, bergen aber bei unsachgemäßer Handhabung auch zusätzliche Infektionsrisiken. Jedenfalls belastet das Tragen von Handschuhen die Haut. Die Erstellung eines Hautschutzplanes für richtige Reinigung und Pflege ist daher erforderlich und auch diesbezüglich sollte der/die zuständige ArbeitsmedizinerIn intitiativ werden.

Notfallplanung

Es sollte eine Handlungsanleitung erstellt werden, wie rasch vorgegangen werden kann, wenn ein/e ArbeitnehmerIn an Corona erkrank ist oder krankheitsverdächtig ist mit dem Ziel den Kontakt zu KollegInnenn und anderen Personen zu verhindern. Auch bei der Festlegung der diesbezüglichen Schritte ist der Betriebsrat zu beteiligen.

Die Gewerkschaft GPA hilft

GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.

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