Was gilt bei Karenz, Papamonat und Elternteilzeit?

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Wir beantworten die wichtigsten rechtlichen Fragen zu Karenz, Elternteilzeit und Papamonat.

Wie lange kann die Elternkarenz in Anspruch genommen werden?

Der Anspruch auf Elternkarenz besteht grundsätzlich bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes . Diese Regelung gilt sowohl für Mütter nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) als auch für Väter nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG).

Für Alleinerziehende besteht ein erweiterter Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes. Der Umstand des Alleinerzieher:innenstatus muss der/dem Arbeitgeber:in bei Meldung der Karenz schriftlich bestätigt werden. Bei Karenzteilung zwischen den Eltern kann die gesetzliche Karenz länger als bis zum Ablauf des 22. Lebensmonates in Anspruch genommen werden, siehe nächste Frage

Können sich beide Elternteile die Karenz teilen? Wenn ja, wie funktioniert das in der Praxis?

Wenn sich beide Elternteile die Karenz teilen, verlängert sich der Gesamtanspruch bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes. Bei einem Wechsel muss der andere Elternteil spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des ersten Elternteils seinen Karenzbeginn und -dauer melden. Für die Teilung muss jeder Elternteil mindestens zwei Monate Karenz in Anspruch nehmen. Die Karenz kann zweimal zwischen den Elternteilen geteilt werden, wodurch maximal drei Karenzteile entstehen können. Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson können beide Elternteile für einen Monat gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen, wobei sich die Gesamtanspruchsdauer um diesen Überlappungsmonat verkürzt und die gesetzliche Karenz so maximal bis zum vollendeten 23. Lebensmonates des Kindes in Anspruch genommen werden kann. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz für den zweiten Elternteil beginnt mit der Bekanntgabe des Karenzantritts, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteils.

Hat ein Elternteil keinen Anspruch auf Karenz (z.B. Selbständige, Studierende, Arbeitslose), kann der andere Elternteil Karenz bis zum vollendeten 24. Lebensmonat in Anspruch nehmen, wenn diese frühestens zwei Monate nach dem frühestmöglichen Karenzantritt beginnt.

Gibt es einen Karenzanspruch bei Adoption oder Inpflegenahme (älterer Kinder)?

Grundsätzlich kann die gesetzliche Karenz auch bei Adoption oder Inpflegenahme in Anspruch genommen werden. Sind die Pflege- oder Adoptivkinder im Zeitpunkt der Übernahme jünger als 18 Lebensmonate, besteht ein gesetzlicher Karenzanspruch wie bei leiblichen Kindern, somit bis zum Ablauf des 22. oder 24. Lebensmonates des Kindes. Ist das Kind im Zeitpunkt der Übernahme älter als 18 Lebensmonate, aber es hat das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann die gesetzliche Karenz bis zu sechs Monate über das 2. Lebensjahr hinaus in Anspruch genommen werden.  Bei Adoption oder Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege nach dem zweiten Lebensjahr, aber vor Vollendung des siebenten Lebensjahres, haben Arbeitnehmer:innen einen gesetzlichen Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten.

Die Karenz beginnt mit dem Tag der Adoption oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege. Bei unmittelbarem Karenzantritt nach der Adoption/Pflegeübernahme ist die Karenz unverzüglich gegenüber der Arbeitgeber:in mitzuteilen. Grundsätzlich beginnt der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Mitteilung an die Arbeitgeber:in von der Annahme an Kindes/Adoption oder von der Übernahme in Pflege. Bei späterem Karenzantritt (wenn der andere Elternteil keinen Anspruch hat) beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz.

Muss die gesamte Karenzdauer auf einmal genommen werden?

Nein, es gibt die Möglichkeit drei Monate der Karenzzeit aufzuschieben. Diese Zeit muss dann bis Ablauf des siebenten Lebensjahrs des Kindes verbraucht werden. Es besteht bei Verbrauch des aufgeschobenen Karenzteiles kein besonderer Kündigungs-und Entlassungsschutz mehr und es sind Meldefristen gegenüber der Arbeitgeberin einzuhalten. Der aufgeschobene Karenzteil kann nicht in ein neues Arbeitsverhältnis übertragen werden.

Wie und wann wird Karenz beantragt?

