Ohne Gewerkschaft kein Urlaubsgeld

Foto: GPA-djp

Zweimal im Jahr gibt’s mehr Gehalt am Lohnzettel, das Weihnachts- und das Urlaubsgeld, einen gesetzlichen Anspruch gibt es auf diese Sonderzahlungen allerdings nicht. Urlaubs- und Weihnachtsgeld wurden von den Gewerkschaften erkämpft.

Oft kann man es gar nicht erwarten, bis das doppelte Gehalt endlich am Konto ist. Schließlich braucht man es für Einkäufe, Urlaub oder einfach um das Minus bei der Bank auszugleichen.

Für viele Beschäftigte sind die Sonderzahlungen so selbstverständlich wie die jährliche Gehaltserhöhung. Manche glauben gar, darauf gäbe es einen gesetzlichen Anspruch. Dem ist aber nicht so. Das 13. und 14. Gehalt wurde von den Gewerkschaften erkämpft und in den Kollektivverträgen verankert. Nicht alle ArbeitnehmerInnen erhalten ein Weihnachts- und Urlaubsgeld. Es gibt es nur dort, wo es die Kollektivverträge vorsehen. Atypisch Beschäftigte, zum Beispiel freie DienstnehmerInnen oder WerkvertragnehmerInnen, bekommen diese Sonderzahlungen nicht.

Geschichte des Sonderzahlungen

Aus historischer Sicht stammen die Sonderzahlungen, wie das 13. Gehalt (= das sog. „Weihnachtsgeld“) und das 14. Gehalt (= das sog. „Urlaubsgeld“) von den Remunerationen ab, die Fabrikbesitzer schon im 19. Jahrhundert manchen ihrer MitarbeiterInnen bei besonderen Gelegenheiten zukommen ließen. Zunächst waren es noch Naturalien und/oder Geschenke, die der Arbeitgeber seinen MitarbeiterInnen auf freiwilliger Basis zukommen ließ. In den 1930er Jahren wurde es schließlich üblich, höheren Angestellten in Branchen mit vielversprechendem Profit regelmäßig Remunerationen zu gewähren und das das Weihnachts- und Urlaubsgeld wurde bei diesen Personen bald üblich. Sowohl Urlaubs- als auch Weihnachtsgeld blieben aber freiwillige Leistungen der Arbeitgeber.

Ende der 1940er und im Laufe der 1950er Jahre konsolidierten und stabilisierten sich die wirtschaftlichen Probleme in Österreich langsam. Zu diesem Zeitpunkt änderte die Gewerkschaft der Angestellten in der Privatwirtschaft (die Vorgängerorganisation der GPA-djp) ihre Gehaltspolitik. Denn nun ging es nicht mehr nur darum, die Gehaltsforderungen an die Lebenshaltungskosten anzupassen, sondern den Lebensstandard der Angestellten zu heben. Die Forderung lautete: die Angestellten haben ein Anrecht auf einen gerechten Anteil am gestiegenen Sozialprodukt. „Nicht nur der Sorge um das tägliche Brot, um die primitivsten Lebensnotwendigkeiten allein sollte unser Kampf gelten. Das Leben an sich lebenswert zu gestalten … gilt unsere Kollektivvertragstätigkeit“ hieß es damals.

Die ersten Anzeichen für die neue lohnpolitische Linie zeigten sich auf dem 3. GAP-Kongress 1954, auf dem ein umfassendes Aktionsprogramm beschlossen wurde. Noch im Jahr 1954 wurden im Angestelltenbereich in einigen Branchen die ersten Urlaubsbeihilfen kollektivvertraglich durchgesetzt. In der Folge konnten sich immer mehr Beschäftigtengruppen in ihren Kollektivverträgen einen Urlaubszuschuss erkämpfen. Im Tätigkeitsbericht des ÖGB aus dem Jahr 1959 heißt es: „Durch Kollektivverträge konnten in nahezu allen Berufsgruppen weitere Verbesserungen erreicht werden, so zum Beispiel die Gewährung von Weihnachtsremunerationen und Urlaubszuschüssen, sowie Lohnerhöhungen“.

Steuerbegünstigung

Die teilweise Steuerbefreiung für Urlaubs- und Weihnachtsgeld wurde ebenfalls in den 50er-Jahren durchgesetzt. Sie war der Preis für diverse Steuergeschenke an die Wirtschaft. Seither werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit einem fixen Satz besteuert. Dies Regelung wurde 1972 weiter verbessert.

Auszahlung des Urlaubsgelds

Wann das Urlaubs- und Weihnachtsgeld fällig ist, d.h. auszuzahlen ist, regelt der jeweilige Kollektivvertrag. Häufig wird das Urlaubsgeld mit dem Juni-Gehalt Ende Juni und das Weihnachtsgeld mit dem November-Gehalt Ende November ausbezahlt. In einigen Kollektivverträgen ist festgelegt, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in vier Teilbeträgen ausgezahlt wird.

Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. FerialpraktikantInnen erhalten einen entsprechenden aliquoten Anteil der Sonderzahlungen.

Die Gewerkschaft GPA hilft

GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.

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