Wer den Schaden hat…

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Was tun, wenn einem bei der Arbeit etwas passiert, das dem/der ArbeitgeberIn Kosten verursacht? Wer haftet dann eigentlich? Wir haben uns das für dich angeschaut.

Der Grundsatz ist klar: Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss Schadenersatz leisten, sofern er den Schaden durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht hat. Rechtswidrig handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung oder gegen vertragliche Pflichten verstößt. Schuldhaftes Handeln liegt vor, wenn dem Schädiger sein Verhalten vorwerfbar ist, wobei zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz unterschieden werden muss. Kommt es zu einem Schaden, können auch strafrechtliche Konsequenzen folgen. Man denke an einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Körperverletzung, eine mutwillige Sachbeschädigung oder die Veruntreuung von Geld. Dass bei vorsätzlichem Handeln Schadenersatz zu leisten ist und auch eine strafrechtliche Verurteilung drohen kann, wird niemanden wundern. Doch was gilt, wenn Beschäftigte ihrem ArbeitgeberIn durch ein Versehen oder eine Unachtsamkeit Schaden zufügen?

Diensthandy kaputt

Miriam T. kommt mit dieser Frage zur Rechtsberatung in der GPA. „Mir ist etwas Dummes passiert“, berichtet sie niedergedrückt. „Ich war im Stress, der Chef stand in der Tür und wollte bestimmte Unterlagen von mir, ich habe ein paar Aktenstöße hin und her geschoben und mit einer ungeschickten Bewegung meine Kaffeetasse umgeworfen. Das Diensthandy hat den Kaffeeschwall leider nicht überstanden, es ist kaputt. Nun verlangt der Chef, dass ich auf eigene Kosten ein gleichwertiges Handy anschaffe. Das würde mich rund 600 Euro kosten, viel Geld.“ Besorgt erkundigt sie sich: „Ich weiß, es war meine Schuld, aber muss ich wirklich ein so teures Handy kaufen?“
Sie erfährt, dass es für Fälle wie diesen das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gibt. Der Rechtsberater erklärt, was das für sie bedeutet. „Würde Ihr Chef Sie verklagen“, sagt er, „könnte das Gericht den Schadenersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch gänzlich erlassen. In Ihrem Fall gehe ich nicht einmal von leichter Fahrlässigkeit aus, es liegt vielmehr eine entschuldbare Fehlleistung vor. Was Ihnen passiert ist, kann jedem passieren. Für eine entschuldbare Fehlleistung haften Sie nicht nicht. Miriam T. ist erleichtert. Da sie jedoch nicht weiß, wie sie ihrem Chef erklären soll, dass sie nicht für den Schaden aufkommen muss, vereinbart sie mit dem Rechtsberater, dass er in ihrem Namen ein Interventionsschreiben an ihre/n ArbeitgeberIn richtet und die Rechtslage darlegt.

Fenster eingeschlagen

Mirko G. hat ein anderes Problem. Im Zuge von Reparaturarbeiten im Haus einer Kundin hat er, vollgepackt mit Werkzeugtasche und Leiter, in einer einzigen Drehbewegung ein Fenster eingeschlagen und eine Porzellanvase ruiniert. Die Kundin verlangt von seinem Arbeitgeber Ersatz, der/die ArbeitgeberIn will, dass er die Kosten dafür übernimmt. „Muss ich den Schaden bezahlen?“, fragt er bei der Beratung in der Gewerkschaft GPA. „Es war ein sehr schönes Ornamentglas, das wird teuer, und auch die Vase scheint wertvoll gewesen zu sein.“ Mirko G. weiß, dass er nicht aufgepasst hat. „Die Leiter“, räumt er ein, „hätte ich gesondert ins Haus tragen müssen. Ich wollte mir den Weg zum Auto ersparen und habe gleich alles auf einmal mitgenommen. Das war ein Fehler.“
Auch in seinem Fall gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Unsere Rechtsberaterin setzt ihm auseinander, dass sie im geschilderten Fall von leichter Fahrlässigkeit ausgeht. „Sie haben die geschuldete Sorgfalt außer Acht gelassen“, erklärt sie, „aber Ihr Verhalten war nicht grob fahrlässig, nicht unentschuldbar.“ Auch im Fall von Mirko G. könnte ein Gericht den Schadenersatz mäßigen oder unter Umständen ganz erlassen. „Nach welchen Kriterien“, fragt er, „würde das Gericht prüfen?“ Er erfährt, dass das Ausmaß des Verschuldens und eine Abwägung diverser Umstände zur Entscheidung des Gerichts führen. So werden z.B. die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war, die Höhe des Entgelts, die mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Verantwortung sowie der Grad der Ausbildung berücksichtigt. „Ich denke“, sagt die Rechsberaterin, „dass ein Gericht den Schadenersatz erheblich mäßigen würde.“ Da Mirko G. es nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen möchte, kommen die beiden überein, mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen zu treten.

Was bedeutet Dienstnehmer-Haftpflicht?

Wo gearbeitet wird, passieren Fehler! Niemand von uns ist davor gefeit, dem/der ArbeitgeberIn oder Dritten unbeabsichtigt einen Schaden zuzufügen. Wer diesen Schaden tragen muss, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ist der/die ArbeitgeberIn nicht ohnedies versichert, kommt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zum Tragen. Es schränkt die Möglichkeiten des/der ArbeitgeberIn, von dem/der ArbeitnehmerIn Schadenersatz zu verlangen, beträchtlich ein. Je nach Grad des Verschuldens kann der Schadenersatz gemäßigt oder zur Gänze erlassen werden.

GPA-Mitglieder haben es gut!
Durch deinen Mitgliedsbeitrag bist du auch berufsversichert! Der ÖGB-Berufsschutz umfasst eine Berufshaftpflicht- und eine Berufsrechtsschutzversicherung. Wenn du bei deiner Arbeit einen Schaden verursachst, den du ersetzen musst, wende dich bitte an die Gewerkschaft GPA in deinem Bundesland. Dasselbe gilt, wenn du selbst bei der Arbeit einen Schaden erleidest.

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