Die Bekanntgabe der Karenz muss bei Müttern bis zum Ende der Schutzfrist erfolgen, wenn sie unmittelbar nach Schutzfristablauf in die gesetzliche Karenz gehen.  Bei Vätern, die Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt nehmen, ist die Meldefrist gegenüber der Arbeitgeberin spätestens 8 Wochen nach der Geburt. Wir empfehlen die Meldung der Karenz an den/die Arbeitgeberin immer schriftlich zu machen.

Wann beginnt die gesetzliche Karenz frühestens? 

Für Mütter beginnt die Karenz im Anschluss an die Schutzfrist nach der Geburt (8 bzw. 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen). Für Väter beginnt die Karenz frühestens nach Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter, bzw. frühestens 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt.

Kann mein Arbeitgeber bei der Dauer der gesetzlichen Karenz mitreden?

Die Arbeitgeber:in kann innerhalb des gesetzlichen Karenzanspruches nicht „mitreden“, die gesetzliche Elternkarenz ist ein einseitiger Rechtsanspruch der Elternteile. Die Arbeitgeber:in kann anregen, die gesetzliche Elternkarenz zu verlängern oder zu verkürzen, aber sie hat keine rechtliche Möglichkeit, ihre Wünsche gerichtlich durchzusetzen.

Wie wirkt sich die Karenz auf meinen Kündigungsschutz aus?

Bei Inanspruchnahme der Karenz erstreckt sich der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz (=besonderer Bestandsschutz) bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der gesetzlichen Karenz. In dieser Zeit kann nur mit Zustimmung des Gerichtes das Dienstverhältnis durch die Arbeitgeber:in beendet werden.

Wie sieht es mit dem Anspruch auf Teilzeit nach der Karenz aus?

Ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit besteht, wenn im Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind und wenn man mindestens 3 Jahre im Betrieb beschäftigt ist. Die Arbeitszeit muss um mindestens 20 Prozent reduziert werden, muss aber mindestens 12 Stunden pro Woche betragen.

Die Elternteilzeit kann unmittelbar nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes oder zu einem späteren Zeitpunkt einmalig pro Kind angetreten werden. Der andere Elternteil darf nicht gleichzeitig für dasselbe Kind in Karenz sein. Der Rechtsanspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum 8. Geburtstages des Kindes im Höchstausmaß von 7 Jahren.

Während der Elternteilzeit besteht ein besonderer Kündigungs-und Entlassungsschutz. Dieser beginnt frühestens vier Monate vor Antritt der Elternteilzeit und endet vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.

Besteht kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, kann trotzdem eine Elternteilzeit vereinbart werden. In diesem Fall gilt ebenfalls der besondere Kündigungs-und Entlassungsschutz bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem 4. Geburtstages des Kindes.

Wichtig: „Elternteilzeit“ kann auch bedeuten, dass nicht das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit reduziert wird, sondern lediglich die Lage der Arbeitszeit aufgrund der Kinderbetreuung verändert wird.

Welche Anrechnungszeiten (z. B. für Urlaub, Abfertigung oder Vorrückungen) gelten während Karenz oder Papamonat?

Die Dauer jeder gesetzlichen Karenz wird für jedes Kindes bei allen dienstzeitenabhängigen kollektivvertraglichen, einzelvertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen, wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsfristen, Urlaubsausmaß, Biennalsprünge, Vorrückungen usw. zur Gänze angerechnet. In dem Urlaubsjahr, in dem die gesetzliche Karenz anfällt, kommt es zu einer Aliquotierung des Urlaubanspruches. Wurde vor Antritt der gesetzlichen Karenz der aktuelle Jahresurlaub schon verbraucht oder besteht vor Bekanntgabe der Karenzierung schon eine Urlaubsvereinbarung über den gesamten aktuellen Urlaubsanspruch, steht der Urlaub trotz gesetzlicher Karenz zur Gänze zu.

Die Dauer des Papamonats wird ebenfalls auf die dienstzeitenabhängigen Ansprüche wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsfristen, Urlaubsausmaß, Biennalsprünge, Vorrückungen usw. voll angerechnet. Lediglich der aktuelle Urlaubsanspruch in dem Urlaubsjahr wird um die Zeit des Papamonats aliquotiert, das bedeutet für die konkrete Zeitspanne des Papamonates wächst kein Urlaub an, der aktuelle Urlaubsanspruch im Jahr des Papamonats ist etwas weniger.

