Sommerjob, Praktikum und Co.

Foto: Phovoir

Der Sommer ist für viele Studierende und SchülerInnen eine Möglichkeit erste Erfahrungen mit der Arbeitswelt zu sammeln. Die Gewerkschaft GPA steht für faire Bedingungen im Sommerjob, Praktikum und Co.

Wichtig ist zuerst genau darauf zu achten über welche Art der sommerlichen Beschäftigung wir sprechen. Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum, sprich verlangt meine Schule/FH oder Universität im Rahmen meiner Ausbildung eine gewisse betriebliche Praxis zu sammeln oder sprechen wir von einem freiwilligen Arbeitsverhältnis. Handelt es sich um einen Sommerjob, muss dieser nach dem entsprechenden Kollektivvertrag bezahlt werden.

Praktikum – Was ist das genau?

Das österreichische Arbeitsrecht kennt den Zustand „PraktikantIn“ eigentlich nicht, sondern nur den Unterschied zwischen Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. Bei einem Ausbildungspraktikum steht der Wissenserwerb im Vordergrund, es kann auch als Volontariat bezeichnet werden. Man ist dabei nicht in den betrieblichen Ablauf eingebunden, steht in keinem hierarchischen Verhältnis und ist nicht leistungsverpflichtet und hat keine Anwesenheitsverpflichtung (z.B. Mindestarbeitszeiten pro Woche). Auch das jederzeitige Verlassen des Betriebes ist erlaubt. Die Entlohnung eines Ausbildungsverhältnisses kann der/die PraktikumsgeberIn selbst entscheiden, auch ein kompletter Verzicht auf Entlohnung ist rechtlich erlaubt.

Ein Praktikum als Arbeitsverhältnis bedeutet, dass man regulär mitarbeitet, in betriebliche Hierarchien eingebunden wird und verpflichtet ist eine gewisse Form der Leistung zu erbringen und eine Anwesenheitsverpflichtung im Betrieb besteht. „Praktika“ sind in den meisten Fällen reguläre Arbeitsverhältnisse und sind zumindest entsprechend dem Kollektivvertrag der jeweiligen Branche zu entlohnen. Viele Kollektivverträge beinhalten dabei eigene Lohngruppen für PflichtpraktikantInnen. Jedes Praktikum muss aber im Einzelfall abgeklärt werden, die Gewerkschaft GPA bietet eine entsprechende Beratung für Betroffene an.

Minderjährige genießen besonderen Schutz

Für unter 18-Jährige, gibt es mit dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz besonders strenge Schutzbestimmungen. So sind Überstunden für Minderjährige verboten, sollten sie jedoch passieren müssen sie besser entlohnt werden als normale Arbeitsstunden. Des Weiteren gilt ein Nachtarbeitsverbot, sprich um 20:00 müssen Jugendliche den Betrieb verlassen haben (Ausnahme die Hotellerie und Gastronomie in der U18 bis 23:00 beschäftigt werden dürfen, bzw. in Schichtbetrieben bis 22:00). Jugendlichen dürfen außerdem nicht höhere Geld und Sachwerte anvertraut werden. Die Beschäftigung am Wochenende ist nur eingeschränkt möglich (z.B. keine Sonntagsarbeit, mindestens 2 freie Tage pro Wochenende inklusive des Sonntages, wenn am Samstag gearbeitet wurde bis nach 13:00). Personen unter 18 steht außerdem eine mindestens 30-minütige Pause zu, wenn länger als 4,5 Stunden gearbeitet wird (nach spätestens 6 Stunden muss die Pause gewährt werden).

Schwarze Schafe beschädigen ganze Branchen

AMS Vorstand Johannes hat es in einem Interview mit dem Kurier treffend beschrieben: „Wer Arbeitskräfte sucht, muss tanzen“. Sprich, die demographische Entwicklung in Kombination mit den Verwerfungen des Arbeitsmarktes machen immer deutlicher: in fast allen Bereichen fehlen Fachkräfte. Unternehmen muss klar werden, der erste Kontakt mit der Arbeitswelt ist ein entscheidender Punkt, bei welchen viele junge Menschen auch durchaus die Weichen für ihr eigenes Berufsleben stellen. Einzelne schwarze Schafe ruinieren den Ruf ganzer Branchen, dies muss den Unternehmen klar sein. In einigen Branchen werden derweil Praktika noch immer nicht bezahlt (z.B. privater Sozialbereich, Werbung und Marktkommunikation) obwohl es sich in den meisten Fällen klar um Arbeitsverhältnisse handelt.

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