Urlaub storniert – wer trägt die Kosten?

Foto: GENT SHKULLAKU / AFP / picturedesk.com

Die Corona-Pandemie hat vielen einen Strich durch die Urlaubsplanung gemacht – damit beginnt das Bangen um Rückerstattung der Kosten für stornierte Reisen. Zwar scheint die Lage unübersichtlich, doch ExpertInnen können den KonsumentInnen zu ihren Rechten verhelfen.

Ich bin drei Stunden in der Warteschleife von OPODO gehangen, aber niemand hat abgehoben,“ erzählt Herr Rust am Telefon. Außer einer Handvoll unpersönlicher E-Mails habe er bis heute „nichts von seinem Geld gesehen.“ Maximilian Rust ist sichtlich verärgert. Mitte März wollte er mit Freundinnen für ein paar Wochen nach Nepal fliegen. Wegen der rasanten Ausbreitung der Corona-Pandemie sollte er an seinem Urlaubsort zwei Wochen in Quarantäne verbringen. Daher hat er seinen Flug drei Tage vor Beginn storniert. Seitdem ist für Max Rust unklar, ob er seine Buchung über 750 Euro rückerstattet bekommt. Und damit ist er nicht allein.

Vielen Menschen machte das Coronavirus einen Strich durch ihre Urlaubspläne. In vielen Fällen ist unklar, wer die Kosten für die ausgefallenen oder stornierten Flüge trägt. Die Reisebranche ist stark von der Wirtschaftskrise getroffen, in Zeiten von Verdienstentgang, Kurzarbeit und hoher Arbeitslosigkeit ist für viele Konsument-
Innen aber die Rückerstattung ihrer Reisekosten besonders wichtig um über die Runden zu kommen.

Dutzende Anfragen täglich

Täglich gehen dutzende Anfragen bei KonsumtenschützerInnen zum Thema Reisestornos ein – allein die Arbeiterkammer Wien verzeichnet bei einem einzigen Facebook-Posting zum Thema hunderte Kommentare von Menschen, deren Urlaub sich in Luft aufgelöst hat. Emanuela Prock, Juristin in der Konsumentenschutz-Abteilung der Arbeiterkammer Wien sorgt dafür, dass sie alle zu ihrem Recht und im besten Fall zu ihrem Geld kommen. Viele brauchen den Rat von ExpertInnen, denn für Laien ist die Rechtslage alles andere als übersichtlich.

„Man muss erst mal unterscheiden zwischen Pauschal- und Individualreisen“, erklärt die Juristin. Pauschalreisen kombinieren mindestens zwei Reiseleistungen (z.b. Beförderung und Unterbringung) zu einem Gesamtentgelt. Bei Problemen ist der Reiseveranstalter Ansprechpartner, „das ist im Fall eines Stornos von Vorteil,“ so Prock. Dabei sind KundInnen auch gegen eine mögliche Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert.

„Die EU-Fluggastverordnung regelt, dass konsumentinnen keine Gutscheine Annehmen müssen.“

Emanuela Prock, AK

Anders ist dies bei Individualreisen bei denen jedes Angebot einzeln gebucht wurde: Flug, Hotel, Ausflüge vor Ort etc. Im Problemfall müsse man sich hier mit dementsprechend vielen AnsprechpartnerInnen auseinandersetzen.

Kostenloses Storno bei Reisewarnung

Reisewarnungen der Stufe 6 oder 5, wie sie derzeit viele Staaten wegen der Corona-Pandemie betreffen, bieten Pauschalreisenden das Recht kostenlos zurückzutreten. „Das heißt aber nicht, dass man ohne Reisewarnung nicht kostenfrei von der Reise zurücktreten kann,“ erklärt Emanuela Prock.

Was aber, wenn sich die Lage am Urlaubsort seit der Buchung dramatisch geändert hat? Ausgangssperren, Einreisebeschränkungen, hohe Ansteckungsgefahr? Wie etwa im Fall Maximilian Rusts: Er sollte nach Ankunft in Nepal Mitte März einen Teil seines Urlaubs in Quarantäne verbringen.

Bucht man eine Reise, geht man davon aus, das jeweilige Land auch betreten und sich dort erholen zu können und sich nicht in Quarantäne begeben zu müssen. „Ist diese Grundlage nicht mehr gegeben, kann der Kunde meiner Einschätzung nach kostenlos zurücktreten,“ so die Juristin von der Arbeiterkammer. Maximilian Rusts abgesagter Flug sei aber kein ganz eindeutiger Fall, noch gäbe es dazu keine gültige Rechtsprechung. Letzten Endes müsse wohl ein Gericht entscheiden, ob es zumutbar gewesen wäre, die Reise anzutreten und ob Herr Rust das Geld zurückbekommen müsse.

Probleme mit Buchungsplattformen

Viele Buchungen, wie auch die besagte Nepalreise, werden über Plattformen wie Opodo oder Flugladen abgewickelt. „Da solche Plattformen nur eine Vermittlerposition einnehmen, muss man sich bei Rückforderungen direkt an das Flugunternehmen wenden“ erklärt die Juristin Prock.

Ein Thema, das bei KonsumentenschützerInnen immer wieder angefragt wird, sind Ersatzgutscheine: Viele Reiseanbieter und Fluglinien wollen anstatt direkter Rückzahlungen die KundInnen mit Gutscheinen an sich binden. Doch die Ausstellung eines Ersatzgutscheins ist nur mit Zustimmung der Betroffenen gestattet: „Die EU-Fluggastverordnung regelt, dass KonsumentInnen keine Gutscheine annehmen müssen.“ Freiwillig ist das zwar möglich, geht die Fluglinie aber insolvent, verfallen ihre Gutscheine. Nicht zuletzt haben Gutscheine den Nachteil, dass man bei zukünftigen Buchungen auf eine Airline beschränkt ist.

Nur, wie kann in unsicheren Zeiten noch ein Sommerurlaub geplant werden? Wie kann man in Zeiten von Corona Urlaub buchen? Auch Maximilian Rust will seinen Nepalurlaub so bald wie möglich nachholen. Dazu hat Emanuela Prock bei der AK in den letzten Wochen besonders viele Anfragen bekommen.

In jedem Fall ist bei der Planung zu bedenken: „Ist die Gefahrensituation in unmittelbarer Nähe des Urlaubsorts außergewöhnlich hoch, können Pauschalreisende eine Woche vor Urlaubsantritt kostenfrei stornieren.“ Storniert man jedoch kurzfristig allein wegen eines Unsicherheitsgefühls, können hohe Stornogebühren anfallen.

„Letztlich ist die Urlaubsplanung derzeit ein Glücksspiel!“ so Emanuela Prock. Sie rät Informationen zu den Reisedestinationen auf der Website des Außenministeriums zu beobachten und eine eigene Einschätzung zu treffen.

Vielleicht entscheiden sich manche auch einfach dazu einen klimafreundlicheren Urlaub ohne Flug zu planen. Maximilian Rust etwa will vorerst seinen Ärger bei einer Fahrradtour wegstrampeln.

Beratung bei Reisestornos:
Hotline des Sozialministeriums und VKI zu reiserechtlichen Fragen:
0800 201 211 (werktags) 9 bis 15 Uhr
www.arbeiterkammer.at/konsumentenschutz
(bietet auch zahlreiche Musterbriefe an)

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