Kann ich während der Karenz geringfügig arbeiten?

Eine geringfügige Beschäftigung bei der eigenen Arbeitgeber:in, ist während der Elternkarenz grundsätzlich möglich und zulässig. Diese Möglichkeit ist sowohl für Mütter als auch für Väter gesetzlich verankert. Wenn man ein gesamtes Kalenderjahr karenziert ist, ist es zusätzlich möglich, für höchstens 13 Wochen/Kalenderjahr auch über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus zu verdienen. Sollte die Elternkarenz kein gesamte Kalenderjahr dauern, dann wird die „13-Wochen-Grenze“ dementsprechend aliquotiert. Diese Möglichkeit der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze für maximal 13 Wochen, ist nur bei der eigenen Arbeitgeber:in möglich.

Eine geringfügige Beschäftigung kann auch bei einer anderen Arbeitgeber:in aufgenommen werden. Hier ist es aber wichtig, in den karenzierten Dienstvertrag zu schauen, denn wenn ein Nebenbeschäftigungsverbot vereinbart wurde, bedarf es der Zustimmung zur Ausübung der Nebenbeschäftigung bei einer fremden Arbeitgeberin durch die eigene Arbeitgeberin. Wir empfehlen diese Zustimmung zur berechtigten Ausübung einer Nebenbeschäftigung sich schriftlich einzuholen!

Was passiert mit Sozialversicherungsbeiträgen während der Karenz oder dem Papamonat?

Bezieht man neben der gesetzlichen Karenz Kinderbetreuungsgeld, dann ist man über des Kinderbetreuungsgeld kranken- und pensionsversichert. Sollte das Kinderbetreuungsgeld ausgelaufen sein und dauert die gesetzliche Karenz noch an, hat man keinen sozialversicherungsrechtlichen Schutz mehr. Daher ist es wichtig, sich umgehend bei der Partner:in mitzuversichern oder sich selbst zu versichern. Hierfür muss man selbst tätig werden, es muss ein dementsprechender Antrag bei der ÖGK gestellt werden.

Wird während des Papamonates einen Antrag auf Familienzeitbonus gestellt, sind Väter (Adoptiv- oder Dauerpflegeväter) während des Bezug des Familienzeitbonus sowohl krankenversichert als auch pensionsversichert.

Was ist der Papamonat und wer hat Anspruch darauf?

Der Papamonat ist ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch gegenüber der Arbeitgeber:in nach der Geburt eines Kindes. Es besteht für die Zeit des Papamonates kein Entgeltsanspruch gegenüber der Arbeitgeber:in. Es kann aber ein Antrag bei der ÖGK gestellt werden, damit man den sog. Familienzeitbonus erhält. Anspruchsberechtigt sind Väter, Adoptivväter, Dauerpflegeväter und Personen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Außerdem muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bestehen.

Wie und wann muss ich den Papamonat beim Arbeitgeber beantragen?

Der Papamonat muss der Arbeitgeber:in spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin angekündigt werden. Der genaue Antrittszeitpunkt muss spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt gegeben werden. Der Papamonat muss innerhalb des absoluten Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt liegen. Der besondere Kündigungs-und Entlassungsschutz besteht frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin und endet vier Wochen nach der Freistellung im Rahmen des Papamonates.

Welche finanziellen Leistungen gibt es während des Papamonats?

Während des Papamonates kann bei der ÖGK der Familienzeitbonus von 54,87 Euro pro Tag (Stand 2025) beantragt werden. Voraussetzung ist, dass während dieser Zeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und aus der Arbeitslosenversicherung keine Leistung bezogen werden. Außerdem darf es keine Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeber:in in dieser Zeit geben oder Leistungen wegen Krankheit.

Der Bezugszeitraum des Familienzeitbonus muss sich mit der Inanspruchnahme des Papamonats decken, d.h. der Zeitraum der arbeitsrechtlichen Freistellung (=Papamonat) muss deckungsgleich mit der Auszahlungszeitraumes des Familienzeitbonus sein, andernfalls man die (anteilige) Rückzahlung des Familienzeitbonus riskiert.

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