Schlagwort: Dienstvertrag

„Die Regelung gilt bis ich sie widerrufe!“

Sätze wie diesen hört man von Arbeitgebern immer wieder. Ansprüche der ArbeitnehmerInnen, die nicht durch Gesetz oder Kollektivvertrag abgesichert sind, werden nur „bei jederzeitigem Widerruf“ gewährt oder können durch den Arbeitgeber abgeändert werden. So behält er es sich jedenfalls ausdrücklich vor.
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Arbeitsrecht: Der Teufel steckt im Detail

Dienstverträge enthalten oft zahlreiche Klauseln. Es lohnt sich daher, sie nicht nur genau zu lesen, sondern sie auch vor Unterfertigung durch die GPA-djp prüfen zu lassen.