Arbeitsrecht: Meine Rechte bei Krankheit

Wer infolge von Krankheit arbeitsunfähig ist, hat das Recht, zu Hause zu bleiben, auch wenn das dem/ der ChefIn nicht immer gefallen mag. (Bild: mdworschak - Fotolia.com)
Wer infolge von Krankheit arbeitsunfähig ist, hat das Recht, zu Hause zu bleiben, auch wenn das dem/ der ChefIn nicht immer gefallen mag. (Bild: mdworschak – Fotolia.com)

Wenn Erkältungen und grippale Infekte grassieren, mehren sich in den Rechtsberatungen der GPA-djp Anfragen zum Krankenstand.

Februar ist Schnupfenzeit, die Grippe breitet sich aus. Gerade jetzt werden viele Menschen krank, auch in den Betrieben steigt die Zahl der Krankenstände. Doch worauf müssen kranke ArbeitnehmerInnen achten?

Wer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist, hat das Recht, zu Hause zu bleiben, auch wenn das dem/der Chef/in nicht immer gefallen mag. Zugleich haben erkrankte ArbeitnehmerInnen aber auch Verpflichtungen. Zum einen muss die Krankmeldung unverzüglich erfolgen, zum anderen ist, sofern der/die Chef/in das verlangt, eine Krankenstandsbestätigung zu übermitteln. Bei Verstößen gegen diese Pflichten droht Entgeltverlust.

Was ist mitzuteilen?
Es genügt, Krankheit, Unfall oder Kuraufenthalt als Grund für die Dienstverhinderung anzugeben. Über die Diagnose müssen keine Auskünfte erteilt werden. Doch auch während des Krankenstandes ist Einiges zu beachten: Wurde die Arbeitsunfähigkeit von der erkrankten ArbeitnehmerIn nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, besteht für einen gesetzlich geregelten Zeitraum Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Anspruchsdauer ist nach Dienstjahren gestaffelt.

Während eines Krankenstandes darf seitens des Arbeitsnehmers kein der Genesung abträgliches Verhalten gesetzt werden. Im Zweifelsfall entscheiden die ÄrztInnen, ob Bettruhe einzuhalten ist oder nicht. Welche Tätigkeiten Kranke verrichten dürfen, hängt von der Art der Erkrankung ab. Vorsicht! Wer sich nicht an die ärztlichen Vorgaben hält, riskiert eine Entlassung!

Krank im Urlaub
Urlaub wird unterbrochen, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. In diesem Fall hätte der Urlaub nämlich keinen Erholungswert mehr. Doch Vorsicht! Erkrankt man während eines vereinbarten Zeitausgleichs, kommt es der oberstgerichtlichen Judikatur zufolge zu keiner Unterbrechung desselben.

In der betrieblichen Praxis stellt sich häufig die Frage, ob man während eines Krankenstandes gekündigt werden darf. Ja, das ist möglich, denn Krankenstand schützt nicht vor Kündigung. Allerdings bleibt der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter bestimmten Voraussetzungen auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus bestehen. Doch Vorsicht! Manche ArbeitgeberInnen wollen die Entgeltfortzahlung umgehen, indem sie den kranken MitarbeiterInnen eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses aufzudrängen versuchen.

Nicht immer müssen ArbeitnehmerInnen selbst von Krankheit betroffen sein. Im Fall der notwendigen Pflege und Betreuung eines erkrankten Kindes besteht Anspruch auf eine Pflegefreistellung. Die Länge dieses Anspruchs hängt unter anderem vom Alter des Kindes ab.

Kündigung im Krankenstand
In vielen Einzelfällen gibt es bei Krankheit Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen, die für die ArbeitnehmerInnen günstiger und damit zu berücksichtigen sind. Dabei müssen auch immer die individuellen Begleitumstände geprüft werden.

Wenn Sie Fragen zum Krankenstand haben, beraten unsere KollegInnen in den GPA-djp Regionalgeschäftsstellen Sie gerne.

Krankenstandsrückkehrgespräch
Stellen Sie sich vor, Sie kommen nach einem 3-wöchigen Krankenstand wieder zur Arbeit und werden zum/zur Vorgesetzten zitiert. Anlässlich dieses Gesprächs werden Sie gefragt, ob Sie wieder ganz gesund sind, oder ob mit Folgeerkrankungen zu rechnen ist. Vielleicht versucht Ihre/Ihr Vorgesetzte/r sogar herauszufinden, woran Sie erkrankt waren. Derartige Krankenstandsrückkehrgespräche werden immer häufiger standardisiert eingeführt.

Egal, ob diese Gespräche nur nach bestimmten Krankenständen (z. B. ab einer gewissen Dauer) oder nach jedem Krankenstand stattfinden: Sie signalisieren ArbeitnehmerInnen Misstrauen und geben Ihnen das Gefühl, sich für ihre krankheitsbedingte Abwesenheit rechtfertigen zu müssen. Kein Wunder, denn was gerne mit Fürsorgepflicht bzw. einem effektiven betrieblichen Gesundheitswesen begründet wird, ist oft nichts weiter als eine Kontrollmaßnahme. Gibt es solche Gespräche auch in Ihrem Betrieb? Von Ihrer Gewerkschaft erfahren Sie, welche Fragen Sie beantworten müssen und welche nicht!

 

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